Immobilienbranche

Die Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung

Eine Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) benötigt, wer gewerbsmäßig
  • Immobilien oder
  • Darlehen vermitteln (außer Immobiliardarlehen nach § 34i GewO) oder
  • als Bauträger oder Baubetreuer oder
  • als Wohnimmobilienverwalter tätig werden will.
Die Erlaubnis erteilt das zuständige Gewerbeamt. Sie kann für eine oder mehrere Tätigkeiten beantragt werden.

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

Für alle Tätigkeiten muss der Antragsteller nachweisen, dass er persönlich zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt.

Persönliche Zuverlässigkeit

Die persönliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen bestimmter Straftaten (z. B. Diebstahl, Unterschlagung, Betrug) rechtskräftig verurteilt wurde. Die Formulierung „in der Regel“ in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO stellt klar, dass die Unzuverlässigkeit auch auf andere Tatsachen gestützt werden kann. Es ist in jedem Fall eine Einzelfallbeurteilung erforderlich.
Auch der Betriebsleiter muss zuverlässig sein. Für ihn gelten die gleichen Voraussetzungen, wie für den Antragsteller. Hintergrund dieser Regelung ist die Verhinderung von Umgehungen einer Gewerbeuntersagung. D. h. ist jemandem die Ausübung eines Gewerbes nach § 34c GewO oder aller Gewerbe untersagt worden, soll er nicht einen Betrieb als Betriebsleiter führen.

Ungeordnete Vermögensverhältnisse

Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen grundsätzlich dann vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.

Wohnimmobilienverwalter

Seit dem 1. August 2018 ist die Tätigkeit des Wohnimmobilienverwalters erlaubnispflichtig. Hierunter fällt die Verwaltung von Wohnungseigentum und von Mietwohnungen. Wohnimmobilienverwalter müssen zusätzlich eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 € für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres.

Weiterbildungspflicht

Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter trifft seit dem 1. August 2018 eine Weiterbildungspflicht.
Sie selbst und ihre bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Angestellten müssen innerhalb von drei Jahren 20 Stunden Weiterbildung nachweisen. Die Weiterbildung kann in Präsenzform in einem begleiteten Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen.

Inhaltliche Anforderungen

Die Inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus Anlage 1 der Makler und Bauträgerverordnung (MaBV). Folgende Themen sind für die Weiterbildung geeignet:
Immobilienmakler Wohnimmobilienverwalter
Kundenberatung
Grundlagen der Immobilienwirtschaft
Grundlagen des Maklergeschäfts
rechtliche Grundlagen
rechtliche Grundlagen
kaufmännische Grundlagen
Wettbewerbsrecht
Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten
Verbraucherschutz
Verwaltung von Mietobjekten
Grundlagen Immobilien und Steuern
technische Grundlagen der Immobilienverwaltung
Grundlagen der Finanzierung
Wettbewerbsrecht
Verbraucherschutz
Unsere Angebote für Ihre Weiterbildung finden Sie über klug-macht-weiter.de.

Delegation der Weiterbildungspflicht

Gewerbetreibende können ihre Weiterbildungspflicht auf Angestellte delegieren, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von Angestellten des Gewerbetreibenden erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.

Weiterbildungsnachweise

Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sind verpflichtet die Nachweise über die durchgeführten Weiterbildungen fünf Jahre lang in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Auf Anordnung des zuständigen Gewerbeamtes ist der Gewerbetreibende verpflichtet, mitzuteilen welche Weiterbildungsmaßnahmen in den letzten drei Kalenderjahren durchgeführt worden sind.