Ausbildungsregelung Fachpraktiker/in in der Floristik

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker in der Floristik / zur Fachpraktikerin in der Floristik vom 20. Mai 2014

(Lesefassung, gültig ab 1. September 2014)

§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker in der Floristik / zur Fachpraktikerin in der Floristik erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.

§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.

§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 4 Ausbildungsstätten
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.

§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Menschen mit Behinderung dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
(2) Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von Menschen mit Behinderung gerecht werden.
(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.

§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
(1) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.
(2) Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
  • Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis,
  • Psychologie,
  • Pädagogik, Didaktik,
  • Rehabilitationskunde,
  • Interdisziplinäre Projektarbeit,
  • Arbeitskunde/Arbeitspädagogik,
  • Recht,
  • Medizin.
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.
(4) Die Anforderungen an Ausbilder/Ausbilderinnen gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn eine mindestens gleichwertige Qualifikation auf andere Weise glaubhaft gemacht werden kann.

§ 7 Struktur der Berufsausbildung
(1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 12 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder in mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.

(2) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern; eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.

§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage zu § 8) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker in der Floristik/zur Fachpraktikerin in der Floristik gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
  1. Berufsbildung
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
  3. Arbeits- und Tarifrecht, Personalwesen
  4. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit
  5. Umweltschutz, rationelle Energieverwendung
  6. Planen von Arbeitsabläufen, Einsetzen und Pflegen von Werkzeugen, Geräten und Maschinen
  7. Bestimmen, Versorgen und Pflegen von Pflanzen und Pflanzenteilen
  8. Gestalten von Pflanzen- und Blumenschmuck
  9. Beschaffen und Lagern von Waren
    9.1. Einkauf
    9.2. Warenannahme, Lagerung
  10. Beratung und Verkauf
    10.1 Verkaufsförderung und -vorbereitung
    10.2 Beraten und Bedienen von Kunden
  11. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle

§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach dem §§ 10 und 11 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Der Auszubildende/die Auszubildende kann nach Maßgabe von Art und Schwere seiner/ihrer Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.

§ 10 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 8 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
(4) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden kann. Er soll in höchstens drei Stunden vier Aufgaben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
  1. Andrahten und Stützen von pflanzlichen Werkstoffen,
  2. Wattieren, Abwickeln,
  3. Binden eines Kranzes und
  4. Fertigen eines Straußes nach den Grundregeln der Gestaltung mit anschließendem Gespräch
(5) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.

§ 11 Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
(3) In der praktischen Prüfung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Arbeitstechniken und Regeln der Gestaltung praxisbezogen anwenden, Kunden beraten sowie Arbeitsschutz, Natur- und Umweltschutz berücksichtigen kann. Er soll in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Arbeitsproben und eine vom Prüfungsausschuss gewählte Aufgabe durchführen. Außerdem findet ein Verkaufsgespräch statt, das höchstens 15 Minuten andauern soll.
Die praktische Abschlussprüfung besteht aus den Aufgaben:
  1. eine vom Prüfungsausschuss gewählte Aufgabe, die Ausgangspunkt für das
  2. Verkaufsgespräch ist.
  3. Für Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
    a) ein Strauß
    b) eine gesteckte Schnittblumenarbeit
(4) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling anhand praxisbezogener Aufgaben zeigen, dass er die fachlichen, wirtschaftlichen und umweltgerechten Zusammenhänge im Floristikbetrieb versteht sowie das Sortiment in Art und Umfang kennt. Es sind Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
  1. im Prüfungsbereich Technologie:
    1.1 Gestalten mit pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werkstoffen,
    1.2 Bestimmen, Einordnen, Versorgen und Pflegen handelsüblicher Pflanzen und Pflanzenteile,
  2. im Prüfungsbereich Verkaufskunde:
    2.1 Verkauf, Dienstleistung
    2.2 Betriebliche Abläufe
    2.3 Warensortimente
  3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
    allgemein wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.
im Prüfungsbereich Technologie
90 Minuten
2.
im Prüfungsbereich Verkaufskunde
90 Minuten
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten
(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann unterschritten werden, wenn die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 12 Gewichtungsregelung
Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Praktische Prüfung
die vom Prüfungsausschuss gewählte Aufgabe
50 Prozent
das Verkaufsgespräch
10 Prozent
die zwei Arbeitsproben
jeweils 20 Prozent
2. Schriftliche Prüfung
Technologie
50 Prozent
Verkaufskunde
40 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent

§ 13 Bestehensregelung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. in der Praktischen Prüfung mit mindestens „ausreichend“,
  3. in der Schriftlichen Prüfung mit mindestens „ausreichend“,
  4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 14 Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.

