Ausbildungsregelung Fachpraktiker/in für Lagerlogistik

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Lagerlogistik / zur Fachpraktikerin für Lagerlogistik vom 24. März 2022

(Lesefassung, gültig ab 1. Mai 2022)

§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Lagerlogistik/zur Fachpraktikerin für Lagerlogistik erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.

§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.

§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 4 Ausbildungsstätten
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.

§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
(2) Neben den in § 27 BBiG/§ 21 HwO festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.

§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
(1) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.
(2) Anforderungsprofil
Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
  • Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis,
  • Psychologie,
  • Pädagogik, Didaktik,
  • Rehabilitationskunde,
  • Interdisziplinäre Projektarbeit,
  • Arbeitskunde/Arbeitspädagogik,
  • Recht,
  • Medizin.
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.
(4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nach zuweisen. Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.

§ 7 Struktur der Berufsausbildung
(1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 20 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder in mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
(2) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.
(3) Die Berufsausbildung gliedert sich in
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 8 Absatz 2 Abschnitt A und
2. integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 8 Absatz 2 Abschnitt B.

§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Lagerlogistik/zur Fachpraktikerin für Lagerlogistik gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
ABSCHNITT A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Logistische Abläufe; qualitätssichernde Maßnahmen
2. Einsatz von Arbeitsmitteln
3. Annahme von Gütern
4. Lagerung von Gütern
5. Kommissionierung und Verpackung von Gütern
6. Versand von Gütern
ABSCHNITT B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
4. Umweltschutz
5. Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation

§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 BBiG befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. Der/die Auszubildende kann nach Maßgabe von Art und Schwere seiner/ihrer Behinderung von der Pflicht zur Führung eines Ausbildungsnachweises entbunden werden.

§ 10 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 8 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbereich Annahme, Pflege und Lagerung von Gütern statt.
(4) Für diesen Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
1. Die zu prüfende Person soll nachweisen, dass sie
a. Güter annehmen und entladen sowie Lieferungen kontrollieren,
b. Güter pflegen und nach Güterarten einlagern,
c. Arbeits- und Fördermittel auswählen und anwenden,
d. Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie den Umweltschutz berücksichtigen,
e. berufsbezogene Berechnungen vornehmen kann.
2. Die zu prüfende Person soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
3. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 120 Minuten, in dieser Zeit soll die Arbeitsaufgabe in höchstens 60 Minuten durchgeführt werden; der schriftliche Teil beträgt höchstens 60 Minuten.

§ 11 Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll sie nachweisen, dass sie die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Praktische logistische Aufgaben
2. Lagerlogistische Abläufe
3. Güterbewegung
4. Wirtschafts- und Sozialkunde
(3) Für den Prüfungsbereich Praktische logistische Arbeitsaufgaben bestehen folgende Vorgaben:
1. Die zu prüfende Person soll nachweisen, dass sie
a. Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen sowie Arbeitsergebnisse kontrollieren;
b. Kooperative und kundenorientierte Aspekte, Sicherheits- und Gesundheitsschutz;
c. bei der Arbeit, Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigen;
d. bei den Fachaufgaben betriebliche und rechtliche Vorschriften berücksichtigen kann.
2. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
a. Annahme und Lagerung von Gütern sowie Güterkontrolle
b. Erfassen von Güterbewegungen unter Nutzung betrieblicher Informations- und Kommunikationsmittel
c. Kommissionierung und Versand
3. Die zu prüfende Person soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen.
4. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 3 Stunden.
5. Innerhalb der Prüfungszeit wird ein bis zu 15-minütiges Fachgespräch über die Lösung der Arbeitsaufgaben geführt.
(4) Für den Prüfungsbereich Lagerlogistische Abläufe bestehen folgende Vorgaben:
1. Die zu prüfende Person soll nachweisen, dass sie
a. nach Vorgaben praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten
- Annahme und Lagerung,
- Kommissionierung und Verpackung sowie
- Verladen und Versand selbstständig lösen;
b. lagerlogistische Aufgaben unter Berücksichtigung der Gütereigenschaften und der rechtlichen Bestimmungen durchführen;
c. informationstechnische, organisatorische, wirtschaftliche und ökologische Sachverhalte bei lagerlogistischen Abläufen berücksichtigen,
d. kooperativ und kommunikativ handeln sowie
e. berufsbezogene Berechnungen durchführen kann.
2. Die zu prüfende Person soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten.
3. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Güterbewegung bestehen folgende Vorgaben:
1. Die zu prüfende Person soll nachweisen, dass sie
a. praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten
- Einsatz von Arbeitsmitteln
- Erfassung und Kontrolle von Güterbewegungen,
- Arbeitsabläufe und Organisation im Lager und von Transporten, lösen;
b. Arbeits- und Fördermittel unter wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten auswählen und anwenden;
c. Verkehrsträger und -wege beim Transport sowie Kundenorientierung berücksichtigen;
d. informationstechnische Anwendungen bei logistischen Aufgaben nutzen kann.
2. Die zu prüfende Person soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten.
3. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Die zu prüfende Person soll nachweisen, dass sie wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt beschreiben kann sowie
2. praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten kann.
3. Die zu prüfende Person soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
4. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.

§ 12 Gewichtungsregelung
Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Praktische logistische Aufgaben: 50 Prozent
2. Prüfungsbereich Lagerlogistische Abläufe: 25 Prozent
3. Prüfungsbereich Güterbewegung: 15 Prozent
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 10 Prozent

§ 13 Bestehensregelung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Praktische logistische Aufgaben mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei von drei schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
(2) Auf Antrag der zu prüfenden Person ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von zwei zu eins zu gewichten.

§ 14 Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von dem/der Auszubildenden und dem/der Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.

§ 15 Prüfungsverfahren
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera entsprechend.

