Satzung betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen
Satzung betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen
(Lesefassung, gültig ab 1. Januar 2022)
I. Zuständigkeit
§ 1 Zuständigkeit
Die Industrie- und Handelskammer/Handelskammer - im folgenden IHK genannt - ist zuständig für
- die Anerkennung und Überwachung von Schulungen, die Veranstalter in Schulungsstätten im Bezirk der IHK durchführen,
- die Durchführung von Prüfungen für Teilnehmer/Teilnehmerinnen an von der IHK anerkannten Schulungen,
- die Erteilung, Erweiterung und Verlängerung von ADR-Schulungsbescheinigungen für erfolgreiche Teilnehmer/Teilnehmerinnen an von der IHK durchgeführten Prüfungen und
- die Umschreibung der ADR-Schulungsbescheinigungen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundesministeriums des Innern.
II. Schulungssystem
§ 2 Schulungssystem
(1) Erstschulungen können aus folgenden Kursen bestehen:
- Basiskurs,
- Aufbaukurs Tank,
- Aufbaukurs Klasse 1,
- Aufbaukurs Klasse 7.
(2) Auffrischungsschulungen bestehen aus einem Kurs für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer/ Fahrzeugführerinnen.
§ 3 Kurspläne
Zur Sicherstellung der Schulungsinhalte erlässt die IHK die DIHK-Kurspläne für die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/Gefahrgutfahrerinnen als Verwaltungsvorschrift. Die Kurspläne beinhalten mindestens die Kenntnisbereiche aus Unterabschnitt 8.2.2.3 ADR. Die Bekanntmachung der Verwaltungsvorschrift erfolgt im Internet auf der Website der IHK unter Angabe des Tages der Einstellung.
III. Anerkennung von Schulungen
§ 4 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Veranstalters erteilt, wenn die vorgesehenen Schulungen den Anforderungen des ADR und den §§ 5 bis 10 dieser Satzung entsprechen.
(2) Der Veranstalter muss in der Lage sein, die Schulungen ordnungsgemäß durchzuführen. Hierzu hat er auf Verlangen der IHK geeignete Nachweise vorzulegen.
§ 5 Lehrpläne
Der Veranstalter hat der IHK Lehrpläne vorzulegen. Die IHK prüft, ob diese den Anforderungen der DIHK-Kurspläne gemäß § 3 entsprechen.
§ 6 Sachlicher und zeitlicher Umfang
(1) Gegenstand der Schulungen sind die Lerninhalte der für die einzelnen Kurse gemäß § 3 erlassenen DIHK-Kurspläne.
(2) Der Veranstalter muss nachweisen, dass er seinen Schulungen mindestens folgende Zeitansätze zugrunde legt:
a) Bei Erstschulungen:
Basiskurs
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18 Unterrichtseinheiten Theorie
1 Unterrichtseinheit praktische Übungen |
Aufbaukurs Tank
|
12 Unterrichtseinheiten Theorie
1 Unterrichtseinheit praktische Übungen |
Aufbaukurs Klasse 1
|
8 Unterrichtseinheiten
|
Aufbaukurs Klasse 7
|
8 Unterrichtseinheiten
|
b) Bei Auffrischungsschulungen:
|
8 Unterrichtseinheiten Theorie
4 Unterrichtseinheiten praktische Übungen |
(3) Eine Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten. Schulungen dürfen nicht mehr als acht Unterrichtseinheiten pro Tag umfassen. Nach längstens drei Unterrichtseinheiten ist eine Pause einzulegen.
(4) Der Unterricht darf grundsätzlich in der Zeit von 08.00 h bis 22.00 h stattfinden.
(5) Die Durchführung von Schulungen an Sonn- und Feiertagen ist nicht zulässig.