§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 16 Prüfungsverfahren
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungs­ordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera entsprechend.

§ 17 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Abs. 1 und § 2 BBiG entsprechend anzuwenden.

§ 18 Inkrafttreten
Diese Ausbildungsregelung tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer folgenden Monats in Kraft.

Anlage
(zu § 8)
– Sachliche und zeitliche Gliederung –
Abschnitt I:
Lfd Nr.
Teil des Ausbildungs- berufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

1
2
3
1
2
3
4
1
Berufsbildung
(§ 8 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) Gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) Bedeutung beruflicher Wettbewerbe und floristischer Veranstaltungen erläutern
Während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln


























2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 8 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes und die Stellung am Markt erläutern
b) Organisation des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Verkauf, Dienstleistung und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Sozialversicherungsträger und Gewerkschaften kennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Arbeits- und Tarifrecht, Personalwesen
(§ 8 Nr. 3)
a) Arten und Bestandteile von Arbeitsverträgen unterscheiden
b) Rechte und Pflichten aus dem Arbeits- und Tarifvertrag erläutern
c) Funktion der Tarifvertragsparteien erläutern
d) bei der innerbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken
e) Bestandteile von Entgeltabrechnungen erklären
f) Personalpapiere, die im Zusammenhang mit Beginn und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses notwendig sind, kennen
g) betriebliche Arbeitszeitregelung unter rechtlichen und organisatorischen Gesichtspunkten beschreiben
h) Ziele und Aufgaben der Personalplanung, insbesondere des Personaleinsatzes beschreiben
4
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit
(§ 8 Nr. 4)
a) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
c) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
d) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und –situationen beschreiben
e) Gefahren des elektrischen Stroms beschreiben
f) wesentliche Vorschriften über die Feuerverhütung und die Brandschutzeinrichtungen nennen
g) Verhalten bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
5
Umweltschutz, rationelle Energieverwendung
(§ 8 Nr. 5)
a) zur rationellen Energie- und Materialverwendung im beruflichen Beobachtungs- und Einwirkungsbereich beitragen
b) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen beitragen
c) Stoffe und Materialien umweltgerecht einsetzen und entsorgen
6
Planen von Arbeitsabläufen, Einsetzen und Pflegen von Werkzeugen, Geräten und Maschinen
(§ 8 Nr. 6)
a) Arbeitsschritte festlegen
b) Arbeitsplatz einrichten sowie Material und Arbeitsmittel bereitstellen
c) Werkzeug handhaben
d) Geräte und Maschinen unter Berücksichtigung der Bedienungsanleitung und der Sicherheitsvorschriften einsetzen
e) Informations- und Kommunikationstechniken anwenden
7
7
Bestimmen, Versorgen und Pflegen von Pflanzen und Pflanzenteilen
(§ 8 Nr. 7)
a) handelsübliche Pflanzen und Pflanzenteile erkennen
b) Saisonpflanzenkalender aufstellen
7
c) Pflanzen pflegen
d) Schnittware entsprechend ihren spezifischen Ansprüchen versorgen
12
8
Gestalten von Pflanzen- und Blumenschmuck
(§ 8 Nr. 8)
a) Gestaltungselemente einsetzen und Gestaltungsregeln anwenden
b) Fertigungstechniken ausführen, insbesondere andrahten, stützen, wattieren, abwickeln
c) Präsente und Verpackungen schmücken
6
d) Pflanzen, Blumen und Werkstoffe dem Verwendungszweck entsprechend auswählen
5
e) Sträuße und Gestecke nach den Grundregeln der Gestaltung anfertigen
6
f) Girlanden und Kranzkörper binden
2
g) Pflanzungen nach den Grundregeln der Gestaltung durchführen
2
9
Beschaffung und Lagern von Waren
(§ 8 Nr. 9)
10
Einkauf
(§ 8 Nr. 9.1)
a) Bedarfsermittlung durchführen
2
11
Beratung und Verkauf
(§ 8 Nr. 10)
12
Beraten und Bedienen von Kunden
(§ 8 Nr. 10.2)
a) Verkauf von Pflanzen und Schnittblumen
b) Kundengespräche führen
c) Waren verpacken und aushändigen
d) betriebliche Serviceleistungen anbieten
e) Preise für Werkstücke ermitteln
f) einfache Kassiervorgänge
3

