Änderungen für Lebensmittelbedarfsgegenstände


Am 1. Juli 2024 ist die neue Bedarfsgegenständeverordnung in Kraft getreten. Neu ist unter anderem eine Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände. Diese gilt für Unternehmen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Daher ist auch der Handel, einschließlich des Online-Handels, von der Regelung betroffen.

Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände?

Anzeigepflichtige Lebensmittelbedarfsgegenstände sind gemäß Art. 1 Absatz 2 EU-Verordnung Nr. 1935/2004 Gegenstände des täglichen Bedarfs, die
  • dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder
  • bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind oder
  • vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben.
Beispiele hierfür sind Maschinen zur Herstellung von Lebensmitteln, Gegenstände zur Zubereitung und Behandlung von Lebensmitteln (z. B. Fleischwolf, Kaffeemühle, Gewürzmühle, Kaffee- und Teefilter), Verpackungen von Lebensmitteln (Frischhaltefolien, Papiertüten, Einwickelpapier, Jutesäcke, Kartonverpackungen, Tiefkühlboxen) sowie Gegenstände zum Essen und Trinken (z. B. Geschirr, Trinkgläser, Besteck, Servietten).

Wer ist zur Anzeige verpflichtet?

Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen (z. B. die Verpackungsindustrie), behandeln (z. B. Betreiber von Lagereinrichtungen für Lebensmittelbedarfsgegenstände) oder in den Verkehr bringen (z. B. Einzelhandelsunternehmen mit entsprechendem Sortiment) müssen dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.
Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Juli 2024 aufgenommen haben, sind bis zum 31. Oktober 2024 zur Anzeige verpflichtet.

Wo erfolgt die Anzeige und was muss gemeldet werden?

Die Anzeige erfolgt bei der für den jeweiligen Landkreis bzw. die jeweilige kreisfreie Stadt zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde bzw. beim zuständigen Veterinäramt. Dabei sind anzugeben:
  • Name, Anschrift und Rechtsform des Unternehmens,
  • die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes,
  • die Art der Tätigkeit,
  • die Hauptbestandteile der hergestellten, behandelten oder in den Verkehr gebrachten Gegenstände.

Welche Ausnahmen gelten?

Ausgenommen sind Lebensmittelunternehmer, die bereits als solche von der zuständigen Behörde registriert worden sind (gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/382).
Ausnahmen bestehen auch für Erzeuger, die kleine Mengen von Primärerzeugnissen direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben, die die Erzeugnisse wiederum unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.