Arbeitszeitbegriffe

Arbeitszeit ist ein zentraler Begriff im Arbeitsrecht, dessen Einordnung weitreichende Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber hat. Zu unterscheiden sind drei Arbeitszeitbegriffe, die im jeweiligen Kontext zu lesen und anzuwenden sind:
Das Verständnis dieser unterschiedlichen Begriffe ist die Basis für eine korrekte Arbeitszeiterfassung und Vergütung der von den Arbeitnehmern erbrachten Arbeitsleistung. In der Praxis entstehen daraus oft Streitigkeiten und stellen für Unternehme eine nicht zu unterschätzende Herausforderung dar.

Der Arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeitbegriff

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bezweckt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern in Deutschland und gibt den zeitlichen Rahmen vor, in dem Arbeitsleistung erbracht werden darf. Es umfasst Vorschriften über die tägliche Höchstarbeitszeit, über die Festlegung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit während eines Tages, über Pausen und arbeitsfreie Zeiten nach Ende der täglichen Arbeit sowie über Sonn- und Feiertagsruhe.
Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist gem. § 2 Absatz 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen.
  • Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Abweichende tarifvertragliche Regelungen sind möglich.
  • Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
  • Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
Abweichungen hiervon ergeben sich für Minderjährige aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetze zählen z.B.
  • Dienstfahrten (als Fahrer)
  • Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst
  • Fahrten von der Wohnung zum Kunden und auch die weiteren Fahrten zu verschiedenen Kunden (bei Außendienstlern, die ihre Tätigkeit außerhalb des Unternehmens zu erbringen haben)
  • Reisezeiten mit der Bahn, bei der Überführung neuer Nutzfahrzeuge (VG Lüneburg, Urteil vom 2.5.2023)
Grundsätzlich keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind z.B.
  • Rufbereitschaftszeiten,
  • Fahrten des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück,
  • Dienstreisen mit der Bahn (ohne konkrete Arbeitsanweisung)
  • PKW-Fahrten als Mitfahrer
Diese Zeiten bleiben bei der Berechnung der zulässigen Arbeitszeiten außer Ansatz. Ob und wie diese Zeiten zu vergüten sind, ist davon unabhängig zu bewerten.

Der Vergütungsrechtliche Arbeitszeitbegriff

Entgegen einer weit verbreiteten Annahme ergibt sich die Vergütungspflicht einer Arbeitsleistung nicht aus dem Arbeitszeitgesetz und ist unabhängig von der arbeitszeitrechtlichen Definition.
In einem Arbeitsverhältnis ergibt sich die Vergütungspflicht aus § 611a BGB. Dabei sind die Zeiten zu berücksichtigen, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich für den Arbeitgeber tätig ist, also Arbeit i.S.d. Gesetzes vorliegt. Die Qualität der Arbeitsleistung kann dabei variieren. Neben den Hauttätigkeiten eines Arbeitnehmers, sog. Vollarbeit, sind auch andere Tätigkeiten, wie z.B. Reisezeiten, denkbar. Die zu zahlende Vergütung muss dabei nicht immer gleich hoch sein. Für die anderen Tätigkeiten können gesonderte Regelungen getroffen werden, wobei der Mindestlohn im Blick zu behalten ist.
Wie Vollarbeit zu vergüten sind z.B.

Der Betriebsverfassungsrechtliche Arbeitszeitbegriff

Aus § 87 BetrVG ergibt sich für den Betriebsrat unter bestimmten Voraussetzungen ein Mitbestimmungsrecht bei der Arbeitszeit. Soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung getroffen wurden, besteht ein Mitbestimmungsrecht insbesondere über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (Absatz 1 Nr. 2) sowie über die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (Absatz 1 Nr. 3).

Stand: 30. September 2024