Abschnitt II
Lfd Nr.
Teil des Ausbildungs- berufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

1
2
3
1
2
3
4
1
Planen von Arbeitsabläufen, Einsetzen und Pflegen von Werkzeugen, Geräten und Maschinen
(§ 8 Nr. 6)
a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen einsatzbereit halten


2
b) Arbeitszeiten und Ergebnisse festhalten
2
c) Arbeitsplanung kontrollieren und Ergebnisse bewerten
2
2
Bestimmen, Versorgen und Pflegen von Pflanzen und Pflanzenteilen(§ 8 Nr. 7)
a ) handelsübliche Pflanzen und Pflanzenteile erkennen sowie deutsche Bezeichnungen anwenden
2
b) Saisonpflanzen kennen
2
3
Gestalten von Pflanzen und Blumenschmuck
(§ 8 Nr. 8)
a) handwerkliche und gestalterische Vorgehensweise kennen
6
b) Sträuße und Gestecke, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, des Anlasses, der Saison und der Form, gestalten
8
c) Hochzeitsfloristik, Grundlagen im Brautschmuck kennen
4
d) Kränze und Girlanden, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, des Anlasses, der Saison und der Arbeitstechnik, gestalten
4
e) Trauerfloristik, insbesondere Kranzschmuck sowie Trauergebinde, unter Berücksichtigung der regionalen Friedhofsverordnungen anfertigen
4
f) Pflanzen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und Pflegeansprüche in Gefäßen arrangieren
4
g) Tischdekoration anfertigen
4
4
Beschaffen und Lagern von Waren
(§ 8 Nr. 9)
5
Einkauf
(§ 8 Nr. 9.1)
a) Beim Einkauf mitarbeiten
6
6
Warenannahme, Lagerung
(§ 8 Nr. 9.2)











a) Waren annehmen sowie auf Beschaffenheit, Art, Menge und Preis überprüfen
b) Mängel und Schäden feststellen und Information an Zuständigen weiterleiten, betriebsübliche Maßnahmen ergreifen, Waren weiterleiten
c) Transportverpackungen unter Berücksichtigung der Rücknahme- und Verwendungspflichten nach der Verpackungsverordnung umweltgerecht entsorgen
d) Waren entsprechend ihren Ansprüchen lagern
5
7
Beratung und Verkauf
(§ 8 Nr. 10)
8
Verkaufsförderung und - vorbereitung (§ 8 Nr. 10.1)
a) Aufgaben zur Warenpräsentation und –dekoration ausführen
4
b) Erscheinungsbild des Betriebes als Werbeträger beurteilen
c) Verkaufsfähigkeit der Ware prüfen, nicht verkaufsfähige Ware zur weiteren Verwendung aufbereiten oder umweltgerecht entsorgen
d) Vollständigkeit des Warenangebotes im Verkaufsbereich prüfen und fehlende Ware ergänzen
6
e) Kalkulationsschema kennen, Kriterien zur Ermittlung des Preises nennen
4
f) Waren auszeichnen
2
g) an Werbemaßnahmen und Sonderaktionen mitwirken, bei Erfolgskontrolle mitwirken
5
h) bei der Sortimentsgestaltung mitwirken, Entscheidungsgründe darstellen
5
9
Beraten und Bedienen von Kunden
(§ 8 Nr. 10.2)
a) Kunden unter Berücksichtigung von Kaufmotivation und Kundenwünschen beraten
b) Verkaufsgespräche kundenbezogen und situationsgerecht führen
8
c) Kunden über Eigenschaften und Qualitätsmerkmale von Waren sowie deren Verwendung und Pflege informieren
d) Zusatzartikel anbieten
e) Qualitäts- und Preisunterschiede begründen
f) Reklamationen entgegennehmen und Lösung anbieten
11
10
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
(§ 8 Nr. 11)
a) Rechnung mit Lieferschein vergleichen und bei Abweichungen betriebsübliche Maßnahmen ergreifen
2
b) bei Inventuren mitwirken
2

Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung zum Fachpraktiker in der Floristik / zur Fachpraktikerin in der Floristik
beschlossen:
vom Berufsbildungsausschuss am 25. Mai 2014
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 BBiG vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)
ausgefertigt:
am 20. Mai 2014 durch Präsidenten und Hauptgeschäftsführer
bekannt gemacht:
in der „Ostthüringer Wirtschaft“, 8/2014, S. 31-32
in Kraft:
ab 1. September 2014