Steuerliche Forschungsförderung
Aktuelles aus der Bescheinigungsstelle Forschungszulage
Optimiertes Antragsformular
Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) optimiert ihr Antragsformular. Antragstellende können der BSFZ jetzt noch einfacher ihre Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) darlegen. Grundlage für die Optimierung des Antragsformulars bilden die Erfahrungen der BSFZ aus über 25.000 beantragten Vorhaben sowie Rückmeldungen der Antragsstellenden. Verbessert wurden die inhaltlichen Abfragen, die Nutzung von Arbeitsplänen, die Angaben zu finanziellen und personellen Aufwänden sowie das Layout.
Informationsveranstaltungen
Die BSFZ bietet eine Reihe von Informationsveranstaltungen an. Die Veranstaltungen geben in 60 Minuten einen kompakten Einstieg in die steuerliche Forschungsförderung und stellen Schritt für Schritt den Antrag auf Bescheinigung bei der BSFZ vor.
Das BSFZ-Siegel
Das Siegel wird exklusiv von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) vergeben. Unternehmen erhalten das Siegel von der BSFZ, wenn sie Förderung durch die Forschungszulage beanspruchen dürfen. Das dürfen sie, wenn die BSFZ bestätigt, dass sie forschen und entwickeln. Ein halbes Jahr nach Einführung nutzen bereits 5 % der berechtigten Unternehmen das Siegel, um ihre Innovationskompetenz in der Außendarstellung zu belegen.
Quelle: BSFZ
Die steuerliche Forschungsförderung in der Praxis
Die steuerliche Forschungsförderung unterstützt Unternehmen unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche in ihren Forschungsaktivitäten. Im Format "Drei Antworten von ..." kommen die Unternehmerinnen und Unternehmer selbst zu Wort und berichten von ihren Erfahrungen mit der Forschungszulage. Mehr erfahren.
Aktuelles zum Forschungszulagengesetz
In dem Schreiben konkretisiert das Bundesfinanzministerium das seit 2020 geltende Forschungszulagengesetz in wichtigen Bereichen, wie z. B.:
- Ob ein begünstigtes FuE-Vorhaben i. S. d. § 2 Absatz 1 bis 3 FZulG vorliegt, entscheidet ausschließlich die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ).
- Was unter einem förderfähigen FuE-Vorhaben zu verstehen ist. So liegen förderfähige FuE-Vorhaben vor, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.
- Gefördert wird zudem auch die Auftragsforschung. Diese liegt vor, wenn ein Unternehmen einen FuE-Auftrag an einen Dritten oder mehrere Dritte vergibt. Ein Dritter in diesem Sinne ist ein vom Auftraggeber rechtlich unabhängiger Rechtsträger, z. B. eine Universität, eine Forschungseinrichtung, ein anderes Unternehmen oder ein mit dem Auftraggeber verbundenes anderes Unternehmen sein.
- FuE-Vorhaben innerhalb verbundener Unternehmen (§ 290 Abs. 2 und 3 HGB – Stimmenmehrheit bzw. Beherrschung aufgrund anderer Umstände) können als eigenbetriebliche FuE, Auftragsforschung, Kooperationsvorhaben oder in Kombinationen aus den genannten Varianten ausgestaltet sein.
- Im Antrag auf FZul hat der Anspruchsberechtigte den Beginn des FuE-Vorhabens anzugeben. Die Angabe des Beginns des FuE-Vorhabens im Antrag auf Bescheinigung bei der BSFZ ist für die Beurteilung des Anspruchs auf FZul durch das Finanzamt nicht bindend. Das Unternehmen hat den Beginn des begünstigten FuE-Vorhabens in geeigneter Weise zu dokumentieren und im Unternehmen vorzuhalten. Dabei sind auch vor Beginn des FuE-Vorhabens durchgeführte vorbereitende Tätigkeiten zu dokumentieren, um eine Abgrenzung zu den Tätigkeiten des FuE-Vorhabens aufzuzeigen.
- Das Schreiben konkretisiert zudem die Erfassung und den Nachweis der förderfähigen Lohnaufwendungen. So soll die Stundenerfassung zum Beispiel die folgenden Mindestangaben enthalten: Kurzbezeichnung des FuE-Vorhabens, Wirtschaftsjahr, Vorhabens-ID lt. Bescheinigung der BSFZ, Name des FuE-Arbeitnehmers sowie Kurzbezeichnung der FuE-Tätigkeit des FuE-Arbeitnehmers (z. B. Laborant). Auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen steht ein Muster eines „Stundenzettels“ bereit, der zur Dokumentation vorgehalten werden kann.
- In dem Schreiben wird auch Bezug auf die Kumulierung mit anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen genommen. Wurde etwa für ein begünstigtes FuE-Vorhaben eine andere Förderung zwar beantragt, aber nicht bewilligt, so können die förderfähigen Aufwendungen im Rahmen der Bemessung der FZul berücksichtigt werden.
Quelle: DIHK
Antrag auf Forschungszulage jetzt möglich
Seit dem 1. April 2021 können forschende Unternehmen in Deutschland beim Finanzamt einen Antrag auf Forschungszulage stellen. Die Zulage können die Betriebe selbst über das Portal "Mein ELSTER" beziehungsweise über den Steuerberater beantragen.
Wer von der Forschungszulage profitieren möchte, muss zunächst eine Bescheinigung darüber vorlegen, dass das Unternehmen ein förderfähiges Forschungsvorhaben im Sinne des Forschungszulagengesetzes durchführt. Diese Bescheinigung erhalten die Unternehmen bei der sogenannten Bescheinigungsstelle Forschungszulage – mittels eines vollständig digitalisierten Verfahrens.