§ 16 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Absatz 1 und 2 BBiG entsprechend anzuwenden.

§ 17 Inkrafttreten
Diese Ausbildungsregelung tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Ausbildungsregelung zum Fachpraktiker für Lagerlogistik/zur Fachpraktikerin für Lagerlogistik vom 29. Januar 2014 außer Kraft.

Anlage zu § 8

- Sachliche Gliederung -

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 8 Absatz 2
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungs-berufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
1.
Logistische Abläufe; qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nr. 1)

a) Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben
b) Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachten
c) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung berücksichtigen
d) Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben
e) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport berücksichtigen
f) Informations- und Materialfluss als Teil der logistischen Abläufe beschreiben
g) bei logistischen Organisationsabläufen mitwirken
h) Abweichungen in logistischen Abläufen feststellen und weiterleiten
i) an qualitätssichernden Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich mitwirken
h) Mängelprotokoll nach Stichpunkten anfertigen; Art und Datum des Mangels nach Checkliste registrieren
2.
Einsatz von Arbeitsmitteln
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nr. 2)
a) Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen
b) Arbeits- und Fördermittel einsetzen
c) Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft überwachen, Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen
3.
Annahme von Gütern
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nr. 3)
a) Güter entladen
b) quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellen
c) Mängelbeseitigung veranlassen
d) Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmittel nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentieren
e) Güter dem Bestimmungsort zuleiten
4.
Lagerung von Gütern
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nr. 4)
a) Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten
b) Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern
c) Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen
d) Lagerbestände kontrollieren und Korrekturen durchführen
e) Lagerkennzahlen beschreiben
5.
Kommissionierung und
Verpackung von Gütern
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nr. 5)
a) Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereiten
b) Güter unter Berücksichtigung der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen, Bestandsveränderungen feststellen
c) Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählen
d) Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken
e) zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern
6.
Versand von Gütern
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt A, Nr. 6)
a) Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen
b) Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermitteln
c) Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Verkehrsmittel verladen und verstauen
d) Ladungen sichern und Verschlussvorschriften anwenden
e) Versand- und Begleitpapiere mit Ladung vergleichen, Abweichungen weiterleiten
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungs-
berufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
1.
Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht (§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages und nennen
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
e) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden sowie Maßnahmen zur Brandbekämpfung beschreiben
4.
Umweltschutz
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation
(§ 8 Absatz 2, Abschnitt B, Nr. 5)
a) den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen
Arbeitsbereich in die betrieblichen Abläufe einordnen
b) Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben und
kundenorientiert ausführen
c) betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme nutzen, dabei Vernetzung sowie Datensicherheit und Datenschutz berücksichtigen
d) Standardsoftware und arbeitsplatzbezogene Software anwenden
e) kennenlernen fremdsprachiger Fachausdrücke
f) mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen kooperieren und kommunizieren
g) Auswirkungen von Informationen, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
h) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse berücksichtigen
- Zeitliche Gliederung -
A.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
  • Abschnitt B Nr. 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
  • Abschnitt B Nr. 4. Umweltschutz
sind während der gesamten Ausbildungszeit insbesondere mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 2 bis 5 zu vermitteln.

B.
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
  • Abschnitt A Nr. 1. Logistische Abläufe; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
  • Abschnitt A Nr. 2. Einsatz von Arbeitsmitteln
in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
  • Abschnitt B Nr. 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d,
  • Abschnitt B Nr. 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  • Abschnitt B Nr. 5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
  • Abschnitt A Nr. 3. Annahme von Gütern,
  • Abschnitt A Nr. 4. Lagerung von Gütern, Lernziele a und b
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
  • Abschnitt A Nr. 1. Logistische Abläufe; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
  • Abschnitt A Nr. 2. Einsatz von Arbeitsmitteln,
  • Abschnitt B Nr. 5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d
zu vertiefen.

2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
  • Abschnitt A Nr. 1. Logistische Abläufe; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele e und i,
  • Abschnitt A Nr. 4. Lagerung von Gütern, Lernziele c und d
in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
  • Abschnitt B Nr. 5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel g
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
  • Abschnitt A Nr. 5. Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele a und b
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
  • Abschnitt A Nr. 1. Logistische Abläufe; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel e,
  • Abschnitt B Nr. 5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel g
zu vertiefen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
  • Abschnitt A Nr. 1. Logistische Abläufe; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel d,
  • Abschnitt A Nr. 5. Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele c bis e,
  • Abschnitt A Nr. 6. Versand von Gütern, Lernziele a, b, d und e
in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
  • Abschnitt B Nr. 5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele e, f und h
zu vermitteln.

3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
  • Abschnitt A Nr. 6. Versand von Gütern, Lernziele c, d und e
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
  • Abschnitt A Nr. 1. Logistische Abläufe; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele f, g und h,
  • Abschnitt A Nr. 4. Lagerung von Gütern, Lernziele
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
  • Abschnitt B Nr. 5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele c und f
zu vertiefen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
  • Abschnitt B Nr. 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
  • Abschnitt A Nr. 3. Annahme von Gütern,
  • Abschnitt A Nr. 4. Lagerung von Gütern,
  • Abschnitt A Nr. 5. Kommissionierung und Verpackung von Gütern,
  • Abschnitt A Nr. 6. Versand von Gütern
zu vertiefen.
Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Lagerlogistik / zur Fachpraktikerin für Lagerlogistik
beschlossen:
vom Berufsbildungsausschuss am 23. März 2022
Rechtsgrundlage:
§ 66 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 BBiG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591)
ausgefertigt:
am 24. März 2022 durch Präsidenten und Hauptgeschäftsführer
bekannt gemacht:
im Bundesanzeiger am 21. April 2022
in Kraft:
ab 1. Mai 2022