Gebührenordnung
Gebührenordnung der IHK Ostthüringen zu Gera
(Lesefassung, gültig ab 1. Januar 2011)
§ 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse
(1) Für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder für besondere Tätigkeiten erhebt die IHK, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen, Gebühren nach dem Gebührentarif. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Gebührenordnung.
(2) Die IHK kann von demjenigen, der eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung der IHK) in Anspruch nimmt – unabhängig davon, ob dafür eine Gebühr im Gebührentarif vorgesehen ist - Auslagen ersetzt verlangen, die den üblicherweise von der IHK zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten.
(3) Für Gebühren und Auslagen kann die IHK einen angemessenen Vorschuss verlangen.
§ 2 Bemessung der Gebühren
(1) Gebühren sind als feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen.
(2) Sind für eine Tätigkeit Rahmensätze bestimmt, so darf die konkrete Gebührenhöhe den Verwaltungsaufwand nicht übersteigen. Die konkrete Gebührenhöhe darf dabei nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert für den Gebührenschuldner stehen.
(3) In besonderen Fällen (z. B. Rücknahme eines Antrages oder einer Anmeldung zur Vornahme einer Tätigkeit vor deren Beendigung, Ablehnung eines Antrages, Nichtteilnahme an Prüfungen, Fachgesprächen oder sonstigen Verfahren) kann die vorgesehene Gebühr ermäßigt werden. Sie kann auch nicht erhoben oder ganz erlassen werden, wenn dies der Billigkeit oder dem öffentlichen Interesse entspricht.
§ 3 Kostenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer besondere Anlagen und Einrichtungen der IHK benutzt oder gebührenpflichtige Tätigkeiten beantragt oder veranlasst hat. Schulden mehrere eine Gebühr gemeinsam, so kann die IHK jeden Schuldner für den gesamten Betrag in Anspruch nehmen.
(2) Dem Gebührenschuldner ist gleichgestellt, wer sich gegenüber der IHK verpflichtet, die Gebühr zu übernehmen.
(3) Für Auslagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 4 Entstehung des Anspruches
(1) Der Anspruch auf Gebühren entsteht bei antragsgebundenen Tätigkeiten mit Eingang des Antrags, sonst mit der Benutzung der Anlage oder Einrichtung oder der Durchführung der Tätigkeit.
(2) Der Anspruch auf Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 5 Fälligkeit
(1) Gebühren und Auslagen werden mit ihrer Bekanntgabe an den Kostenschuldner fällig.
(2) Gebühren und Auslagen sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten, ohne eine gesetzte Frist innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit.
§ 6 Mahnung und Beitreibung
(1) Gebühren und Auslagen, die nicht innerhalb der Frist nach § 5 Absatz 2 entrichtet worden sind, sind mit einer neuen Zahlungsfrist anzumahnen.
(2) In der Mahnung ist der Kostenschuldner auf die Folgen der Nichtzahlung innerhalb der neuen Frist hinzuweisen.
(3) Die Einziehung und Beitreibung ausstehender Gebühren und Auslagen richtet sich nach § 3 Absatz 8 IHKG.
§ 7 Stundung, Erlass, Niederschlagung
(1) Gebühren und Auslagen können auf Antrag gestundet werden, wenn ihre Zahlung mit erheblichen Härten für den Kostenschuldner verbunden ist und der Zahlungsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
(2) Gebühren und Auslagen können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Mitglieder ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.
(3) Gebühren und Auslagen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Höhe der Gebühren und Auslagen stehen.
(4) Von der Erhebung kann in entsprechender Anwendung von § 156 Absatz 2 Abgabenordnung (AO) abgesehen werden, wenn bereits vorher feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Festsetzung und der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Höhe der Gebühren und Auslagen stehen.
§ 8 Verjährung
Für die Verjährung der Gebühren und Auslagen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechend.
§ 9 Rechtsbehelfe
(1) Gegen den Gebühren- und Auslagenbescheid kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch bei der IHK eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die IHK.
(2) Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die IHK zu richten.
(3) Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Gebührenordnung
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beschlossen:
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von der Vollversammlung der IHK Ostthüringen zu Gera am 27. Mai 2010
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Rechtsgrundlage:
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§ 4 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2418)
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genehmigt:
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vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie am 30. Juli 2010 unter dem Aktenzeichen 3404/5-7-2
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ausgefertigt:
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am 25. August 2010 durch Präsident und Hauptgeschäftsführer
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bekannt gemacht:
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im Sonderteil der "Ostthüringer Wirtschaft", 12/2010/01/2011, S. 12
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in Kraft:
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ab 1. Januar 2011
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