Wahlordnung der IHK Ostthüringen zu Gera

Wahlordnung der IHK Ostthüringen zu Gera

(Lesefassung, gültig ab 1. Januar 2022)

§ 1 Wahlmodus
(1) Die IHK-Mitglieder wählen nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von fünf Jahren 56 Mitglieder der Vollversammlung. Abweichend von Satz 1 beträgt die Wahlperiode der im Jahr 2017 konstituierten Vollversammlung 6 Jahre.
(2) Die Mitglieder der Vollversammlung werden in allgemeiner, geheimer und freier Wahl von den IHK-Mitgliedern unmittelbar gewählt.

§ 2 Nachrücken, Nachfolgewahl
(1) Für ein unmittelbar gewähltes Mitglied der Vollversammlung, das vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet, rückt der Kandidat nach, der bei der Wahl in derselben Wahlgruppe und im selben Wahlbezirk die nächsthöchste Stimmzahl erreicht hat (Nachfolgemitglied). Endet die Wählbarkeit des Nachfolgemitglieds im Zeitraum zwischen Wahl und Nachrückfall, so endet auch die Stellung als Nachfolgemitglied. Gleiches gilt für den Wechsel der Wahlgruppe oder des Wahlbezirks. Die Namen der ausgeschiedenen und der nachgerückten Mitglieder sind gemäß § 20 Abs. 1 bekannt zu machen.
(2) Ist kein Nachfolgemitglied (Absatz 1) vorhanden, so wird die Vollversammlung den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl gem. § 19 durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder besetzen. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk angehören, für welche das ausgeschiedene Mitglied gewählt wurde.
(3) Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder 20 v. H. der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen. In diesem Fall soll die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung als Briefwahl durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk angehören, für welche das ausgeschiedene Mitglied gewählt wurde.

§ 3 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind die IHK-Mitglieder.
(2) Jedes IHK-Mitglied kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.
(3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Mitgliedern, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.

§ 4 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt und entweder selbst IHK-Mitglied oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte im Sinne von § 5 Abs. 2 IHKG. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im IHK-Mitgliedsunternehmen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Für jedes IHK-Mitglied kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist bereits ein Vertreter eines IHK-Mitglieds Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertreter dieses IHK-Mitglieds weder nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden.
(3) Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen bzw. Wahlbezirken wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.

§ 5 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung und damit auch die Wahlperiode der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung. Das Ende der Wahlfrist (§ 8 Abs. 2) muss innerhalb der letzten fünf Monate vor Ablauf der jeweiligen aktuellen Wahlperiode gemäß § 1 Abs. 1 liegen. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse statt.
(2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Amtszeit
  1. durch Tod,
  2. durch Amtsniederlegung,
  3. mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 4 Abs. 1
    a) im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder
    b) zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen oder
  4. die Wahl gem. § 18 für ungültig erklärt wird.
Die Feststellung nach Nummer 3 hat die Vollversammlung auf Antrag zu beschließen. Der Präsident hat den Antrag unverzüglich ab Kenntnis der IHK zu stellen.
(3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk. Abweichend von § 4 Abs. 2 bleibt die Mitgliedschaft gleichfalls unberührt, soweit Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unternehmensfusion, -zusammenschluss oder -wechsel ihre Wählbarkeit vom selben IHK-Mitglied ableiten.
(4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für ungültig erklärt wird.