§ 7 Lehrkräfte
(1) Lehrkräfte müssen
- über allgemeine Kenntnisse der Zusammenhänge der Gefahrgutvorschriften verfügen und
- die zur Vermittlung des Lehrstoffs in ihrem Themensektor notwendigen besonderen Kenntnisse haben und
- zur erwachsenengerechten Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse befähigt sein und
- eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung für alle Klassen in Tanks und anders als in Tanks oder einen gültigen Schulungsnachweis für Gefahrgutbeauftragte (Straßenverkehr) besitzen.
(2) Der Veranstalter hat der IHK aussagefähige Schulungs- und Tätigkeitsnachweise vorzulegen. Die IHK soll ein Beurteilungsgespräch führen; sie kann dazu Sachverständige hinzuziehen.
§ 8 Schulungsmethoden
(1) Die Schulungen sind in Form von Präsenzunterricht mit praktischen Schulungsteilen durchzuführen. In die Vermittlung der Kenntnisse können elektronische Lernmedien unter Anleitung und bei durchgehender Anwesenheit einer Lehrkraft gemäß § 7 einbezogen werden. Die praktischen Schulungsteile sind gemäß Kursplan durchzuführen.
(2) Die Schulungen sind in deutscher Sprache durchzuführen.
§ 9 Schulungsstätten und Schulungsmaterial
(1) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignete Räume und erforderliche Übungsplätze verfügt. Diese müssen so beschaffen und gelegen sein, dass die Schulungen sachgerecht, ohne Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ohne Störung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen durchgeführt werden können.
(2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ein ausreichender Arbeitsplatz vorhanden ist.
(3) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass geeignete visuelle Hilfsmittel vorhanden sind, die in den zu nutzenden Räumen sachgerecht einsetzbar sind.
(4) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes, aktuelles Schulungsmaterial verfügt. In dieser Hinsicht kommen insbesondere die einschlägigen Vorschriftenwerke sowie Fachbücher oder Skripten in Betracht.
(5) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes technisches Schulungsmaterial (Kraftfahrzeug, Ladungssicherungsmittel, Mittel zur Durchführung der Feuerlöschübung etc.) verfügt.
§ 10 Teilnehmerzahl
Je Schulung sind höchstens 25 Teilnehmer/-Teilnehmerinnen zulässig. Die IHK kann entsprechend der Beschaffenheit der für die Schulung genutzten Räume eine geringere Höchstzahl festsetzen.
§ 11 Rechtswirkungen der Anerkennung
(1) Die schriftlich erteilte Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die in ihr bezeichneten Kurse und deren Kombinationen im Rahmen von Schulungen durchzuführen.
(2) Die Anerkennung wird längstens auf 3 Jahre befristet.
IV. Durchführung der Schulungen
§ 12 Pflichten des Veranstalters
(1) Die Schulungen müssen die Gewähr dafür bieten, dass die Teilnehmer/Teilnehmerinnen die vorgeschriebenen Kenntnisse erwerben können. Der Veranstalter hat bei jeder von ihm durchgeführten Schulung die Vorgaben des § 2 zum Schulungssystem und die Anforderungen der §§ 5 bis 10 einzuhalten.
(2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass dem aktuellen Stand der Entwicklungen auf dem Gebiet des Straßengefahrguttransports Rechnung getragen wird und dass sich die eingesetzten Lehrkräfte entsprechend der aktuellen Rechtsentwicklung in ihren Schulungsbereichen weiterbilden.
(3) Der Veranstalter hat der IHK vor Beginn der Schulung die Termine, den Unterrichtsplan mit der Schulungsstätte (Räume), den Namen der jeweiligen Lehrkräfte sowie die Anzahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen zu übermitteln.
(4) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen mittels amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und durch Führung von Anwesenheitslisten eine jeweils lückenlose Teilnahme zu belegen. Die Originale der Anwesenheitslisten sind der IHK auszuhändigen.
(5) Der Veranstalter hat der IHK die Teilnehmerdaten zu übermitteln und dafür zu sorgen, dass spätestens am Tag der Prüfung für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ein Lichtbild in Passbildqualität gemäß Anlage 8 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV) vom 19. Oktober 2007, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (BGBl. I S. 162), in der jeweiligen Fassung, vorliegt.
