Pauschalreiserichtlinie
DIHK-Infoblätter zum Reiserecht
Am 1. Juli 2018 ist das neue Reiserecht in Kraft getreten, das sowohl Reiseveranstalter und Reisebüros, aber auch Gastgeber und Tourismus-Informationsstellen betrifft. Seitdem hat sich nicht zuletzt aufgrund der Covid-19-Pandemie einiges getan.
Das Reiserecht regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, angefangen beim Vertragsschluss über Haftung und Gewährleistung, Leistungs- und Preisänderungen bis hin zu Insolvenzschutz und Informationspflichten.
Darüber hinaus sind seit 2018 Vorschriften zu Online-Angeboten und Regelungen zur Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen enthalten. Erweiterte Informationspflichten sollen zudem den Verbraucherschutz stärken und dienen der "Vollharmonisierung", also der Vereinheitlichung der Reglungen in den EU-Mitgliedstaaten.
Die Covid-19-Pandemie hat insbesondere Einfluss auf die Auslegung der im BGB (§ 651 h) festgehaltenen Vorschrift zum Rücktritt vor Reisebeginn. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann man von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe ausgehen darf. Denn dann kann ein entschädigungsloses Rücktrittsrecht des Reisenden (§ 651 h III BGB) bestehen.
Darüber hinaus wurde im Zuge der Covid-19-Pandemie ersichtlich, dass die bestehenden Regelungen zur Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht ungenügend sind. Das neue Reisesicherungsfondsgesetz, das im Juni 2020 beschlossen und im Juni 2021 verabschiedet wurde, soll diese Lücke schließen, die zulasten der Pauschalreisenden gegangen war. Wer eine Pauschalreise bucht, ist über den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) abgesichert. Meldet ein Reiseanbieter seine Zahlungsunfähigkeit an, greift der DRSF.
Infoblätter mit Stand Mitte 2024
Die DIHK hat die Infoblätter zum Reisevertragsrecht für Gastgeber, Reisevermittler sowie Reiseveranstalter auf den aktuellen Stand gebracht. Die rechtlichen Grundlagen sind weiterhin das dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2017, die Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl L 326 vom 11. Dezember 2015, S. 1) und das Reisesicherungsfondsgesetz vom 25. Juni 2021.
Hinweis:
Auch Beherbergungsbetriebe können zum Reiseveranstalter werden, wenn sie mehrere Leistungen kombinieren und als Paket anbieten. Sie können aber auch Vermittler verbundener Reiseleistungen sein, wenn sie neben der Übernachtung Reiseleistungen anderer Anbieter vermitteln (z. B. Eintrittskarten, Stadtführung). Das DIHK-Infoblatt “Reiserecht für Gastgeber” (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 521 KB) fasst alle Vorschriften und Pflichten für das Gastgewerbe zusammen.
Auch Beherbergungsbetriebe können zum Reiseveranstalter werden, wenn sie mehrere Leistungen kombinieren und als Paket anbieten. Sie können aber auch Vermittler verbundener Reiseleistungen sein, wenn sie neben der Übernachtung Reiseleistungen anderer Anbieter vermitteln (z. B. Eintrittskarten, Stadtführung). Das DIHK-Infoblatt “Reiserecht für Gastgeber” (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 521 KB) fasst alle Vorschriften und Pflichten für das Gastgewerbe zusammen.
Quelle: DIHK