Seit 1. Januar 2020 ist in Deutschland das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung, dass sogenannte Forschungszulagengesetz (FZulG), in Kraft getreten. Es fördert steuerlich die Forschung und Entwicklung (FuE) mit den Komponenten Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Allen steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland steht diese Förderung offen – unabhängig von ihrer Größe oder Tätigkeit.
Von der Förderung ausgeschlossen sind allerdings Unternehmen „in Schwierigkeiten“ im Sinne der AGVO, z. B. weil sie sich im Insolvenzverfahren befinden oder weil die Hälfte ihres Stammkapitals durch Verluste aufgebraucht ist (Art. 2 Nr. 18 AGVO).
Wie hoch ist die Erstattung?
Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen des Unternehmens, letztere sind auf zwei Millionen Euro gedeckelt. Somit beträgt die Forschungszulage maximal 500.000 Euro pro Jahr und Unternehmen.
Die Forschungszulage wird grundsätzlich neben anderen staatlichen Förderungen gewährt, allerdings zählen bereits anderweitig geförderte Personalkosten dann nicht mehr zu den nach dem FZulG förderfähigen Aufwendungen.
Die für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen dürfen in Summe einschließlich der Forschungszulagen nach diesem Gesetz pro Unternehmen und FuE-Vorhaben 15 Millionen Euro nicht überschreiten.
Was wird gefördert?
Gefördert werden die eigenbetriebliche Forschung, die Auftragsforschung, die Forschung als Kooperation mit einem oder mehreren anderen Unternehmen oder mit einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (z. B. außeruniversitäre Forschungseinrichtungen).
Förderfähige Aufwendungen sind die beim forschenden Unternehmen dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne und die dazugehörigen Sozialversicherungs-Arbeitgeberbeiträge für Arbeitnehmer, die mit den FuE-Vorhaben betraut sind. Gefördert werden auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, können 40 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen angesetzt werden.
Für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben betragen die förderfähigen Aufwendungen 60 Prozent des vom anspruchsberechtigten Unternehmen an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts. Die Auftragsforschung ist jedoch nur dann begünstigt, wenn der Auftragnehmer seinen Sitz in der EU oder den EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) hat.
Wie funktioniert die Erstattung?
- Das Unternehmen stellt bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) einen Antrag auf Bescheinigung für die FuE-Vorhaben, die begünstigt werden sollen.
Der Bund hat sich auf drei Bescheinigungsstellen festgelegt:
Die BSFZ wird betrieben von einem Konsortium aus der AiF Projekt GmbH, des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V.- DLR Projektträger und der VDI Technologiezentrum GmbH. Sie stellt fest, ob es sich um ein förderfähiges Vorhaben im Sinne des Gesetzes handelt. Das Verfahren ist näher durch die Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV) vom 30. Januar 2020 (BGBl I S. 118) geregelt. - Im zweiten Schritt wird – sofern eine positive FuE-Bescheinigung vorliegt – beim jeweils zuständigen Finanzamt der Antrag auf Forschungszulage gestellt.
Die Forschungszulage wird als Steuergutschrift gewährt.
Zeitlich wird die Forschungszulage nur für FuE-Vorhaben gewährt, mit deren Arbeiten erst nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurde. Bei der Auftragsforschung darf der Auftrag erst nach diesem Datum erteilt worden sein.
Die Bescheinigungsstelle ist online gegangen. Entsprechende Anträge können ab sofort online eingereicht werden.
FAQ und Muster eines Stundenzettels:
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die FAQ zum Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung aktualisiert.
Weiterhin stellt das BMF ein Muster für einen "Stundenzettel" zur Verfügung. Die Verwendung des Musters ist jedoch nicht zwingend.
Die Forschungszulage bemisst sich nach bestimmten förderfähigen Aufwendungen (§ 3 FZulG). Das FZulG stellt bei der Ermittlung der förderfähigen Aufwendungen nicht auf spezifische Tätigkeiten in der Forschung oder Entwicklung ab. Es muss sich als einzige Voraussetzung um Forschungs- bzw. Entwicklungstätigkeiten im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens handeln.
Für die Dokumentation dieser FuE-Tätigkeiten gelten die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD). Dabei verlangt der Grundsatz der Klarheit u. a. eine systematische Erfassung und übersichtliche, eindeutige und nachvollziehbare Buchung. Zum Nachweis der geleisteten Arbeit eines eigenen Arbeitnehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind laufende Aufzeichnungen zu führen, die die Tätigkeit des Arbeitnehmers in dem jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens belegen. Die Erfassungen der Arbeitszeit des Arbeitnehmers hat über die im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben geleisteten Arbeitsstunden zu erfolgen. Der Anteil der Arbeitszeit in förderfähigen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ist auf der Basis der vertraglich bzw. tariflich vereinbarten Arbeitszeit zu ermitteln.
Entsprechende Aufzeichnungen sind auch über die vom Einzelunternehmer bzw. von den Mitunternehmern erbrachten Eigenleistungen im Sinne des § 3 Absatz 3 FZulG zu führen.
Quelle: DIHK, BMF
Die Erklärvideos der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSZF)
In den Erklärvideos der BSFZ werden das Antragsverfahren bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage detailliert vorgestellt. Die einzelnen Themen werden dabei separat in kurzen Videos erläutert.