Erneuerbare Energien Richtlinie der EU (RED III)
Am 31.10. ist im Amtsblatt die EU-Erneuerbaren Energien Richtlinie erschienen. Sie tritt offiziell am 20.11. in Kraft. Mitgliedstaaten müssen die Implementierung in die nationale Gesetzgebung bis zum 21. Mai 2025 vollziehen.
Wesentliche Inhalte:
Mit der Revision wurde u. a. das Ziel Erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch bis 2030 auf 42,5 % erhöht.
Die Richtlinie sieht dafür auch ehrgeizigere sektorspezifische Subziele (Industrie, Verkehr, Gebäude) vor, die sich in der Breite auf Unternehmen auswirken. In der Industrie soll der Anteil an Energie aus Wind und Sonne jährlich um 1,6 Prozentpunkte erhöht werden. Außerdem sollen 42 Prozent des in der Industrie verwendeten Wasserstoffs bis 2030 aus strombasierten erneuerbaren Kraftstoffen (hauptsächlich grüner Wasserstoff) stammen und bis 2035 insgesamt 60 Prozent des Anteils ausmachen. Die Realisierung der Ziele bewerten Unternehmen als herausfordernd.
Ein zentrales Element der Richtlinie sind außerdem beschleunigte Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien. Mitgliedstaaten sollen Ausbaugebiete ausweisen, in denen Projekte einem vereinfachten Genehmigungsprozess unterzogen werden können. In diesen sogenannten „Acceleration-Areas“ (Beschleunigungsgebiete) darf das Genehmigungsverfahren für Solar- und Windanlagen nicht länger als zwölf Monate, für Offshore-Anlagen nicht länger als zwei Jahre dauern. In diesen Gebieten entfallen die Umwelt- und Artenschutzprüfung auf Projektebene und gelten stattdessen für das Gesamtgebiet. Außerdem hat der Populationsschutz Priorität über dem Schutz individueller Tiere. Ausgenommen davon sind Natura-2000-Gebiete, die keine „Acceleration-Areas“ werden können. Darüber hinaus sollen Anträge automatisch genehmigt werden, wenn sich die Genehmigungsbehörden nicht rechtzeitig Rückmeldung geben.
Quelle: DIHK