Forderungen aus 2020 verjähren zum Jahreswechsel
IHK empfiehlt Unternehmen wirksame Maßnahmen
Zahlungsansprüche aus dem Jahr 2020 drohen am Jahresende zu verfallen, denn viele Forderungen verjähren regelmäßig nach drei Jahren. Dazu gehören vor allem Kaufpreis- und Werklohnforderungen, aber auch Zinsen, Mieten und andere wiederkehrende Leistungen. Darauf verweist die Industrie- und Handelskammer (IHK) Ostthüringen.
Die IHK empfiehlt Unternehmen zügig zu handeln und die Verjährung zu verhindern – beispielsweise durch Klageerhebung oder Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids. „Wichtig ist, dass die Klageschrift bzw. der Mahnantrag bis zum 31.12.2023 um 24 Uhr im Briefkasten des zuständigen Gerichts ist.
„Wer aus Rücksicht auf Geschäftsbeziehungen den amtlichen Weg meiden will, kann seine Ansprüche u. a. auch durch ein geeignetes Anerkenntnis des Schuldners sichern“, so der IHK-Rechtsexperte Christian Rusche. Eine einfache Mahnung helfe hingegen nicht, auch wenn sie per Einschreiben mit Rückschein verschickt wird.
Weitere Informationen in der IHK bei Christian Rusche (Tel. 0365 8553-301, E-Mail rusche@gera.ihk.de) und online unter www.gera.ihk.de.
14.12.2023, ba