§ 6 Wahlgruppen, Wahlbezirke
(1) Die IHK-Mitglieder werden gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen eingeteilt. Innerhalb der Wahlgruppen kann es regionale Unterteilungen geben (Wahlbezirke). Ziel dieser Einteilung ist es, eine spiegelbildliche Zusammensetzung der Vollversammlung nach der Branchenstruktur des IHK-Bezirks zu erreichen.
(2) Es werden folgende Wahlgruppen gebildet:
Wahlgruppe I Produzierendes Gewerbe
  • Land- und Forstwirtschaft, Fischerei (01*-03*)
  • Bergbau- und Gewinnung von Steinen und Erden (05*-09*)
  • Verarbeitendes Gewerbe (10*-32*)
  • Energie- und Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und die Beseitigung von Umweltverschmutzungen (35*-39*)
  • Bau (41*-43*)
Wahlgruppe II Handel
  • Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen (45*)
  • Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) (46*)
  • Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) (47*)
Wahlgruppe III Gastronomie, Tourismus, Messen und Kultur
  • Beherbergung (55*)
  • Gastgewerbe (56*)
  • Vermietung von Sport- und Freizeitgeräten (7721*)
  • Verleih von Zelten (772902)
  • Verleih von Messeständen (772903)
  • Vermietung von gastronomischem Bedarf (772909)
  • Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen (79*)
  • Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter (823*)
  • Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten (90*)
  • Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung (932*)
Wahlgruppe IV Verkehr und Logistik
  • Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen (49*)
  • Schifffahrt (50*)
  • Luftfahrt (51*)
  • Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr (52*)
  • Post-, Kurier- und Expressdienste (53*)
  • Vermietung von Kraftwagen (771*)
  • Vermietung von Maschinen, Geräten und sonstigen beweglichen Sachen (773*)
  • Reinigung von Verkehrsmitteln (81291*)
  • Straßenreinigung (812990)
  • Schnee- und Eisbeseitigung auf Verkehrsstraßen und Rollbahnen (812991)
  • Fahr- und Flugschulen (8553*)
Wahlgruppe V Finanzen, Versicherungen und Immobilien
  • Erbringung von Finanzdienstleistungen (64*)
  • Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung) (65*)
  • Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten (66*)
  • Grundstücks- und Wohnungswesen (68*)
Wahlgruppe VI Medien, Werbung, technische Dienstleistungen
  • Verlagswesen (58*)
  • Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik (59*)
  • Rundfunkveranstalter (60*)
  • Telekommunikation (61*)
  • Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie (62*)
  • Informationsdienstleistungen (63*)
  • Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung (71*)
  • Forschung und Entwicklung (72*)
  • Werbung und Marktforschung (73*)
  • Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten (74*)
Wahlgruppe VII Sonstige Dienstleistungen
Diese Wahlgruppe umfasst alle Unternehmen, die nicht den oben genannten Wahlgruppen zugeordnet werden können. Zu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere die Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften, Wach- und Sicherheitsdienste, Hausmeisterdienste, Garten- und Landschaftsbau, Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung, sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen, Erziehung und Unterricht sowie Gesundheits- und Sozialwesen.
Die in Klammern angegebenen Nummern sind Wirtschaftszweignummern bzw. Untergruppen der Klassifikation der Wirtschaftszweige Statistisches Bundesamt 2008. Bei Verwendung des Sonderzeichens * sind alle Wirtschaftszweige und Untergruppen beinhaltet, die mit der jeweils vorangestellten Nummer beginnen.
(3) Es werden folgende Wahlbezirke gebildet:
  1. Der Wahlbezirk für die Wahlgruppen III, IV, V und VI umfasst den gesamten IHK-Bezirk.
  2. Der IHK-Bezirk wird für die Wahlgruppen I, II und VII in folgende Wahlbezirke eingeteilt:
    • Altenburger Land
    • Greiz
    • kreisfreie Stadt Gera
    • kreisfreie Stadt Jena
    • Saale-Holzland-Kreis
    • Saale-Orla-Kreis
    • Saalfeld-Rudolstadt.
Für die Zugehörigkeit zu einem dieser Wahlbezirke ist der Ort der gewerblichen Niederlassung entscheidend.

