Gefahrgutbeauftragte

Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Eisenbahn, Binnenschiff umfasst oder im Rahmen dieser Tätigkeit verpackt, belädt, befüllt oder entlädt, muss einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte (Sicherheitsberater) bestellen (ADR, Abschnitt 1.8.3). In Deutschland gilt dies auch für Beförderungen gefährlicher Güter im Seeverkehr (Gefahrgutbeauftragten-Verordnung, GbV).
Von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten sind Unternehmen befreit, wenn
  • sie nur Güter versenden, die von den Vorschriften freigestellt sind (Abschnitt 1.1.3 und Kapitel 3.4 ADR/ RID und Kapitel 3.4 IMDG-Code
  • die Beteiligung an der Beförderung gefährlicher Güter sich nur auf den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben bezieht und nicht 50 t netto gefährlicher Güter pro Jahr überschreitet ("Handwerkerregelung"). Bei Stoffen der Klasse 7 (radioaktiv) ist diese Regelung nur für die UN-Nummern 2908 bis 2911 anwendbar.
  • gefährliche Güter lediglich empfangen werden
  • lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumuster hergestellt werden
  • sie als Auftraggeber des Absenders in einem Kalenderjahr nicht mehr als 50 t netto gefährlicher Güter versenden (ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Kapitel 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID)
Für die (schriftliche) Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten kann eine interne (Mitarbeiter des Unternehmens) oder externe Lösung gefunden werden. Ist kein Gefahrgutbeauftragter bestellt, so muss der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes den Anforderungen des Gefahrgutbeauftragten genügen. Der Gefahrgutbeauftragte muss die entsprechenden Schulungen/Prüfungen absolviert haben.
Dauer der Lehrgänge
Schulung für den ersten Verkehrsträger
30 UE
22,5 Stunden

Schulung für jeden weiteren Verkehrsträger
10 UE
7,5 Stunden
Eine Unterrichtseinheit (UE) beträgt 45 Minuten. Schulungen dürfen nicht mehr als 7,5 Stunden (10 UE) pro Tag umfassen. Nach längstens 3 UE ist eine Pause einzulegen.
Die Grundprüfung dauert 100 Minuten für den ersten Verkehrsträger und zusätzlich 50 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger (Ergänzungsprüfung). Grund- und Ergänzungsprüfungen dürfen nur einmal ohne Schulung wiederholt werden. Nach Grundprüfung wird der Schulungsnachweis mit einer fünfjährigen Gültigkeit ausgestellt. Verlängerungsprüfung ist für einen Verkehrsträger auf 50 Minuten begrenzt. Die Prüfungszeit verlängert sich für jeden weiteren Verkehrsträger um 50 Minuten. Die Verlängerung des Schulungsnachweises kann nur innerhalb der Gültigkeit erfolgen. Wird die Verlängerungsprüfung innerhalb eines Jahres vor Ablauf des Schulungsnachweises erfolgreich absolviert, wird der neue 5-Jahreszeitraum ab dem Ende des aktuellen Gültigkeitszeitraumes berechnet. Erfolgt die Fortbildungsprüfung vorher, so wird der neue 5-Jahreszeitraum ab dem Prüfungsdatum berechnet.
Die aktuellen Prüfungstermine sind in den nachfolgenden Online-Anmeldungen zur Auswahl vorbelegt.