Preisauszeichnung und Preisgegenüberstellung

Auch im Bereich der Preisauszeichnung von Waren und Dienstleistungen greift der allgemeine Wettbewerbsrechtsgrundsatz der Preiswahrheit und Preisklarheit. Unternehmer müssen bei Preisauszeichnungen gegenüber Privatkunden darüber hinaus die Preisangabenverordnung (PAngV) und deren Regelungen berücksichtigen.
Die PAngV gilt für Angebote an private Endverbraucher (B2C), nicht jedoch für Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B). Sie greift, wenn Endverbrauchern Waren oder Dienstleistungen mit Preisangaben angeboten werden, egal ob im Einzelhandel, Versand- oder Onlinehandel. Sie gilt für Werbung und Angebote, sodass bei jeder Form der Produktpräsentation die Vorgaben zu berücksichtigen sind, sobald ein Preis benannt wird.

Angabe von Grund- und Gesamtpreis gegenüber Privatkunden

Die PAngV sieht im Grundsatz die verpflichtende Angabe von Grund- und Gesamtpreisen vor. Der Gesamtpreis, also der Endpreis inklusive Umsatzsteuer und weiterer Bestandteile, muss angegeben werden. Dies gilt für alle Waren- und Dienstleistungsangebote. Beispiel: Bei Flugreisen müssen Steuern und Gebühren eingerechnet sein, bei Autos die Überführungskosten. Bei loser Ware reicht die Angabe des Grundpreises pro Mengeneinheit.
Sonderfall Online-Handel: Im sogenannten Fernabsatz, also Versand- und Onlinehandel, müssen Unternehmer Kunden zusätzlich Informationen geben, ob Transport- und Versandkosten anfallen oder nicht und wenn ja, die konkrete Höhe der Kosten.
Sonderfall Pfand: Pfandbeträge müssen separat angegeben werden, da sie nicht Teil des Gesamtpreises sind.
Der Grundpreis ist der Preis pro Mengeneinheit (wie 1 kg oder 1 l). Neben dem Gesamtpreis ist der Grundpreis anzugeben, um den Preisvergleich zu erleichtern. Die Grundpreisangabe ist nicht erforderlich, wenn der Grundpreis dem Gesamtpreis entspricht, etwa bei einem Liter Milch.

Angaben bei Rabattaktionen und Preisgegenüberstellungen

Bei sogenannten Preisermäßigungen, sprich Rabatten, muss neben dem rabattierten Preis der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden. Damit soll verhindert werden, dass zuvor nie verlangte Preise als Vergleichsbasis genutzt werden. Die Angabe des niedrigsten Preises als Vergleichspreis muss unabhängig von der Form der Preisermäßigung erfolgen. Steigt eine Preisermäßigung schrittweise und ohne Unterbrechung – etwa wegen einer Geschäftsaufgabe – kann über die Dauer der gesamten Aktion auf den Vergleichspreis vor Beginn der Aktion verwiesen werden.
Die Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage ist hingegen nicht erforderlich, wenn eine Gegenüberstellung zur unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) vorgenommen wird oder keine Preisgegenüberstellung stattfindet, wie in einer bloßen Bezeichnung des Preisangebots als „Knallerpreis“.

Angabe von „Ab-Preisen“, „von-bis-Preisen“

"Ab-Preise" und "von-bis-Preise" sind zulässig, wenn sie für allgemeine Warengruppen verwendet werden, z.B. auf Übersichtsseiten ohne Bestellmöglichkeit. Bei Einzelstücken müssen hingegen Gesamtpreise angegeben werden. Ein "ab"-Preis ist auch erlaubt, wenn der Gesamtpreis aufgrund variabler Faktoren nicht im Voraus berechnet werden kann.
Im Gegensatz dazu sind sogenannte "ca.-Preise" per se unzulässig, da sie keine transparenten Preisvorstellungen vermitteln.

Konsequenzen bei Verstößen

Verstöße gegen die Preisangabenverordnung können einerseits behördlich als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Darüber hinaus können Verstöße können außerdem von Wettbewerbsvereinen und Mitbewerbern verfolgt werden. Letzterer Fall stellt in der Praxis die Regel für Auseinandersetzungen im Bereich der Preiswerbung dar.

Stand: 30. Oktober 2024