Ersatzbaustoffverordnung

Beschluss des Bundesrates zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung

Bereits vor dem Inkrafttreten wurde die Ersatzbaustoffverordnung verändert. Der Bundesrat stimmte am 7. Juli 2023 für die Streichung des bislang vorgesehenen § 1 Abs. 1 Nr. 3 EBV, obwohl im Vorfeld mehrere Bundesratsausschüsse empfahlen, den Paragrafen beizubehalten. Darüber hinaus wird das Fehlen einer Regelung zum „Ende der Abfalleigenschaft“ kritisiert. Aus Expertensicht ist unklar, ob die Ziele der Ersatzbaustoffverordnung erreicht werden können und ein erfolgreicher Start der neuen Mantelverordnung gelingt, da wichtige und unverzichtbare Voraussetzungen für den Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe noch immer ungeklärt sind.

Bundesrat beschließt Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz

Bevor am 1. August 2023 die Ersatzbaustoffverordnung als Teil der Mantelverordnung in Kraft tritt, hat der Bundesrat eine Anpassung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beschlossen. Konkreter Änderungsbedarf besteht bei der Einstufung mineralischer Ersatzbaustoffe in eine Wassergefährdungsklasse oder als nicht wassergefährdend. Darüber hinaus werden Kriterien für die Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften festgelegt. Den entsprechenden Referentenentwurf finden Sie unter “Weitere Informationen”.
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat FAQs zur Umsetzung der Mantelverordnung veröffentlicht. Für die Umsetzung in Thüringen stellt das TLUBN Informationen sowie Merkblätter zur Verfügung. Unternehmen, die von den Regelungen der Mantelverordnung betroffen sind, können konkrete Hinweise oder Fragen direkt an das TLUBN unter abfallwirtschaft@tlubn.thueringen.de geben.
Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) veröffentlichte im Juni 2023 den Erlass der Mantelverordnung/Ersatzbaustoffverordnung mit Regelungen zu den Gültigkeiten und Zuständigkeiten.

Hintergrund

Nachdem die Mantelverordnung im Mai 2017 vom Bundeskabinett erstmals beschlossen wurde, hat der Bundesrat im November 2020 umfangreiche Maßgaben beschlossen, die von der Bundesregierung übernommen und weiterentwickelt wurden. Die abschließende Befassung der Mantelverordnung im Deutschen Bundestag fand am 10. Juni 2021 statt. Kurz vor Ende der Legislaturperiode stimmte der Bundesrat am 25. Juni dem Verordnungspaket zu. Das Verordnungspaket tritt damit am 1. August 2023 in Kraft und kann im Bundesanzeiger abgerufen werden.
Mit der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung werden deutschlandweit gültige Vorgaben für den Einsatz mineralischer Abfälle wie Bauschutt, Schlacken oder Gleisschotter festgelegt.
In seiner Stellungnahme vertritt der DIHK die Einschätzung, dass die Maßgaben des Bundesrates die Verwertung mineralischer Abfälle erschweren und zusätzliche Bürokratiekosten verursachen werden. Allerdings beeinträchtigen die unterschiedlichen und nicht rechtsverbindlichen Vorgaben der Bundesländer heute die Akzeptanz, Rechtssicherheit und Vermarktungswege mineralischer Abfälle. Diese derzeitigen Regelungen sind mit großen Unsicherheiten für die Praxis verbunden. Deshalb wäre das Scheitern des Gesetzgebungsvorhabens nach Einschätzung der überwiegenden Mehrheit der Unternehmen - mit Ausnahme einiger Unternehmen im Baugewerbe - schlechter als der Status Quo.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie unter „Weitere Informationen“.
Quelle: DIHK, BMU