Bundestag beschließt Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetz

Mit der Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes setzt Deutschland die Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie um. Zugleich werden einzelne Verordnungsermächtigungen erlassen, die der Umsetzung der Einwegkunststoff-Richtlinie dienen.
Der Bundestag hat folgende wesentlichen Aspekte beschlossen:
  • Klagebefugnis für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
    Mit der neuen Regelung des § 18 Abs. 8 erhalten die durch die gewerbliche Sammlung betroffenen kommunalen Entsorger eine Klagebefugnis, um gegen Entscheidungen der Behörde zu klagen. Damit sollen gleiche Rahmenbedingungen zwischen kommunalen und privaten Entsorgern hergestellt bzw. sichergestellt werden.
  • Obhutspflicht
    Entsprechend dieser Vorschrift in § 23 Abs. 1 haben Vertreiber dafür zu sorgen, dass die Gebrauchstauglichkeit von Erzeugnissen erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden. Die Regelung entstammt der Produktverantwortung und geht über die Vorschriften der europäischen Vorgaben hinaus. Durch weitere Verordnungen soll die Obhutspflicht konkretisiert werden. Ziel der Regelung ist vor allem die Verhinderung der Vernichtung von retournierter Ware. Der genaue Anwendungsbereich, also für welche Waren und welche Unternehmen die Obhutspflicht gelten soll, ist noch offen.
  • Transparenzverordnung
    Diese Verordnungsermächtigung gem. § 25 Nr. 9 stellt eine der Konkretisierungen der Obhutspflicht dar. Danach sollen Händler und Hersteller den genauen Umgang mit der Ware dokumentieren (Transparenzpflicht). Der Bundestag hat hierzu eine Entschließung verabschiedet, wonach die Bundesregierung aufgefordert wird, die Transparenzverordnung so zu gestalten, dass eine gute Balance gefunden wird zwischen der Belastung von Unternehmen durch zusätzliche Berichtspflichten und einer angemessenen Information über Ausmaß und Gründe der Vernichtung von Waren. Mit angemessenen Schwellenwerten soll zudem dafür gesorgt werden, dass kleine Unternehmen von der Transparenzpflicht ausgenommen werden und die Berichtspflichten so gestaltet werden, dass Unternehmen in erster Linie auf bereits vorhandene Daten zurückgreifen können.
  • Finanzielle Herstellerverantwortung
    Nach dieser Verordnungsermächtigung gem. § 25 Nr. 4 haben Hersteller die Reinigungskosten der kommunalen Entsorger für Einwegkunststoffartikel sowie Zigaretten mitzutragen.
  • Freiwillige Rücknahme
    Gemäß der Regelung § 26 können Händler und Hersteller Produkte unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig zurücknehmen. Die Anforderungen umfassen danach etwa, dass die Rücknahme lediglich eigene Produkte (Herstellung/ Vertrieb) umfasst. Zudem müssen sich die Akteure verpflichten, die Rücknahme und Verwertung mindestens für einen Zeitraum von drei Jahren durchzuführen, um den Kommunen Planungssicherheit zu gewährleisten.
  • Regelungen zur Beschaffung
    in § 45 ist eine Bevorzugungspflicht aufgenommen worden, wonach umweltverträglichen und ressourcenschonenden Produkten- wie etwa recycelten Produkten- der Vorrang eingeräumt werden soll, wenn die öffentliche Hand einkauft, um einen größeren Absatzmarkt dafür zu schaffen.
  • SCIP-Datenbank
    Die Regelungen zur SCIP-Datenbank wurden in das Chemikalienrecht, § 16 f, verschoben. Danach haben Lieferanten, welche Erzeugnisse nach Art. 33 REACH-VO in den Verkehr bringen diese Informationen Europäischen Chemikalienagentur zur Verfügung zu stellen.
Den Gesetzentwurf finden Sie hier.
Quelle: DIHK