Nr. 6180472

Antrag auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen


Antrag auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen gemäß § 9 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen
Hinweise
  1. Der Befreiungsantrag ist spätestens mit der Anmeldung zur Fortbildungsprüfung einzureichen. Falls die angestrebte Prüfung wiederholt werden muss, ist der Antrag bei jedem Prüfungsversuch erneut zu stellen.
  2. Befreit werden kann nur von einzelnen, rechtlich selbständigen Prüfungsbestandteilen der jeweiligen Fortbildungsprüfung (Prüfungsteile, Prüfungsbereiche, Prüfungsfächer oder Handlungsfächer). Eine Befreiung von sämtlichen Prüfungsbestandteilen ist nicht möglich.
  3. Zwischen den Prüfungsbestandteilen aufgrund dessen befreit und von denen befreit werden soll muss eine Gleichwertigkeit bestehen. Diese ist anzunehmen, wenn die Leistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes sowie nach Art und Dauer der Prüfung übereinstimmen. Eine Vergleichbarkeit ist bei einem unterschiedlichen DQR-Niveau ausgeschlossen. Obwohl es bei der Befreiung auf die einzelnen Prüfungsbestandteile ankommt, muss die zugrundeliegende Prüfung insgesamt bestanden sein.
  4. Die dem Befreiungsantrag zugrundeliegende Prüfung muss zudem vor einer öffentlich oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss abgelegt worden sein. Der Abschluss eines privaten Bildungsträgers ohne staatliche Anerkennung genügt nicht. Eine Befreiung von Bestandteilen ausländischer Prüfungen ist ebenfalls nicht möglich.
  5. Die Befreiung ist nur möglich, wenn der Antrag innerhalb von zehn Jahren zwischen Bekantgabe der bestandenen Prüfung und der Anmeldung zur angestrebten Prüfung gestellt wird. Bei Prüfungswiederholung oder Rücktritt verfällt der Befeiungsanspruch, falls die Anmeldung zum neuen Prüfungstermin nicht innerhalb der Fünf-Jahres-Frist möglich ist. Zudem ist in diesen Fällen eine Anmeldung immer nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich. Ist der Befreiungsantrag statthaft, wird bei einer erfolgreichen Prüfung der befreite Prüfungsbestandteil auf dem Prüfungszeugnis kenntlich gemacht. Eine Übernahme von Prüfungsleistungen (Noten) erfolgt nicht.