Weniger Bürokratie durch Ausnahmeregelung im Geologiedatengesetz

Die Thüringer IHKs erreichen eine deutliche Entlastung für Unternehmen durch Ausnahmen von Anzeige- und Übermittlungspflichten für bestimmte geologische Untersuchungen.
Mitte 2020 trat das Geologiedatengesetz in Kraft, das unter anderem umfassende Anzeige- und Übermittlungspflichten für Daten aus geologischen Untersuchungen regelt. So sollen mehr qualifizierte geologische Daten transparent und digital bereitgestellt werden. Das neue Gesetz schob aber gleichzeitig eine große Bürokratiewelle vor sich her. Denn vom Gesetz betroffen sind auch alle Bauvorhaben mit Baugrunduntersuchungen. Das sind bundesweit mehr als eine Million jährlich. Schätzungen zufolge werden mehr als 90 Prozent der Baugrunduntersuchungen in Tiefen von weniger als 10 Metern durchgeführt. Ob genau diese oberflächennahen Daten einen Mehrwert für die Darstellung der geologischen Verhältnisse in Thüringen liefern, war zu hinterfragen. Betroffene Unternehmen befürchteten damit einen enormen Aufwand zur Anzeige und Übermittlung jeder einzelnen geologischen Untersuchung. Eine Ausnahmeregelung, wie sie jetzt für Thüringen verkündet wurde, schafft hier nun Abhilfe. Dass es diese Ausnahmeregelung mit einer deutlichen Bürokratieentlastung gibt, ist Ergebnis der intensiven Politikberatung der Thüringer IHKs. Mit der Unterstützung von Unternehmen der Branche fanden viele Gespräche mit dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) statt, in denen Argumente für die Umsetzung einer solchen Ausnahmeregelung diskutiert und Vorschläge für konkrete Ausnahmetatbestände erarbeitet wurden.
Im Dezember 2021 hat das TLUBN den Vorschlägen der Wirtschaftsvertreter weitgehend zugestimmt und eine Ausnahmeregelung definiert.
Von der Anzeige- und Übermittlungspflicht nach Geologiedatengesetz sieht das TLUBN in den folgenden Fällen ab:
  • Geologische Untersuchungen im Rahmen von universitären Praktika oder Übungen
  • Untersuchungen künstlicher Auffüllungen. Beim Erreichen des geologischen Untergrundes entgegen der ursprünglichen Annahme wird das Nachreichen der Anzeige erwartet.
  • Anlegen von Baugruben und Leitungsgräben
  • Handbohrungen und Bohrungen für Bauwerkselemente wie Anker, Dübel, Bohrpfähle etc.
  • Geologische Untersuchung, die lediglich Ramm- und Drucksondierungen umfassen
  • Baggerschürfe und Vorschachtungen zur Verifizierung der Erkundungsergebnisse der Baugrunduntersuchung
  • Messungen und Aufnahmen, die sich an geologische Untersuchungen anschließen und auf Grund fachrechtlicher Vorschriften insbesondere zur Altlastenerfassung und -überwachung erhoben werden sind gemäß § 2 Abs. 3 GeolDG nicht anzeigepflichtig.
Weitere Hinweise, ein Merkblatt und das Formular zur Anzeige einer geologischen Untersuchung sind auf der Website des TLUBN zu finden.