§ 7 Sitzverteilung
(1) Die Sitzverteilung soll die Branchenstruktur des IHK-Bezirks abbilden. Die Zuordnung der Sitze auf die Wahlgruppen und Wahlbezirke richtet sich nach dem Gewerbeertrag/hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, der Zahl der ihnen zuzurechnenden IHK-Mitglieder sowie der Zahl der ihnen zuzurechnenden aktiven Ausbildungsverhältnisse.
(2) Die IHK-Mitglieder wählen in ihrer Wahlgruppe und ihrem Wahlbezirk jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung:
I
II
III
IV
V
VI
VII
Altenburger Land
2
2
4
2
6
5
1
Greiz
3
2
1
Kreisfreie Stadt Gera
1
2
1
Kreisfreie Stadt Jena
5
2
2
Saale-Holzland-Kreis
2
1
1
Saale-Orla-Kreis
2
1
2
Saalfeld-Rudolstadt
3
2
1
Gesamt
18
12
4
2
6
5
9

§ 8 Wahlausschuss, Wahlfrist
(1) Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht. Der Wahlausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie können auch schriftlich, in Textform oder über ein elektronisches Kommunikationssystem gefasst werden. Die Beschlussfähigkeit liegt dann vor, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder sich an der Abstimmung beteiligt. Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das lebensälteste Wahlausschussmitglied vertreten. Der Wahlausschuss kann durch den Hauptgeschäftsführer benannte Personen als Wahlhelfer bestimmen und sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit deren Unterstützung bedienen. Er kann einzelne Aufgaben auf die Wahlhelfer übertragen.
(2) Der Wahlausschuss bestimmt den Zeitpunkt, an welchem die Stimmen in der IHK vorliegen müssen (Ende der Wahlfrist).

§ 9 Wählerlisten
(1) Nach den Vorgaben des Wahlausschusses stellt die IHK zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen und Wahlbezirken Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten) und legt sie dem Wahlausschuss zur Bestätigung vor. Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Ident-Nummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.
(2) Bei der Aufstellung der Wählerlisten legt die IHK die ihr vorliegenden Unterlagen zu Grunde und weist die Wahlberechtigten auf der Grundlage der Vorgaben des Wahlausschusses den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken zu. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sind auf Antrag der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuweisen.
(3) Die Wählerlisten können für die Dauer von fünf Tagen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den jeweiligen Wahlbezirk.
(4) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe oder einen Wahlbezirk oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder zu einem anderen Wahlbezirk sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe oder zu einem Wahlbezirk können binnen einer Woche nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist eingereicht werden. Diese sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax zulässig ist. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail. Der Wahlausschuss entscheidet über Einsprüche und Anträge, er kann auch von Amts wegen Änderungen vornehmen. Anschließend stellt er die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
(5) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist oder bis einen Tag vor dem Ende der Wahlfrist (§ 8 Abs. 2) nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 entstanden ist.
(6) Die IHK ist berechtigt, an Kandidaten zum Zweck der Wahlwerbung Name, Firma, Anschrift, Emailadresse und Wirtschaftszweig von Wahlberechtigten aus deren jeweiliger Wahlgruppe und deren jeweiligem Wahlbezirk zu übermitteln. Die Kandidaten haben sich dazu schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
(7) Soweit personenbezogene Daten in den Wählerlisten enthalten sind, bestehen nicht
  1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, 72),
  2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und
  3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten gemäß Absatz 3 nehmen kann. Die Einsicht ist auch über die Frist in Absatz 3 hinaus zulässig.

§ 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlbewerbungen
(1) Der Wahlausschuss macht das Ende der Wahlfrist (§ 8 Abs. 2) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 9 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt.
(2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, binnen drei Wochen nach Ablauf der in § 9 Abs. 4 genannten Frist für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk Wahlbewerbungen bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und jedem zu wählen sind.