(6) Will der Veranstalter nach Anerkennung einer Schulung Veränderungen hinsichtlich solcher Umstände vornehmen, die für die Anerkennung von Bedeutung waren, so hat er vorher die Zustimmung der IHK einzuholen; dies gilt insbesondere für die eingesetzten Lehrkräfte und die Schulungsstätten.
§ 13 Befugnisse der IHK
(1) Um die Erfüllung der Anforderungen nach §§ 4 bis 10 und Pflichten nach § 12 sicherzustellen, kann die IHK dem Veranstalter Auflagen erteilen, die mit der Anerkennung verbunden oder aufgrund eines in der Anerkennung enthaltenen Vorbehalts nachträglich angeordnet werden.
(2) Die IHK kann verlangen, dass der Veranstalter seine Schulungen nach Aufforderung entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften modifiziert.
(3) Die IHK ist befugt, die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen auch durch die Entsendung von Beauftragten zu überprüfen.
(4) Die Anerkennung kann unbeschadet der Vorschriften des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (GVBl. 2014, S. 685) über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten entzogen werden, wenn der Veranstalter den in dieser Satzung festgelegten Anforderungen nicht genügt oder sie von vornherein nicht erfüllte oder den Pflichten oder den ihm erteilten Auflagen zuwiderhandelt.
V. Prüfungen
§ 14 Prüfungsarten, Prüfungsdauer und Bestehen der Prüfung.
Die Tabelle enthält die Regelungen zu Prüfungsart, zur Prüfungsdauer, zur Anzahl der Prüfungsfragen und zum Bestehen der Prüfung
Prüfungsart
|
Prüfungsdauer in Minuten
|
Anzahl der Prüfungs-fragen
|
Mindestanzahl der richtig zu beantwortenden Fragen zum Bestehen der Prüfung
|
Basiskurs
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45
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30
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25
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Aufbaukurs
Tank
|
45
|
24
|
20
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Aufbaukurs
Klasse 1
|
30
|
15
|
11
|
Aufbaukurs
Klasse 7
|
30
|
15
|
11
|
Auffrischungs-schulung
|
30
|
15
|
11
|
§ 15 Grundsätze für alle Prüfungen
(1) Die IHK setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.
(2) Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. Die Prüfung kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren. Die Durchführung der Prüfung erfolgt gemäß 8.2.2.7 ADR.
(3) Die Prüfungssprache ist deutsch.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(5) Hilfsmittel sind nicht zugelassen.
(6) Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen mittels amtlichen Lichtbildausweises festgestellt. Teilnehmer/Teilnehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dürfen an der Prüfung nicht teilnehmen.
(7) Vor Beginn der Prüfung werden die Teilnehmer/Teilnehmerinnen über den Ablauf der Prüfung belehrt.
(8) Für die Prüfung werden die Gemeinsamen Fragebogen der Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung – Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, verwendet. Die Prüfungsfragen beziehen sich auf die in § 6 Abs. 1 benannten Lerninhalte. Es werden ausschließlich Multiple-Choice-Fragen gestellt. Jede Frage hat vier Antwortvorschläge, wovon nur eine Antwortvorgabe richtig ist.
§ 16 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur jeweiligen Prüfung nur zugelassen, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin ohne Fehlzeiten an der entsprechenden, von der IHK anerkannten Schulung, teilgenommen hat.
(2) Die Zulassung zur Prüfung für einen Aufbaukurs kann nur erfolgen, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt und die Prüfung für den Basiskurs bestanden hat bzw. eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung vorlegt.
(3) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Auffrischungsprüfung nur zugelassen, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt und eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung vorlegt.
§ 17 Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint.
(2) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin im Verlauf der Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist unverzüglich, unter Mitteilung der Rücktrittsgründe, zu erklären.
