SVHC und SCIP-Datenbank
SCIP-Datenbank
Mitte September 2021 wurde die SCIP-Datenbank veröffentlicht. Damit sind jetzt alle frei zugänglichen Informationen der Unternehmenseinträge sichtbar. Laut Mitteilung der ECHA wurden mehr als 4 Millionen Eintragungen von etwa 6.000 Unternehmen aus der EU vorgenommen.
Die Einträge in der Datenbank betreffen vor allem Maschinen und -bauteile, Messinstrumente, Elektronische Ausrüstung und Bauteile, Fahrzeugteile, Gummiprodukte und Möbel.
In den Meldungen sind besonders besorgniserregenden Stoffe aufgeführt, wie Blei (z. B. in Kugellagern, Batterien), Bleimonoxid (z. B. in Lampen, Fahrzeugteilen), Bleititantrioxid (z. B. in Elektroherden), Kieselsäure, Bleisalz (z. B. in Bleikristallwaren, Fahrzeuglacken) und „Dechlorane PlusTM“ (z. B. in Farben, Klebstoffen).
Unternehmen und Verbraucher können die Daten nach Artikelname oder -marke, Produktkategorie, Materialart oder chemischer Bezeichnung durchsuchen. Die Daten informieren darüber, ob ein Produkt gefährliche Chemikalien enthält und wie es sicher verwendet werden kann. Die Informationen können auch Abfallentsorgungsunternehmen nutzen, um Recyclingprozesse weiterzuentwickeln und die Wiederverwendung von Erzeugnissen zu erhöhen.
Neue Pflichten für Produkte mit Gefahrstoffen
Unternehmen, die Erzeugnisse in Verkehr bringen, die Stoffe der Kandidatenliste gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung enthalten, müssen der Europäischen Chemikalienagentur ECHA laut Artikel 9 der Abfallrahmenrichtlinie seit 5. Januar 2021 Informationen zur Verfügung stellen. Dazu hat die ECHA die "SCIP-Datenbank" aufgebaut, die seit Ende Oktober zur Verfügung steht. Die Richtlinie ist in Deutschland im Chemikaliengesetz umgesetzt. Dort wird keine Meldung in die Datenbank gefordert, in vielen anderen europäischen Staaten schon.
Betroffen ist Jedes Unternehmen, das als “Lieferant” eines Erzeugnisses (Produzenten, Importeure, Händler) im Sinne von Artikel 3 Nummer 33 der REACH-Verordnung (EG) tätig ist.
Die in der Online-Datenbank vorgesehenen Pflichtanforderungen gehen gegenüber dem eigentlichen Wortlaut von Artikel 9 der Abfallrahmenrichtlinie über die nach Art. 33 REACH erforderlichen Informationen hinaus. Eine lediglich partielle Eintragung von Informationen in die Datenbank alleine nach Maßgabe von Art. 33 REACH wird technisch nicht möglich sein.
Rein rechtlich müssen Unternehmen als Lieferanten von Erzeugnissen in Deutschland “nur” die nationale Umsetzung erfüllen. Eine direkte Pflicht zur Meldung in der SCIP-Datenbank besteht daher vorerst nicht. Die Pflicht trifft aber alle Unternehmen, die in EU-Staaten liefern, die den unmittelbaren Eintrag in die SCIP-Datenbank fordern.
Die ECHA empfiehlt:
- nur Komponenten zu melden, die Substanzen aus der Kandidatenliste enthalten
- Artikel und Produkte eindeutig und verständlich benennen (Identifier), um die Informationen für die Benutzer der Datenbank nutzbar zu machen.
Hinweis: Möglichst im “Identifier” auf den Namen, die Marke oder sonstige Kürzel verzichten, die Rückschlüsse auf das Unternehmen zulassen, da dies ungewollt Einblicke in Lieferketten ermöglichen kann. - redundante Schichten von Komponenten und Unterkomponenten vermeiden. Eine sehr komplexe Hierarchie bringt nicht unbedingt einen Vorteil bei der Identifizierung des Artikels, der die Substanz der Kandidatenliste innerhalb des komplexen Objekts enthält. Für die meisten gängigen Produkte sind zwei bis fünf Schichten ausreichend, für die komplexesten sollten nicht mehr als sieben verwendet werden.
- wenn vorhanden, auf Daten verweisen, die bereits von Lieferanten eingestellt worden sind
- ähnliche Artikel gruppieren
- Dossiers komplexer Produkte aufteilen, indem größeren Komponenten separat gemeldet werden (z. B. Motor, Sitze, Batterie) und dann auf das komplexe Objekt der obersten Ebene verweisen (z. B. Auto). Das erleichtert künftige Aktualisierungen und die Erstellung neuer Meldungen
- nur vollständige Dossiers einreichen: Die erfolgreiche Übermittlung eines unvollständigen Dossiers erfüllt nicht die Rechtsanforderungen.
SCIP-Fragen und IHK-Antworten
Viele Unternehmen fragen sich derzeit, ob sie Einträge in die sogenannte SCIP-Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur ECHA vornehmen müssen. Nach deutschem Recht (§16f Chemikaliengesetz) reicht es, die Informationen an die ECHA zu übermitteln. Die Nutzung der SCIP-Datenbank wird nicht ausdrücklich gefordert. Mittelfristig werden die betroffenen Unternehmen aber nicht um die Eintragungen in der SCIP-Datenbank herumkommen.
Dabei stellen sich viele Detailfragen. Die IHK Südlicher Oberrhein hat diese in einem 13-seitigen Fragenkatalog zusammengestellt und beantwortet.
SVHC-Stoffe (besonders besorgniserregende Stoffe)
Für SVHC-Stoffe mit einem Gehalt >0,1 Gewichtsprozente in einem Erzeugnis oder Teilerzeugnis gilt eine Meldepflicht an die ECHA.
All diese Stoffe sind in der Kandidatenliste der ECHA (derzeit über 200 Stoffe) hinterlegt. Ständig kommen neue Stoffe hinzu. Deshalb wird empfohlen, dass Unternehmen regelmäßig die Kandidatenliste überprüfen, ob ihre Erzeugnisse diese Stoffe enthalten.
All diese Stoffe sind in der Kandidatenliste der ECHA (derzeit über 200 Stoffe) hinterlegt. Ständig kommen neue Stoffe hinzu. Deshalb wird empfohlen, dass Unternehmen regelmäßig die Kandidatenliste überprüfen, ob ihre Erzeugnisse diese Stoffe enthalten.