Strompreispaket der Bundesregierung
Am 9. November 2023 wurde von der Bundesregierung ein sogenanntes „Strompreispaket“ auf den Weg gebracht. Hiervon profitieren vorrangig Unternehmen mit stromintensiver Produktion sowie das produzierende Gewerbe.
Das Strompreispaket besteht aus mehreren Teilen. Neben der bereits beschlossenen Stabilisierung der Übertragungsnetzentgelte für das erste Halbjahr 2024 wird die Stromsteuer für alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes massiv gesenkt, und zwar auf den Mindestwert, den die Europäische Union zulässt. Die Steuer wird durch eine Erhöhung des Entlastungsbetrages in § 9b Stromsteuergesetz von gegenwärtig 15,37 Euro/MWh bzw. 1,537 ct/kWh auf 0,50 Euro/MWh bzw. 0,05 ct/kWh herabgesetzt.
Für bestimmte Prozesse und Verfahren (z.B. Elektrolyse, Wärmebehandlungen etc.) wird weiterhin die komplette Stromsteuer über den Entlastungsantrag nach §9a StromStG erstattet.
In dieser Stromsteuersenkung geht der bisherige Spitzenausgleich auf und wird damit verstetigt.
Der Spitzenausgleich nach §10 des StromStG entfällt mit Wirkung ab 01.01.2024. Für das Jahr 2023 sollte aber der Spitzenausgleich nochmals genutzt werden (die Anträge hierfür werden mehrheitlich erst 2024 gestellt).
Für die Unternehmen, die bislang den Spitzenausgleich geltend machen konnten, entfallen zusätzlich die Bürokratiekosten im Zuge des Spitzenausgleichs.
Die bestehende Strompreiskompensation im Klima- und Transformationsfond und der „Super-Cap“ sollen für weitere fünf Jahre verlängert und zusätzlich ausgeweitet werden. Die Regelungen entlasten Unternehmen, die im Zusammenhang mit emissionshandelsbedingten indirekten CO2-Kosten belastet sind. Hier wird der sogenannte Selbstbehalt wegfallen, wodurch sich ein höherer Kompensationsbetrag ergibt. Von dieser Entlastungsmöglichkeit können nur Unternehmen bestimmter Branchen profitieren (aktuell nur rund 350 Betriebe deutschlandweit), die am stärksten im internationalen Wettbewerb stehen
Die bestehende Strompreiskompensation im Klima- und Transformationsfond und der „Super-Cap“ sollen für weitere fünf Jahre verlängert und zusätzlich ausgeweitet werden. Die Regelungen entlasten Unternehmen, die im Zusammenhang mit emissionshandelsbedingten indirekten CO2-Kosten belastet sind. Hier wird der sogenannte Selbstbehalt wegfallen, wodurch sich ein höherer Kompensationsbetrag ergibt. Von dieser Entlastungsmöglichkeit können nur Unternehmen bestimmter Branchen profitieren (aktuell nur rund 350 Betriebe deutschlandweit), die am stärksten im internationalen Wettbewerb stehen
Über den Wegfall des so genannten Selbstbehalts werden die Entlastungen nochmals ausgeweitet. Dies betrifft auch die bestehende Regelung zum „Super-Cap“, der für die rund 90 besonders stromintensiven Unternehmen gilt. Diese Entlastung soll ebenfalls für die nächsten fünf Jahre fortgeführt werden und durch Entfall des Sockelbetrags ausgeweitet werden. Mit der Strompreiskompensation und dem „Super-Cap“ werden die Unternehmen von den Summen entlastet, die im Zusammenhang mit emissionshandelsbedingten indirekten CO2-Kosten entstehen.
Das Strompreispaket wirkt zusätzlich zu den bereits beschlossenen Energiepreisentlastungen für alle Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft in ihrer gesamten Breite (Abschaffung der EEG-Umlage; neuerlicher Zuschuss zu den Netzentgelten 2024).
Das Strompreispaket wirkt zusätzlich zu den bereits beschlossenen Energiepreisentlastungen für alle Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft in ihrer gesamten Breite (Abschaffung der EEG-Umlage; neuerlicher Zuschuss zu den Netzentgelten 2024).