Ladenöffnungszeiten

Das Thüringer Ladenöffnungsgesetz aus dem Jahr 2006 wurde zuletzt Ende 2011 geändert und regelt die Öffnungszeiten im Freistaat Thüringen.
Danach dürfen Verkaufsstellen im Allgemeinen Montag bis Freitag, jeweils von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr und am Samstag von 00:00 Uhr bis 20:00 Uhr öffnen
(§ 3 - Allgemeine Öffnungszeit). Weiterhin bestehen spezielle Regelungen für Apotheken (§ 5), Tankstellen (§ 6), Flughäfen/Bahnhöfe/Schiffsanlegestellen (§7), Kur-/Ausflugs-/Erholungs- und Wallfahrtsorte (§ 8). An Sonn- und Feiertagen, am Sonnabend nach 20:00 Uhr und bis 24:00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember ab 14:00 Uhr, müssen Verkaufsstellen geschlossen bleiben. (§ 4)
Ausnahmen von diesem Sonn- und Feiertagsschutz bestehen zum einen grundsätzlich für den Verkauf bestimmter Waren (§ 9), hierzu zählen Bäcker- oder Konditorwaren, Schnitt- und Topfblumen sowie pflanzliche Gebinde, Zeitungen und Zeitschriften sowie selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte.
Von dieser Ausnahmeregelung ausgenommen sind jedoch Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und der erste Weihnachtsfeiertag.
Daneben darf nach § 10 aus besonderem Anlass an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Diese Öffnungen sind per Rechtsverordnung durch die Landkreise und kreisfreien Städte festzulegen. Für die Adventssonntage gilt dabei eine Beschränkung auf den ersten oder zweiten Adventssonntag.
Die Möglichkeit, vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage pro Jahr festzulegen, betrachten wir durchaus als ausreichend. Allerdings sind sowohl die Beschränkung der Adventssonntage sowie die immer restriktiver erfolgende Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage deutlich zu kritisieren. Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage sind wichtige Marketinginstrumente für den stationären Handel und bieten eine von wenigen Möglichkeiten, Besucher in die Innenstädte zu locken und zu zeigen, dass dort ein attraktives Angebot zur Verfügung steht.
Die IHK Ostthüringen setzt sich für eine rechtsichere sowie für Unternehmen und Innenstädte förderliche Handhabung der Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage ein. Gemeinsam mit sechs weiteren IHK-Landesarbeitsgemeinschaften haben die Thüringer IHKs deshalb ein Gutachten beauftragt, dass deutlich macht, welche verfassungsrechtlichen Spielräume für die Festlegung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage bestehen.
Noch weitaus kritischer beurteilt die IHK die bundesweit einmalige Thüringer Regelung zum besonderen Arbeitnehmerschutz an Samstagen (§ 12). Demnach dürfen Thüringer Händler ihre Mitarbeiter an mindestens zwei Samstagen im Monat nicht beschäftigen. Diese Regelung bedeutet nicht nur eine Einschränkung der unternehmerischen Freiheit und erhebliche Wettbewerbsnachteile, sondern auch einen Eingriff in die persönliche Freiheit jedes einzelnen Mitarbeiters. Eine individuelle und zwischen Unternehmen und Angestellten abgestimmte Planung der Einsatzzeiten ist damit kaum mehr möglich.
Die IHK Ostthüringen setzt sich daher für eine Rücknahme der restriktiven Regelung zur Samstagsarbeit ein. Den Unternehmern und Beschäftigten sollte stattdessen ein Wahlrecht zugestanden werden, ob am Samstag gearbeitet oder die Freizeit gestaltet wird und in welchem Umfang. Die Forderung nach einer entsprechenden Anpassung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes haben die Thüringer IHKs in einer aktuellen Stellungnahme an das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie erneuert.