Finanzstatut
Finanzstatut der IHK Ostthüringen zu Gera
(Lesefassung, gültig ab 1.Januar 2016)
Teil I - Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Das Finanzstatut regelt die Aufstellung und den Vollzug des Wirtschaftsplans (Wirtschaftsführung) sowie die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung der IHK.
(2) Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts werden von Präsident und Hauptgeschäftsführer der IHK erlassen. Soweit von der IHK keine eigenen Richtlinien erlassen werden, gelten die Muster-Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts des DIHK-Arbeitskreises Kaufmännisches Rechnungswesen und Controlling.
Teil II - Allgemeine Vorschriften zum Wirtschaftsplan
§ 2 Feststellung der Wirtschaftssatzung und des Wirtschaftsplans, Geschäftsjahr
(1) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan durch die Wirtschaftssatzung fest. Die Wirtschaftssatzung bestimmt über die Beiträge und darüber, bis zu welcher Höhe Kredite aufgenommen und Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) eingegangen werden dürfen. Der Hauptgeschäftsführer und der Präsident legen den Entwurf der Wirtschaftssatzung und des Wirtschaftsplans so rechtzeitig der Vollversammlung vor, dass diese darüber vor Beginn des Geschäftsjahres Beschluss fassen kann. Die Wirtschaftssatzung wird gemäß § 12 der Satzung der IHK veröffentlicht.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Bedeutung und Wirkung des Wirtschaftsplans
(1) Der Wirtschaftsplan dient der Planung und Deckung des Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der IHK im folgenden Geschäftsjahr (Planungszeitraum) voraussichtlich notwendig ist. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Wirtschaftsführung der IHK.
(2) Der Wirtschaftsplan ermächtigt die zuständigen Organe, Ressourcen aufzunehmen, anzuschaffen, einzusetzen und zu verbrauchen. Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
§ 4 Bestandteile des Wirtschaftsplans
(1) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in eine Plan-GuV und einen Finanzplan.
(2) Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen die Personalübersicht und eine gesonderte Zusammenstellung der übernommenen Bürgschaften, Garantien oder sonstigenGewährleistungen, die zu Aufwendungen in künftigen Geschäftsjahren führen können, beizufügen.
§ 5 Vorläufige Wirtschaftsführung
Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht festgestellt, dürfen Aufwendungen zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, im Übrigen nur im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplans des Vorjahres, geleistet werden.
§ 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Für alle Auftragsvergaben sind die von der Vollversammlung beschlossenen Beschaffungsregelungen zu beachten, sofern sich nichts Abweichendes aus höherrangigem Recht ergibt.
Teil III - Aufstellung des Wirtschaftsplans
§ 7 Inhalt, Gliederung und Erläuterung des Wirtschaftsplans
(1) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres stellt die IHK einen Wirtschaftsplan auf. Die Plan-GuV ist auszugleichen.
(2) In der Plan-GuV und im Finanzplan sind alle Erträge und Aufwendungen, der zur Verwendung in der Plan-GuV vorgesehene Gewinn-/Verlustvortrag und die Rücklagenveränderungen sowie Investitionsein- und -auszahlungen in voller Höhe und getrennt voneinander anzusetzen und auszuweisen. Zuwendungen Dritter sind besonders auszuweisen. Notwendige Verpflichtungsermächtigungen sind anzusetzen.
(3) Die Plan-GuV ist nach dem in Anlage I beigefügten Muster zu gliedern.
(4) Der Finanzplan ist nach dem in Anlage II beigefügten Muster zu gliedern. Wenn Verpflichtungen zu Lasten zukünftiger Geschäftsjahre eingegangenen werden sollen (Verpflichtungsermächtigung), sind diese zu der Maßnahme darzulegen.
(5) Die wesentlichen Posten der Plan-GuV und des Finanzplans sind, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen, zu erläutern.
§ 8 Größere Baumaßnahmen
(1) Größere Baumaßnahmen liegen dann vor, wenn das Volumen 5 v.H. der Summe der geplanten Aufwendungen überschreitet.
(2) Derartige Baumaßnahmen sind in ihrer Gesamtheit von der Vollversammlung zu beschließen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich über mehrere Jahre erstrecken. Verbindliche Grundlage ist eine Kosten-und Finanzierungsübersicht. Eine erneute Beschlussfassung ist notwendig, wenn sich das Volumen der Baumaßnahme um mehr als 10 v. H. erhöht.