§ 11 Kandidatenliste
(1) Die wahlberechtigten IHK-Mitglieder können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk Wahlbewerbungen einreichen. Diese sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax oder eines eingescannten Dokuments per E-Mail zulässig ist. Ein Bewerber kann sich nur für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk zur Wahl stellen, für die er selbst bzw. das IHK-Mitglied, von dem seine Wählbarkeit abgeleitet wird, gemäß § 9 Abs. 5 wählen kann. Die Summe der gültigen Wahlbewerbungen für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk ergibt die Kandidatenliste. Die Kandidaten werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest.
(2) Die Wahlbewerbungen sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-Mitglieds und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
(3) Die Wahlbewerbung bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung (Selbstvorschlag).
(4) Der Wahlausschuss prüft die Wahlbewerbungen. Er kann Authentizitätsnachweise verlangen. Zur Prüfung der Wahlbewerbungen, insbesondere der Wählbarkeit von Bewerbern, kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen. Er fordert Bewerber unter Fristsetzung auf, Mängel zu beseitigen, soweit es sich nicht um in Absatz 5 genannte Mängel handelt. Soweit die Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden, wird der betreffende Bewerber nicht in die Kandidatenliste aufgenommen.
(5) Bei folgenden Mängeln der Wahlbewerbungen wird keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt:
  • Die Einreichungsfrist wurde nicht eingehalten.
  • Das Formerfordernis nach Absatz 1 Satz 2 wurde nicht eingehalten.
  • Der Bewerber ist nicht wählbar.
  • Der Bewerber ist nicht identifizierbar.
  • Die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
(6) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk keine gültige Wahlbewerbung ein oder reicht die Zahl der gültigen Wahlbewerbungen nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 10 Abs. 2 beschränkt auf diese Wahlgruppe und diesen Wahlbezirk. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlbewerbungen beschränkte Wahl statt. Gegebenenfalls gem. § 7 Abs. 2 unbesetzt bleibende Sitze werden in mittelbarer Wahl gem. § 19 besetzt.
(7) Der Wahlausschuss macht die Kandidatenlisten mit folgenden Angaben der Kandidaten bekannt: Familienname, Vorname, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung und Anschrift des IHK-Mitglieds. Ergänzende Angaben kann der Wahlausschuss beschließen. Hierauf ist in der Wahlbekanntmachung hinzuweisen. Im Falle von Absatz 6 Satz 2 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlbewerbungen vom Wahlausschuss ebenfalls bekanntgemacht.
(8) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die in der Kandidatenliste enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung.

§ 12 Durchführung der Wahl
Die Wahl findet schriftlich (Briefwahl) statt.

§ 13 Wahlunterlagen
(1) Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten die Wahlunterlagen für die Briefwahl. Sie sind als vertrauliche Wahlunterlagen zu kennzeichnen.
(2) Für die Briefwahl werden den Wahlberechtigten folgende Unterlagen übermittelt:
  • Ein Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
  • Ein Stimmzettel,
  • Ein neutraler Umschlag mit der Bezeichnung „IHK-Wahl“ (Stimmzettelumschlag),
  • Ein Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).
(3) Die Wahlunterlagen enthalten den Hinweis, dass die Stimmabgabe nur durch den Wahlausübungsberechtigten persönlich und unbeobachtet erfolgen darf.

§ 14 Stimmabgabe
(1) Die Briefwahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidaten enthalten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 11 Abs. 1).
(2) Zur Wahlausübung berechtigt ist das IHK-Mitglied selbst oder eine Person, die zur Wahlausübung bevollmächtigt ist und dazu die Wahlunterlagen des Wahlberechtigten erhalten hat.
(3) Der Wahlausübungsberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Die von ihm gewählten Kandidaten kennzeichnet er dadurch, dass er jeweils das Feld vor deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen.
(4) Der Wahlausübungsberechtigte hat den von ihm gemäß Absatz 3 gekennzeichneten Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag zu legen und diesen zu verschließen. Anschließend ist der verschlossene Stimmzettelumschlag und der unterzeichnete Wahlschein im Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen spätestens zum Ende der Wahlfrist in der IHK vorliegen (§ 8 Abs. 2).
(5) Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Stimmzettelumschläge werden nach Feststellung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.

§ 15 Stimmauszählung
(1) Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich.
(2) Am Tag der Stimmauszählung veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der per Briefwahl abgegebenen Stimmen. Die Ergebnisse der Briefwahl werden festgestellt und vom Wahlausschuss in beschlussfähiger Stärke unterzeichnet.

