Berufszugang und Sach- und Fachkunde im Güterkraft- und Straßenpersonenverkehr
Im gewerblichen Güterkraft- und Straßenpersonenverkehr müssen zur Gewerbeausübung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ebenso müssen hier tätige Berufskraftfahrer bestimmte Qualifikationen nachweisen. Besondere Vorschriften gelten dabei für den Transport von gefährlichen Gütern.
Berufszugang Güterkraftverkehr
Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t (einschließlich Anhänger) betreiben will, benötigt dazu eine Güterkraftverkehrserlaubnis (nur innerdeutsche Transporte) oder eine sog. Gemeinschaftslizenz (grenzüberschreitende Transporte innerhalb der EU und des EWR), die bei der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden müssen.
Voraussetzung für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und ggf. der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit seines Betriebes, die fachliche Eignung des Unternehmers oder der zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person.
In Umsetzung des „EU-Mobilitätspakets I” gilt seit dem 21. Mai 2022 auch für den Einsatz von Fahrzeugen oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t eine Genehmigungspflicht, sofern diese für grenzüberschreitende Transporte eingesetzt werden. Damit müssen auch Unternehmen die nur Fahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t im grenzüberschreitend einsetzen, ein vollständiges Marktzugangsverfahren durchlaufen. Dieses unterscheidet sich von dem für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse nur beim Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit, da hier geringere Summen nachzuweisen sind. Sofern Unternehmer nachweisen können, dass Sie in einem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben, entfällt die Pflicht zur Durchführung einer Sachkundeprüfung. Sofern die Transporte nur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (Binnentransporte) durchgeführt werden, besteht für Fahrzeuge bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse weiterhin keine Genehmigungspflicht.
Berufszugang Straßenpersonenverkehr
Wer gewerblich Straßenpersonenverkehr betreiben will, benötigt eine Genehmigung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) unterscheidet dabei folgende Verkehrsformen für welche verschiedene Genehmigungen beantragt werden können:
- § 42 - Linienverkehr
- § 43 - Sonderformen des Linienverkehrs
- § 47 - Taxenverkehr
- § 48 Abs. 1 - Ausflugsfahrten mit Omnibussen oder Pkw
- § 48 Abs. 2 - Ferienziel-Reisen mit Omnibussen oder Pkw
- § 49 - Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen
-
§ 50 - Gebündelter Bedarfsverkehr
Berufskraftfahrerqualifikation
Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen.
Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.
Gefahrgutfahrerschulung
Wer gefährliche Güter im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften (GGBefG § 2 Abs.1, GGVSEB § 2 Nr. 7) transportieren will, muss im Besitz einer gültigen Bescheinigung sein. Diese dient als Nachweis einer entsprechenden gefahrgutrechtlichen Schulung.
Gefahrgutbeauftragtenschulung
Unternehmen, deren Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst und bei denen die Befreiungen gem. § 2 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) keine Anwendung finden, sind verpflichtet einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich zu bestellen. Gefahrgutbeauftragte müssen entsprechende Schulungen und Prüfungen absolviert haben.