(3) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin aus einem wichtigen Grund zurück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht der Teilnehmer/die Teilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit die Prüfung nach Beginn abbrechen musste, so hat der Teilnehmer/die Teilnehmerin dies unverzüglich [spätestens drei Tage nach dem Prüfungstermin], durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
§ 18 Ausschluss von der Prüfung
Unternimmt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin Täuschungshandlungen oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die IHK. Bei Ausschluss gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 19 Niederschrift
Für jeden Prüfungstermin ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält folgende Angaben:
- Art der Prüfung
- Anzahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen
- Ort, Datum, Beginn und Ende der Prüfung
- Name der aufsichtführenden Person
- Feststellung der Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen
- Name und Unterschrift des Prüfers/der Prüferin
- Erklärung über die erfolgte Belehrung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen über den Ablauf der Prüfung
§ 20 Bescheid bei Nichtbestehen
Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer/die Teilnehmerin einen schriftlichen Bescheid der IHK.Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 21 Wiederholungsprüfung
Die IHK lässt bei nicht bestandener Prüfung auf schriftlichen Antrag nach einer angemessenen Frist eine einmalige Wiederholung der Prüfung im Bezirk der IHK ohne nochmalige Schulung zu. Der schriftliche Antrag ist auch in elektronischer Form möglich.
VI. ADR-Schulungsbescheinigung
§ 22 Erteilung und Erweiterung
(1) Die IHK erteilt eine ADR-Schulungsbescheinigung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 erfüllt sind und die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 14 und 15 bestanden wurde.
(2) Die IHK erweitert die ADR-Schulungsbescheinigung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 erfüllt sind und die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 14 und 15 bestanden wurde.
(3) Die IHK schreibt die ADR-Schulungsbescheinigung gemäß § 1 um.
§ 23 Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der ADR-Schulungsbescheinigung ist das Datum der Prüfung "Basiskurs" maßgebend.
§ 24 Verlängerung der Geltungsdauer
(1) Die IHK verlängert die ADR-Schulungsbescheinigung, wenn der Inhaber/die Inhaberin die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 3 erfüllt. Hat der Inhaber/die Inhaberin innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Ablauf der Geltungsdauer der ADR-Schulungsbescheinigung oder nach Ablauf (aufgrund einer Ausnahmegenehmigung) eine von der IHK anerkannte Auffrischungsschulung besucht sowie die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 14 und 15 bestanden, ist die ADR-Schulungsbescheinigung ab Ablauf ihrer Gültigkeit zu verlängern. Ansonsten ist das Datum der Prüfung "Auffrischungsschulung" maßgebend.
(2) Die ADR-Schulungsbescheinigung darf auch verlängert werden, wenn statt der Auffrischungsschulung und der Auffrischungsprüfung eine von der IHK anerkannte Erstschulung besucht und die entsprechende Prüfung/entsprechenden Prüfungen bestanden wurde/n. § 16 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden. Hinsichtlich des Verlängerungsdatums gilt Abs. 1 entsprechend.
Satzung betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen
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beschlossen:
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von der Vollversammlung der IHK Ostthüringen zu Gera am 28. November 2017
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Rechtsgrundlage:
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§§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I, S. 626), in Verbindung mit § 14 Abs. 3 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I, S.711), zuletzt geändert durch die Berichtigung vom 20. April 2017 (BGBl. I, S. 993)
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ausgefertigt:
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am 28. November 2017 durch Präsident und Hauptgeschäftsführer
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bekannt gemacht:
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in der "Ostthüringer Wirtschaft", 3/2018, S. 25-28
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in Kraft:
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ab 1. Juli 2018
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1. Änderung der Satzung betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen
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beschlossen:
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von der Vollversammlung der IHK Ostthüringen zu Gera am
29. September 2021 |
Rechtsgrundlage:
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§§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I, S. 3306) i.V.m. § 14 Abs. 3 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I, S. 481), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2021
(BGBl. I, S. 1295) |
ausgefertigt:
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am 29. September 2021 durch Präsident und Hauptgeschäftsführer
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bekannt gemacht:
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in der "Ostthüringer Wirtschaft", 11/2021, S. 32
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in Kraft:
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ab 1. Januar 2022
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