§ 9 Gesonderte Wirtschaftspläne für bestimmte Einrichtungen
Für unselbstständige Einrichtungen der IHK, die sich zu einem erheblichen Teil aus eigenen Erträgen oder zweckgebundenen Leistungen Dritter finanzieren, sind gesonderte Wirtschaftspläne zulässig; die Vorschriften dieses Finanzstatuts sind anzuwenden. Die gesonderten Wirtschaftspläne sind dem Wirtschaftsplan der IHK beizufügen.
§ 10 Nachtragswirtschaftsplan
(1) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich die GuV oder die Finanzrechnung erkennbar gegenüber dem Wirtschaftsplan erheblich verändert. Eine erhebliche Veränderung liegt dann vor, wenn das Volumen der Plan-GuV oder des Finanzplans um mehr als 10 v. H. überschritten wird. Die Vollversammlung kann bei Verabschiedung des Wirtschaftsplans weitergehende Anforderungen zur Notwendigkeit, den Wirtschaftsplan zu ändern, beschließen.
(2) Die Regelungen des § 2 Abs. 1 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Vollversammlung eine geänderte Wirtschaftssatzung und gegebenenfalls einen Nachtragswirtschaftsplan bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres beschließt. Im Rahmen eines Nachtragswirtschaftsplans kann ein positives Ergebnis geplant werden.
Teil IV - Ausführung des Wirtschaftsplans
§ 11 Gesamtdeckungsprinzip, Deckungsfähigkeit
(1) Alle Erträge dienen, soweit nichts anderes bestimmt ist, zur Deckung aller Aufwendungen (Gesamtdeckungsprinzip).
(2) Zweckgebundene Mehrerträge sind nur für damit verbundende Mehraufwendungen zu verwenden.
(3) Personalaufwand und alle übrigen Aufwendungen sind jeweils für sich deckungsfähig. Sie können insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Aufwendungen für einzelne Zwecke können von der Deckungsfähigkeit ausgenommen werden.
(4) Investitionsauszahlungen können für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.
§ 12 Vollständigkeit und Abweichungen vom Wirtschaftsplan, Übertragbarkeit
(1) Erträge sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Der angesetzte Personalaufwand und alle übrigen Aufwendungen dürfen bis zu 10 v. H. der Planwerte überschritten werden, soweit Deckung vorhanden ist. Bei fehlender Deckung bedürfen auch Überschreitungen der Planwerte bis zu 10 v. H. der Genehmigung der Vollversammlung.
(3) Außerplanmäßige Aufwendungen und außerplanmäßige Investitionsauszahlungen dürfen geleistet werden, wenn sie unabweisbar oder für die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit unumgänglich notwendig sind. Sie bedürfen der Genehmigung der Vollversammlung.
(4) Mehrauszahlungen für im Finanzplan veranschlagte Einzelvorhaben bedürfen der Genehmigung der Vollversammlung, sofern keine Deckungsfähigkeit gegeben ist.
(5) Planansätze für Investitionen sind übertragbar bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweiten Geschäftsjahres.
Teil V - Buchführung, Rechnungslegung und Controlling
§ 13 Buchführung, Inventar
(1) Die IHK führt ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; soweit sich aus diesem Finanzstatut nichts anderes ergibt, gelten sinngemäß die Vorschriften des ersten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches in ihrer jeweils geltenden Fassung. Bei der Anwendung sind die Aufgabenstellung und die Organisation der IHK zu beachten.
(2) Das Rechnungswesen bildet unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der IHK vollständig ab. Die Buchführung ist nach dem als Anlage VI beigefügten IHK-Kontenrahmen zu gliedern.
§ 14 Eröffnungsbilanz
Für die beim Übergang auf die kaufmännische doppelte Buchführung aufgestellten Eröffnungsbilanz gelten die Sondervorschriften, die in den Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts geregelt sind.
§ 15 Jahresabschluss, Anhang mit Plan-/Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans und Lagebericht
(1) Die IHK stellt innerhalb des ersten Halbjahres des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss, einen Anhang zum Jahresabschluss und einen Lagebericht unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§ 238 bis 257, 284 bis 286 und 289 des Handelsgesetzbuches sowie Artikel 28, 66 und 67 EGHGB auf.
(2) Der Jahresabschluss der IHK besteht aus der Bilanz, der GuV und der Finanzrechnung. Die Bilanz ist nach dem als Anlage III, die GuV nach dem als Anlage IV und die Finanzrechnung nach dem als Anlage V beigefügten Muster zu gliedern.
