Jugendarbeitsschutzgesetz

Die wichtigsten Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes für alle Arbeitgeber, die Jugendliche ausbilden und beschäftigen.

Quelle: Jugendarbeitsschutzgesetz vom 15.April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 7d des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierungen aus den Regionen vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1666)
1. Mindestalter für die Beschäftigung (§§ 2-7)
Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten. Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendlicher ist, wer zwischen 15 und 18 Jahren alt ist.
2. Arbeitszeit – Schichtzeit (§§ 8,11,12-15)
Arbeitszeit von Jugendlichen:
  • nur 5 Tage in der Woche,
  • nicht mehr als 8 Stunden täglich und
  • nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich.
Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5 Stunden beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.
Schichtzeit von Jugendlichen = tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Pausen:
  • maximal 10 Stunden, maximal 8 Stunden im Bergbau unter Tage
  • maximal 11 Stunden im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen
3. Beschäftigung an Samstagen (§ 16)
An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Dieses Verbot gilt nicht für eine Beschäftigung in
  • Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
  • in Verkaufsstellen, Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr,
  • im Verkehrswesen,
  • im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,
  • in der Landwirtschaft und Tierhaltung,
  • bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk und im Fernsehen, auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen,
  • bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,
  • beim Sport,
  • im ärztlichen Notdienst,
  • in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge.
Mindestens 2 Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
Bei Beschäftigung an Samstagen ist die 5-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen.
4. Beschäftigung an Sonntagen (§ 17)
An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Dieses Verbot gilt nicht für eine Beschäftigung
  • in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
  • in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen,
  • im Schaustellergewerbe, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen),
  • beim Sport,
  • im ärztlichen Notdienst,
  • im Gaststättengewerbe.
Jeder zweite Sonntag soll, mindestens 2 Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. Die Regelung für den Ersatzruhetag erfolgt wie bei der Beschäftigung an Samstagen.
5.Beschäftigung an Feiertagen (§ 18)
An folgenden Tagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden:
  • Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr
  • 1. Weihnachtsfeiertag, 1. Januar, 1. Osterfeiertag, 1. Mai.
An den sonstigen gesetzlichen Feiertagen dürfen nur die Jugendlichen beschäftigt werden, die auch an Sonntagen beschäftigt werden dürfen. Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freizustellen.
6. Berufsschule (§ 9)
Jugendliche sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Sie dürfen nicht beschäftigt werden
  • vor einem vor neun Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für volljährige Auszubildende,
  • an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu 2 Stunden wöchentlich sind zulässig.
Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.
7. Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen (§ 10)
Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen ohne Entgeltausfall freizustellen
  • für Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
  • an dem Arbeitstag, vor der schriftlichen Abschlussprüfung.
8. Ruhepausen und tägliche Freizeit (§§ 11,13)
Tägliche Pausen:
  • mehr als viereinhalb bis sechs Stunden Arbeitszeit = 30 Minuten,
  • mehr als sechs Stunden Arbeitszeit = 60 Minuten
Lage der Pausen:
  • frühestens eine Stunde nach Beginn
  • spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit.
Die Pausen müssen jeweils mindestens 15 Minuten betragen.
Nach der täglichen Arbeit ist eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren.
9. Nachtruhe
Jugendliche dürfen grundsätzlich nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
Jugendliche über 16 Jahre dürfen
  • im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
  • in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
  • in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
  • in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr, über 17 Jahre ab 4 Uhr beschäftigt werden.
Dies gilt nur, wenn am darauf folgenden Tag kein Berufsschultag ist oder der Berufsschulunterricht frühestens 9:00 Uhr beginnt.
Ausnahmen nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde (Amt für Arbeitsschutz):
  • Wenn die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Beschäftigung bis 21 Uhr,
  • bei Schichtarbeit Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr.
10. Urlaub (§ 19)
Der zu gewährende jährliche Mindesturlaub beträgt:
wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht
  • 16 Jahre alt ist = 30 Werktage (bzw. 25 Arbeitstage),
  • 17 Jahre alt ist = 27 Werktage (bzw. 23 Arbeitstage),
  • 18 Jahre alt ist = 25 Werktage (bzw. 21 Arbeitstage).
Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
11. Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen (§§ 22-25)
  1. Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, die mit Unfallgefahren verbunden sind, bei denen ihre Gesundheit durch Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Chemikalien oder biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind.
  2. Ausnahmen: wenn dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, wenn ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und wenn der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird. Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit Arbeiten nach Nummer 1 beschäftigt werden. mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo vorgeschrieben, vorgegeben oder erzwungen wird.
12. Pflichten des Arbeitgebers (§§ 28-31, 47-49)
Der Arbeitgeber
  • hat vor Beginn der Beschäftigung von Jugendlichen oder Änderung der Arbeitsbedingungen die Gefährdungen zu beurteilen.
  • hat im Betrieb alle Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung erforderlich sind.
  • hat vor Beginn der Beschäftigung und bei Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren und die Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen und dies mindestens halbjährlich, zu wiederholen.
  • muss sie vor körperlicher Züchtigung und Misshandlung und vor sittlicher Gefährdung durch andere bei ihm Beschäftigte schützen.
  • darf Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und Tabakwaren geben.
  • hat einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Anschrift des zuständigen Amtes für Arbeitsschutz im Betrieb auszuhängen.
  • hat, wenn mindestens drei Jugendliche beschäftigt werden, einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen an geeigneter Stelle anzubringen.
13. Gesundheitliche Betreuung (§§ 32-44)
Folgende Untersuchungen sind für Jugendliche erforderlich:
  1. Erstuntersuchung
    Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt seiner Wahl untersucht worden ist und eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorlegt.
  2. Erste Nachuntersuchung
    Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung ist eine Bescheinigung eines Arztes vorzulegen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist.
  3. Weitere Nachuntersuchungen
    Nach Ablauf jedes weiteren Jahres kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen.
  4. Angeordnete Untersuchungen
    Unter bestimmten Voraussetzungen kann von einem Arzt oder Zahnarzt eine außerordentliche Untersuchung angeordnet werden.
Enthält die Bescheinigung des Arztes einen Vermerk über Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält, so darf der Jugendliche mit solchen Arbeiten nicht beschäftigt werden.
Der Jugendliche ist für die Durchführung aller Untersuchungen ohne Entgeltausfall freizustellen. Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.