Rechtliche Rahmenbedingungen und Visum

Kommt eine ausländische Fachkraft aus Europa oder aus einem Drittstaat? Das macht einen relevanten Unterschied für die Zuwanderung:

Fachkräfte aus der EU und den EFTA-Staaten
Ungehinderten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt hat in der Regel, wer aus einem Staat der ‎Europäischen Union kommt oder aus den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, ‎Schweiz). Bürger aus diesen Ländern sind inländischen Arbeitnehmern und Auszubildenden gleichgestellt. Sie dürfen in ‎Deutschland gemäß dem sogenannten Freizügigkeitsrecht eine Beschäftigung und Ausbildung aufnehmen.
Beschäftigung britischer Staatsangehöriger
Der Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, indem sich aufenthaltsrechtlich nichts änderte, endet am 31. Dezember 2020. Mit dem beiliegenden Informationsflyer informieren BMI und BMAS über die Regelungen ab dem 1. Januar 2021.
Fachkräfte aus Drittstaaten (Nicht-EU und NICHT-EFTA-Staaten)
Eine Ausnahme gilt für Staatsangehörige von USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Andorra, Monaco, San Marino und Republik Korea. Diese können ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis vor Ort in Deutschland beantragen.
Fachkräfte aus diesen Ländern benötigen ein Arbeitsplatzangebot und gegebenenfalls die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Erforderlich ist zudem ein Aufenthaltstitel, der den Verbleib und die Arbeitsaufnahme in Deutschland erlaubt.
Soll allerdings schon kurz nach der Einreise eine Beschäftigung aufgenommen werden, empfiehlt sich die Beantragung schon vor der Einreise.
Sonstige Drittstaaten
Bürger aller weiteren Staaten benötigen zum konkreten Arbeitsplatzangebot und der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zusätzlich auch ein Einreisevisum, das bereits vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Wohnsitzland zu beantragen ist. Das Visum wird nach Einreise in Deutschland von der zuständigen Ausländerbehörde in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt. Für ihre Antragunterlagen benötigt die ausländische Fachkraft auch einen unterschriebenen Arbeitsvertrag.
Aufenthaltstitel und Visum müssen von der Fachkraft persönlich beantragt werden. Was im Einzelfall zu tun ist, erfährt sie von der zuständigen Ausländerbehörde bzw. der Auslandsvertretung im Ausland. Für internationale Fachkräfte wichtig zu beachten ist dabei auch:
  • die Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation
  • die Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen.
TIPP
Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten. Dadurch wird die Dauer des Anerkennungs- und Visumverfahrens deutlich verkürzt.
Ausführliche Informationen zu den Einreisebedingungen bietet das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland Make it in Germany sowie die Informationsbroschüre der Bundesregierung. Hier finden Sie Informationen zu:
  • Fachkräfte mit abgeschlossener Ausbildung oder Studium
  • Blaue Karte EU für akademische Fachkräfte
  • Beschäftigung von IT-Fachkräften
  • Einreise von Fachkräften zur Arbeitsplatzsuche
  • Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Auszubildende aus Drittstaaten
Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes: Ausbildungsinteressierte aus Drittstaaten haben die Möglichkeit nach Deutschland einzureisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen. Vorausgesetzt werden:
  • die oder der Ausbildungsinteressierte ist nicht älter als 25 Jahre
  • ein Schulabschluss, der an einer deutschen Auslandsschule erworben wurde, der zum Hochschulzugang in Deutschland oder in dem Staat berechtigt, in dem der Abschluss erworben wurde
  • Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2
  • gesicherter Lebensunterhalt während des Aufenthalts in Deutschland
Eine Berufsausbildung in Deutschland absolvieren: Drittstaatsangehörige können mit einem Visum zum Zweck der Berufsausbildung einreisen, wenn bereits ein Ausbildungsplatz verbindlich zugesagt wurde. Vorausgesetzt werden:
  • ein Ausbildungsvertrag liegt nachweislich vor
  • Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau B1 des GER; in Ausnahmefällen reichen geringere Deutschkenntnisse, wenn der Ausbildungsbetrieb dies bestätigt
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA); für Auszubildende bleibt die Vorrangprüfung der BA bestehen
  • gesicherter Lebensunterhalt während des Aufenthalts in Deutschland; der Lebensunterhalt zur Einreise ist an den Bafög Satz angelehnt; derzeit gilt ein Orientierungsbetrag von 950 Euro/Monat.
TIPP
Wer eine Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Berufsausbildung hat, darf einen Deutschsprachkurs oder einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs besuchen. Sie können Ihren Azubi unterstützen, indem Sie einen Kurs vermitteln und für die Kosten aufkommen. Informationen zu Deutschkurs-Angeboten finden Sie im Onlineportal Make it in Germany.
Wer in Deutschland eine qualifizierte (mindestens 2-jährige) Berufsausbildung absolviert, darf zusätzlich einer Beschäftigung, die unabhängig von der Ausbildung ist, von bis zu zehn Stunden pro Woche nachgehen.
Abbruch der Ausbildung: Sollte die Ausbildung vorzeitig beendet werden, muss der Unternehmer innerhalb von 4 Wochen der zuständigen Ausländerbehörde die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses melden. Ansonsten droht Bußgeld.
Nach erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung können ausländische Auszubildende in Deutschland arbeiten. Um eine passende Stelle in Deutschland zu finden, kann zu diesem Zweck die Aufenthaltserlaubnis gewechselt werden. Diese Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erlaubt einen Aufenthalt von bis zu zwölf Monaten.