(3) In den Anhang ist ein Anlagenspiegel und ein Plan-/Ist-Vergleich der Pläne nach §§ 2 bzw. 10 sowie 9 aufzunehmen.
(4) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage der IHK im abgelaufenen Geschäftsjahr so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage zu enthalten. Darüber hinaus ist im Lagebericht auf Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Geschäftsjahres einzugehen. Die voraussichtliche Entwicklung der IHK ist mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern.
§ 15a Einzelvorschriften zum Jahresabschluss
(1) Die Nettoposition ergibt sich als Unterschiedsbetrag zwischen Vermögen und Schulden unter Berücksichtigung von Rücklagen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz. Sie kann bei erheblicher Änderung der aktuellen Verhältnisse beim unbeweglichen Sachanlagevermögen im Vergleich zum Eröffnungsbilanzstichtag angepasst werden. Sie darf im Regelfall nicht größer sein als das zur Erfüllung der Aufgaben der IHK notwendige, um Sonderposten (siehe Abs. 4) verminderte unbewegliche Sachanlagevermögen.
(2) Die IHK hat eine Ausgleichsrücklage zu bilden. Diese dient zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen und kann bis zu 50 v. H. der Summe der geplanten Aufwendungen betragen. Die Bildung zweckbestimmter Rücklagen ist zulässig. Sie sind in der Bilanz oder im Anhang zum Jahresabschluss gesondert einzeln auszuweisen. Der Verwendungszweck und der Umfang sind hinreichend zu konkretisieren, wie auch der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme.
(3) Ergebnisse können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Sie sind spätestens im zweiten der Entstehung folgenden Geschäftsjahr den Rücklagen zuzuführen oder im darauf folgenden Geschäftsjahr für den Ausgleich der GuV heranzuziehen.
(4) Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand oder anderer Zuschussgeber für Investitionen in aktivierte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind in der Bilanz auf der Passivseite als „Sonderposten für Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen“ vermindert um den Betrag der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag angefallenen Auflösungsbeträge auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auszuweisen.
(5) Bei der Erstellung des Jahresabschlusses kann ein Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns/Bilanzverlusts berücksichtigt werden.
§ 16 Controlling, IKS
(1) Die IHK richtet eine Kosten- und Leistungsrechnung (Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträgerrechnung) ein, die eine betriebswirtschaftliche Kalkulation sowie eine betriebsinterne Steuerung und Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der IHK erlaubt. Dazu sind der Struktur der IHK entsprechende Kostenstellen und ihren Leistungen entsprechende Kostenträger zu bilden. Die Kosten sind nachprüfbar aus der Buchführung herzuleiten und verursachungsgerecht den Kostenstellen und Kostenträgern zuzuordnen. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist ein wichtiger Bestandteil des Controllingsystems. Ihre Ergebnisse sind den Entscheidungsträgern in Form eines empfängerorientierten Berichtswesens in regelmäßigen Abständen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die IHK richtet ein für ihre Verhältnisse angemessenes Internes Kontrollsystem ein.
Teil VI - Abschlussprüfung und Entlastung
§ 17 Prüfung, Vorlage und Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Bilanzgewinns/Bilanzverlustes, Entlastung sowie Veröffentlichung
(1) Die IHK hat den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Anhang und den Lagebericht sowie die Ordnungsmäßigkeit der Wirtschaftsführung einschließlich der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, prüfen zu lassen. Bei der Prüfung sind die Prüfungsrichtlinien der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde sowie sinngemäß die §§ 317, 320, 321 und 322 des Handelsgesetzbuches und sinngemäß des § 53 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beachten.
(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 wird von der vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag errichteten unabhängigen Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern durchgeführt. Die Rechnungsprüfungsstelle legt zeitgleich den Prüfungsbericht der Rechtsaufsichtbehörde und der IHK vor. Grundlage für die Prüfung durch ehrenamtliche Rechnungsprüfer ist insbesondere der Bericht der Rechnungsprüfungsstelle; weitere zusätzliche Prüfungshandlungen aus besonderen Anlässen bleiben ihnen unbenommen.
(3) Die Vollversammlung stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns/Bilanzverlusts.
(4) Die Vollversammlung erteilt die Entlastung für die Wirtschaftsführung. Das Verfahren regelt die IHK-Satzung.
(5) Der Jahresabschluss ist in dem für die Veröffentlichung von Satzungsrecht vorgesehenem Medium oder im Internet zu veröffentlichen. Zulässig ist auch eine verkürzte Form.
