Wirtschaftssatzung 2024

Wirtschaftssatzung der IHK Ostthüringen zu Gera für das Geschäftsjahr 2024

(Lesefassung, gültig ab 1. Januar 2024)

I. Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan wird
1. in der Plan-GuV mit
Erträgen in Höhe von
9.280.500,00 €
Aufwendungen in Höhe von
13.706.300,00 €
geplantem Vortrag in Höhe von
4.066.000,00 €
Saldo der Veränderung des Eigenkapitals in Höhe von
-359.800,00 €
2. im Finanzplan mit
Investitionseinzahlungen in Höhe von
0,00 €
Investitionsauszahlungen in Höhe von
765.100,00 €
festgestellt.

II. Beitrag

  1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 € nicht übersteigt.
    Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 € nicht übersteigt.
  2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von
2.1. Nichtkaufleuten
a)
mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 30.000 €, soweit nicht die Befreiung nach Ziffer 1. eingreift
19,00 €
b)
mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 30.000 € und bis 50.000 €
34,00 €
2.2. Kaufleuten
a)
mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 8.000 €
52,00 €
b)
mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 8.000 € und bis 25.000 €
56,00 €
c)
mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 25.000 € und bis 50.000 €
77,00 €
2.3. allen IHK-Mitgliedern
a)
mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 50.000 € und bis 100.000 €
128,00 €
b)
mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 100.000 € und bis 150.000 €
171,00 €
c)
mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 150.000 €
291,00 €
2.4. allen IHK-Mitgliedern, die zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen
a)
  • mehr als 2.500.000 € Bilanzsumme
  • mehr als 5.000.000 € Umsatz
  • mehr als 50 Arbeitnehmer,
auch wenn sie sonst nach 2.1. bis 2.3. zu veranlagen wären
406,00 €
b)
  • mehr als 6.875.000 € Bilanzsumme
  • mehr als 13.750.000 € Umsatz
  • mehr als 150 Arbeitnehmer,
auch wenn sie sonst nach Ziff. II, 2.1. bis 2.3. zu veranlagen wären
1.625,00 €
c)
  • mehr als 13.750.000 € Bilanzsumme
  • mehr als 27.500.000 € Umsatz
  • mehr als 250 Arbeitnehmer,
auch wenn sie sonst nach Ziff. II, 2.1. bis 2.3. zu veranlagen wären
3.249,00 €
d)
  • mehr als 27.500.000 € Bilanzsumme
  • mehr als 55.000.000 € Umsatz
  • mehr als 500 Arbeitnehmer,
auch wenn sie sonst nach Ziff. II, 2.1. bis 2.3. zu veranlagen wären
8.123,00 €

3. Umlagen

Als Umlagen sind zu erheben 0,08 % des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 € für das Unternehmen zu kürzen.

4. Bemessungsjahr

Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2024.

5. Bemessungsgrundlage

Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben. Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlagen Umsatz, Bilanzsumme und Zahl der Arbeitnehmer, soweit diese für die Veranlagung zum Grundbeitrag erheblich sind.
Soweit der IHK kein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb vorliegt, der IHK-Zugehörige jedoch seinen Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb, auch eines voraussichtlichen, der IHK mitgeteilt hat, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des mitgeteilten Betrages erhoben.
Soweit von einem Nichtkaufmann noch kein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb, auch nicht aus Vorjahren vorliegt, wird eine Veranlagung nur des Grundbeitrages gem. Ziffer 2.1. a) durchgeführt.
Soweit von einem Kaufmann noch kein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb, auch nicht aus Vorjahren vorliegt, wird eine Veranlagung nur des Grundbeitrages gem. Ziffer 2.2. a) durchgeführt.

III. Bewirtschaftungsvermerke

Die Personalaufwendungen und alle übrigen Aufwendungen werden gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 Finanzstatut insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Investitionsausgaben werden gemäß § 11 Abs. 4 Finanzstatut für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Planansätze für Investitionen werden gemäß § 12 Abs. 5 Finanzstatut bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweiten Geschäftsjahres für übertragbar erklärt.
Die Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage und der Rücklage IT-Basisinfrastruktur ergeben sich aus den tatsächlichen Aufwendungen.
Wirtschaftssatzung der IHK Ostthüringen zu Gera
beschlossen:
von der Vollversammlung der IHK Ostthüringen zu Gera am 6. Dezember 2023
Rechtsgrundlage:
§§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I, S. 3306)
ausgefertigt:
am 6. Dezember 2023 durch Präsident und Hauptgeschäftsführer
bekannt gemacht:
im Bundesanzeiger einschl. Plan-GuV und Finanzplan am 18. Januar 2024
in Kraft:
ab 1. Januar 2024