Strompreisumlagen 2024

Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW haben die netzentgeltbasierten Umlagen (KWKG- und § 19 StromNEV-Umlage sowie Offshore-Netzumlage) für das Jahr 2024 veröffentlicht.
Im Kalenderjahr 2024 betragen die Umlagen für (nicht-privilegierte) Letztverbraucher:
  • Offshore-Netzumlage: 0,656 ct/kWh
  • KWKG-Umlage: 0,275 ct/kWh
  • § 19 StromNEV-Umlage: 0,403 ct/kWh
Damit müssen Unternehmen 1,334 Cent/kWh und damit 0,031 Cent weniger als 2023 im Jahr 2024 für netzentgeltbasierte Umlagen auf den Strompreis zahlen.
Für die Nutzung des Stromnetzes werden Netznutzungsentgelte berechnet. Die Einspeisevergütungen für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sowie die Befreiung einzelner Unternehmen von den Netzentgelten (§ 18 StromNEV) und die Netzanbindung von Offshore-Windanlagen werden über Aufschläge auf den Strompreis umgelegt.
Unternehmen mit besonders hohen Stromverbräuchen können Ermäßigungen bzw. Befreiungen von diesen Belastungen beantragen.
AbLaV-Umlage
Die Umlage gemäß Abschaltbare Lasten Verordnung (AbLaV) ist zum 1. Juli 2022 größtenteils außer Kraft getreten. Seit 2023 wird keine AbLaV-Umlage mehr erhoben.
Zeitgleich sind die Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung für besonders Energieintensive Unternehmen aus dem EEG gestrichen worden.
Für Strom, der in Abnahmestellen energieintensiver Unternehmen, die im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2021 vom BAFA für 2022 oder 2023 “begrenzt” worden sind, im Jahr 2023 verbraucht wird, gelten für die Entlastung von der KWK- und Offshore-Netzumlage die Übergangsregelungen nach § 67 EnFG (im Wesentlichen die entsprechenden Ausgleichsregelungen des EEG 2021). Erst für das Jahr 2024 greifen die Regelungen der Besonderen Ausgleichsregelung der §§ 28ff EnFG.
KWK-Umlage
Gemäß geltendem KWK-Gesetz ergibt sich für das Verbrauchsjahr 2024 eine KWK-Umlage in Höhe von
  • 0,275 Cent/kWh (2023: 0,357 Cent/kWh) für alle Stromverbräuche, die an Abnahmestellen anfallen, die nicht privilegiert sind.
Für energieintensive Betriebe, die im Jahr 2022 für 2023 erfolgreich einen Antrag auf Umlagebegrenzung gemäß der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2021 gestellt haben, gelten die Begrenzungsregelungen des § 67 EnFG.
Für energieintensive Betriebe kann die Umlage bei erfolgreicher Antragstellung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung der §§ 28ff des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) auf 15 bzw. 25 Prozent der Umlage begrenzt werden.
Stromverbräuche bis 1 GWh werden immer mit dem vollen Umlagebetrag beaufschlagt.
Offshore-Netzumlage
Kosten aus der Netzanbindung und Entschädigung von Offshore-Windparks werden über die Offshore-Netzumlage refinanziert. Die Offshore-Netzumlage wird auf das Netzentgelt aufgeschlagen und beträgt im Strombezugsjahr 2024:
  • für den Stromverbrauch nicht privilegierter Unternehmen: 0,656 Cent/kWh
Für energieintensive Betriebe kann die Umlage bei erfolgreicher Antragstellung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung der §§ 28ff des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) auf 15 bzw. 25 Prozent der Umlage begrenzt werden.
Stromverbräuche bis 1 GWh werden immer mit dem vollen Umlagebetrag beaufschlagt.
§ 19 Umlage - Netznutzungsentgelte
Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden (GWh) und einer Netznutzung von mindestens 7.000 Betriebsstunden an einer Abnahmestelle können deutliche Ermäßigungen der Netznutzungsentgelte beantragen.
Die Einnahmeausfälle werden gestaffelt nach Verbräuchen auf die übrigen Endkunden umgelegt. Die Umlage beträgt im Strombezugsjahr 2024:
  • für den Stromverbrauch bis 1 GWh pro Jahr: 0,403 ct/kWh
  • für darüber hinausgehende Strombezüge: 0,050 Cent/kWh
  • Stromspeicher nach § 27b KWKG
  • Letztverbraucher aus dem produzierenden Gewerbe, deren Stromkosten mehr als 4 Prozent des Umsatzes betragen, können die Umlage auf Antrag beim Netzbetreiber für über 1 GWh hinausgehende Strombezüge auf 0,025 Cent/kWh begrenzen. Der Nachweis erfolgt z.B. über ein Testat eines Wirtschaftsprüfers.
Quelle: Netztransparenz.de