Personaldienstleistungen

Private Arbeitsvermittler

Private Arbeitsvermittler sind Gewerbetreibende, die gewerbsmäßig im Auftrag von Arbeitssuchenden oder Arbeitgebern freie Stellen bzw. geeignete Arbeitskräfte vermitteln. Ziel ist die Begründung von Arbeitsverhältnissen.
Das Gewerbe ist erlaubnisfrei. Zur Ausübung dieser Tätigkeit ist lediglich eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Doch bei der Ausübung der Arbeitsvermittlung sind umfangreiche Voraussetzungen nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB 3) zu beachten.
Das SGB 3 enthält konkrete Vorgaben zu Vertrag, Vergütung, Ausbildungsvermittlung, Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein und zur Zulassung als Träger der Arbeitsförderung.
Informationen zur privaten Arbeitsvermittlung und zur Akkreditierung und Zulassung als privater Arbeitsvermittler stellt die Bundesagentur für Arbeit auf ihren Seiten bereit.

Arbeitnehmerüberlassung/Zeitarbeit

Von Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit oder Zeitarbeit wird gesprochen, wenn ein selbstständiger Unternehmer (Verleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer), mit dem er einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, gelegentlich oder kurzfristig an einen anderen Unternehmer (Entleiher) „ausleiht”.
Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht fort, d. h. der Verleiher haftet für die Vergütung, Vergütungsfortzahlung bei Urlaub und Krankheit usw. Jedoch steht dem Entleiher ein Direktionsrecht zu, d. h. der Leiharbeitnehmer unterliegt dessen Weisungen.
Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist erlaubnispflichtig. Die gesetzliche Grundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Das AÜG regelt u. a. auch das Erlaubnisverfahren, Beschränkungen der Überlassung und den Gleichbehandlungsgrundsatz.