Immobiliardarlehensvermittler
Wer in Deutschland gewerbsmäßig zu Darlehen für Wohnimmobilien beraten und/oder diese vermittlen möchte, braucht seit dem 21. März 2016 eine Erlaubnis nach § 34i der Gewerbeordnung (GewO) und muss sich in das öffentliche Register der Industrie- und Handelskammern eintragen lassen.
Erlaubnis
Welche Erlaubnis ist erforderlich
Zunächst ist zu unterscheiden welche Art der Finanzierung angeboten werden soll, denn nur Immobilienfinanzierungen
- an Privatpersonen,
- die auch grundbuchlich abgesichert werden,
erfordern eine Erlaubnis nach § 34i GewO. Das bedeutet, dass zum Beispiel Ratenkredite, Finanzierungen zur Renovierung oder Modernisierung, aber auch Immobilienfinanzierungen für überwiegend gewerblich genutzte Objekte nur mit der Erlaubnis nach § 34c GewO vermittelt werden dürfen.
Immobiliardarlehensvermittler oder Honorar-Immobiliardarlehensberater
Im Gegensatz zu Versicherungen und Finanzanlagen gibt es für die Honorarberatung zu Immobiliardarlehen keine gesonderte Erlaubnis. Ein Honorar-Immobiliardarlehensberater benötigt demzufolge ebenfalls die Erlaubnis nach § 34i GewO hat aber besondere Berufspflichten zu erfüllen, welche dort im Absatz 5 geregelt sind.
Zuständigkeit
Wer in Deutschland als Immobiliardarlehensvermittler tätig werden will und auch hier seine Hauptniederlassung hat, muss die Erlaubnis dafür bei der entsprechenden Behörde seines Hauptsitzes beantragen. In Thüringen sind hierfür, genau wie bei den Finanzanlagenvermittlern, die Gewerbeämter zuständig.
Erlaubnisvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Erlaubnis orientieren sich sehr stark an denen für Versicherungs- oder Finanzanlagenvermittler. Immobiliardarlehensvermittler müssen ebenfalls
- persönlich zuverlässig sein,
- in geordneten Vermögensverhältnissen leben,
- eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen und
- sachkundig sein.
Den Antrag für die Erlaubniserteilung und Informationen über die konkreten Anforderungen an die zu erbringenden Nachweise erhalten Sie bei Ihrer Erlaubnisbehörde. Darüber hinaus sind Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung, zu den Berufspflichten oder zur Sachkunde in der Immobiliardarlehensvermittlerverordnung geregelt worden.
Registrierung
Damit Kreditinstitute mit Immobiliardarlehensvermittlern zusammenarbeiten, müssen diese im Vermittlerregister zu finden sein. Das Register wird bundesweit ausschließlich von den Industrie- und Handelskammern geführt, so dass auch nur diese die erforderliche Eintragung vornehmen können. In einem zweiten Schritt nach der Erteilung der Erlaubnis erfolgt daher die Vergabe einer Registrierungsnummer und die Eintragung in das öffentliche Vermittlerregister durch die zuständige IHK. Diese Registrierung wird in Thüringen ausschließlich auf Aufforderung durch die Gewerbeämter durchgeführt.
Der Erlaubnisinhaber selbst muss hier also keinen gesonderten Antrag stellen, sondern bekommt wenige Tage nach dem Erhalt der Erlaubnis die Registrierungsbestätigung mit seiner Registernummer von der zuständigen IHK per Post zugesandt. Für die Registrierung fallen separate Kosten nach Punkt X unseres aktuellen Gebührentarifs an.
Sachkundeprüfung
Der Regelfall für den Nachweis der Sachkunde wird im § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO bestimmt und ist die vor der IHK erfolgreich abgelegte Prüfung zum/zur "Geprüften Fachmann/Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK". In Thüringen nimmt die IHK Erfurt zentral die Sachkundeprüfungen ab. Weitere Informationen finden Sie daher auf der Internetseite der IHK Erfurt. Möglichkeiten zur Prüfungsvorbereitung bietet in Form von Seminaren zum Beispiel das Berufsbildungswerk der Versicherungswirtschaft (BWV) e.V., aber auch Onlineschulungen können genutzt werden.
Es gibt aber auch Alternativen, die diese IHK-Prüfung entbehrlich machen. Der § 4 ImmVermV enthält eine abschließende Aufzählung von Abschlüssen, mit denen ebenfalls der erforderliche Sachkundenachweis erbracht werden kann.
Angestellte Mitarbeiter
Hat ein Immobiliardarlehensvermittler angestellte Mitarbeiter in den Beratunngs- und/oder Vermittlungsprozess eingebunden oder welche mit Verantwortung in einer leitenden Position für diese Tätigkeit, muss er gewährleisten, dass diese Mitarbeiter zuverlässig und ebenfalls sachkundig sind.
Darüber hinaus sind diese Mitarbeiter von dem Erlaubnisinhaber auch in das öffentliche Register eintragen zu lassen. Der Antrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 129 KB)dafür ist direkt bei der zuständigen IHK zu stellen. Mit diesem Formular können aber nicht nur Eintragungen von Mitarbeitern beantragt werden, sondern auch Änderungen oder die Löschung von Mitarbeiterdaten im öffentlichen Register.