Wie werde ich Ausbildungsbetrieb?

Anforderungen an einen Ausbildungsbetrieb

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) unterscheidet zwischen der Eignung der Ausbildungsstätte und der persönlichen und fachlichen Eignung des Ausbilders.
Wenn Sie bereits als Ausbildungsbetrieb der IHK Ostthüringen zugelassen sind und lediglich einen neuen Ausbilder bestellen wollen, reichen Sie bitte eine neue Ausbilderkarte (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 273 KB) mit den dazugehörigen Nachweisen ein.

Eignung der Ausbildungsstätte

Nur in solchen Betrieben dürfen Auszubildende eingestellt werden, die nach Art und Einrichtung für die Ausbildung im jeweiligen Beruf geeignet sind. In der Regel ist das der Fall, wenn die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen beruflichen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse im vollen Umfang vermittelt werden können.
Wenn Ihr Unternehmen erstmalig oder in weiteren Berufen ausbilden möchte, können Sie telefonisch oder online eine Beratung oder einen Besuchstermin vereinbaren.

Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse

Die jeweilige für den Beruf gültige Ausbildungsordnung legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse während der Ausbildung zu vermitteln sind (Ausbildungsberufsbild). Gleichzeitig gibt sie eine Anleitung für die Durchführung der Ausbildung und die Erstellung eines betrieblichen Ausbildungsplanes (sachliche und zeitliche Gliederung). Bereits registrierte Ausbildungsbetriebe können diese Dokumente im passwortgeschützten Bereich kostenlos herunterladen.
Bedingt durch die Spezialisierung können viele Unternehmen mitunter nicht alle Ausbildungsinhalte selbst vermitteln. In einem solchen Fall kann die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ersatzweise durch einen anderen Betrieb oder Bildungsdienstleister erfolgen. Welche Teile der Ausbildung überbetrieblich ergänzt werden müssen, entscheiden unsere Ausbildungsberater/-innen im Rahmen der Eignungsfeststellung. Im Bereich IHK Ostthüringen erfolgt die Ergänzungsausbildung über die Ostthüringer Ausbildungsverbünde (OAV Gera, OAV Jena).

Persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders

Das BBiG unterscheidet zwischen dem Ausbildenden und dem Ausbilder. Der Ausbildende ist Vertragspartner des Auszubildenden und kann auch eine juristische Person, z. B. eine Firma, ein Verein oder eine öffentliche Einrichtung sein. Ausbilder ist die Person, welche dem Auszubildenden im Betrieb Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Ein Ausbildender kann auch selbst Ausbilder sein.
Ausbildende und Ausbilder müssen persönlich für die Aufgabe geeignet sein. Die persönliche Eignung fehlt insbesondere, wenn eine Person keine Jugendlichen beschäftigen darf, wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf dessen Grundlage erlassenen Bestimmungen verstoßen hat.
Als fachlich geeignet wird im Regelfall derjenige angesehen, der die Abschlussprüfung in diesem oder einem vergleichbaren Ausbildungsberuf bestanden hat.

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung liegt dann vor, wenn ein "Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikation" durch Prüfung gemäß Ausbildereignungsverordnung (AEVO) erworben wurde. Ausnahmen prüfen unsere Ausbildungsberater/-innen im persönlichen Gespräch.