Teil VII - Ergänzende Vorschriften
§ 18 Beauftragter für die Wirtschaftsführung
(1) Soweit der Hauptgeschäftsführer die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt, ist bei der IHK ein Beauftragter für die Wirtschaftsführung zu bestellen. Der Beauftragte ist dem Hauptgeschäftsführer unmittelbar zu unterstellen.
(2) Dem Beauftragten obliegen die Erstellung des Entwurfs des Wirtschaftsplans sowie die Bewirtschaftung der Mittel. Er ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.
(3) Der Beauftragte für die Wirtschaftsführung soll eingreifen, wenn die Liquidität gefährdet ist, die Erträge erheblich hinter den Planwerten zurückbleiben oder ein Nachtrag erforderlich wird. Wenn die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen es erfordert, kann der Beauftragte für die Wirtschaftsführung es von seiner Einwilligung (vorherigen Zustimmung) abhängig machen, ob Aufwendungen geleistet oder Verpflichtungen eingegangen werden.
(4) Dem Beauftragten obliegt die Erstellung des Jahresabschlusses inklusive Anhang.
§ 19 Nutzungen und Sachbezüge
(1) Nutzungen und Sachbezüge dürfen Beschäftigten der IHK nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz, Dienstvertrag, für den öffentlichen Dienst allgemein geltende Vorschriften oder im Wirtschaftsplan etwas anderes bestimmt ist.
(2) Personalaufwendungen, die nicht auf Gesetz, Dienstvereinbarung oder auf Dienstvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Mittel bereitgestellt werden, die im Wirtschaftsplan besonders zu erläutern sind.
§ 20 Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Beteiligungen
(1) Zum Erwerb, zur Veräußerung und zur dinglichen Belastung von Grundstücken ist die Einwilligung der Vollversammlung einzuholen, soweit diese Rechtsgeschäfte nicht bereits nach dem Wirtschaftsplan vorgesehen sind.
(2) Zur Eingehung oder Veräußerung von Beteiligungen ist die Einwilligung der Vollversammlung einzuholen. Beteiligungen sind Anteile an Unternehmen des privaten Rechts, die dazu bestimmt sind, dem gesetzlichen Auftrag der IHK durch Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen. Bei Beteiligungen mit mehr als 50 v. H. der Anteile ist für die Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung der Gesellschaft das Beschlussrecht der Vollversammlung der IHK nach § 4 Satz 1 IHKG sicherzustellen.
§ 20a Zuwendungen
Zuwendungen sind freiwillige finanzielle Leistungen an Dritte (Stellen außerhalb der IHK) zur Erfüllung bestimmter Zwecke, die unter Beachtung von § 1 IHKG und den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts erfolgen. Die IHK hat eine Zuwendungssatzung oder eine Zuwendungsrichtlinie zu erlassen, die Zuwendungsbegriff und Bewilligungsvoraussetzungen, Art und Höhe der Zuwendung, Antragsverfahren und Bewilligung, Auszahlung, Überwachung sowie Anforderungen an die Verwendungsnachweisführung regelt.
Zuwendungen von mehr als 0,3 % der geplanten Aufwendungen sind von der Vollversammlung zu beschließen.
Zuwendungen von mehr als 0,3 % der geplanten Aufwendungen sind von der Vollversammlung zu beschließen.
§ 21 Änderung von Verträgen, Vergleiche
Die IHK darf zu ihrem Nachteil Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern und Vergleiche nur abschließen, wenn dies für sie zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
§ 22 Veränderung von Ansprüchen
(1) Die IHK darf Ansprüche nur
1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird;
2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;
3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte darstellen würde; das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird;
2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;
3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte darstellen würde; das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
(2) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 23 Geldanlagen
Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen und für den vorgesehenen Zweck in Anspruch genommen werden können.
Finanzstatut der IHK Ostthüringen zu Gera
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beschlossen:
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von der Vollversammlung der IHK Ostthüringen zu Gera am 19. März 2015
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Rechtsgrundlage:
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§ 4 Punkt 8 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I, S. 2749)
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genehmigt
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vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft am 15. Juni 2015 unter dem Aktenzeichen 3404/5-3-16
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ausgefertigt:
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am 24. Juni 2015 durch Präsident und Hauptgeschäftsführer
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bekannt gemacht:
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in der "Ostthüringer Wirtschaft", 08/2015, S. 27 ff (einschl. Anlagen I bis V) und in der "Ostthüringer Wirtschaft" 10/2015 (Anlage VI)
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in Kraft:
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ab 1. Januar 2016
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