§ 16 Gültigkeit der Stimmen
(1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss.
(2) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel,
  • die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen,
  • die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen oder keine Kennzeichnung enthalten,
  • in denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind,
  • die weder in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag noch einem verschlossenen Rücksendeumschlag eingehen.
Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig.
(3) Rücksendeumschläge, die lediglich den Stimmzettelumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Stimmzettelumschlag versendet wurde oder nicht ausreichend ausgefüllt ist. Kein Zurückweisungsgrund ist die Rücksendung der Wahlunterlagen in einem anderen Umschlag als dem Rücksendeumschlag.

§ 17 Wahlergebnis
(1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das Gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Nachfolgemitglieder (§ 2).
(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift an und macht die gewählten Kandidaten mit folgenden Angaben bekannt: Familienname, Vorname, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens.
(3) Über die Veröffentlichung weiterer Informationen zum Wahlergebnis entscheidet die Vollversammlung. Sollen weitere Informationen veröffentlicht werden, ist darüber rechtzeitig in einer Wahlbekanntmachung zu informieren.

§ 18 Wahlprüfung
(1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und des Wahlbezirks des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch erhoben werden. Soweit der Wahlausschuss dem Widerspruch nicht innerhalb eines Monats abhilft, entscheidet die Vollversammlung.
(2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Entscheidung des Wahlausschusses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt.

§19 Verfahren und Überprüfung der mittelbaren Wahl
(1) Die durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder (Wahlpersonen) in mittelbarer Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung müssen von mindestens fünf Wahlpersonen oder dem Präsidium mindestens vier Wochen vor der nächsten Vollversammlung vorgeschlagen werden; § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Vollständig und fristgerecht eingereichte Vorschläge werden mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung versandt.
(2) Die Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der ‎Vollversammlung erfolgen. Vorschlagsberechtigt sind für die konstituierende Sitzung die ‎bereits gewählten Kandidaten und das Präsidium.
(3) Die mittelbare Wahl wird für jeden Sitz schriftlich und geheim durchgeführt. Der Stimmzettel enthält für jeden Kandidaten die Optionen „ja“, „nein“ und „Enthaltung“. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode.
(4) Die mittelbar gewählten Mitglieder sind gem. § 20 bekanntzumachen.
(5) Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen von § 18 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt für die mittelbare Wahl ist, wer gemäß Absatz 1 Wahlperson oder gemäß § 3 wahlberechtigt in der betreffenden Wahlgruppe und gegebenenfalls dem betreffenden Wahlbezirk ist.

§ 20 Bekanntmachung und Fristen
(1) Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Website der IHK Ostthüringen zu Gera unter Angabe des Tags der Einstellung.
(2) Alle Wahlunterlagen sind mindestens ein Jahr, gerechnet ab Ablauf der Einspruchsfrist, aufzubewahren. Anschließend sind Wahlscheine, Stimmzettel, Umschläge, Wählerlisten zu vernichten bzw. zu löschen. Die übrigen Wahlunterlagen sind, sofern nichts Anderes bestimmt ist, bis zum Ende der übernächsten Wahlperiode aufzubewahren.
(3) Fristen der Wahlordnung sind, soweit nicht in der Wahlordnung etwas Anderes geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berechnen.
Wahlordnung der IHK Ostthüringen zu Gera
beschlossen:
von der Vollversammlung der IHK Ostthüringen zu Gera am 29. September 2021
Rechtsgrundlage:
§ 4 Satz 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom
18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I, S. 3306)
genehmigt:
vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft am 4. November 2021 unter dem Aktenzeichen 3404/5-18-13
ausgefertigt:
am 12. November 2021 durch Präsident und Hauptgeschäftsführer
bekannt gemacht:
in der "Ostthüringer Wirtschaft", 12/2021, S. 28 ff
in Kraft:
ab 1. Januar 2022