Der Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit

Was ist der Gründungszuschuss?

Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können um ihren Lebensunterhalt zu sichern und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.
Es bleibt bei einer kombinierten Förderung,
  1. die in einer ersten Förderphase den Lebensunterhalt und die soziale Sicherung der Gründer sicherstellen soll und
  2. in einer zweiten Förderphase nur noch den Sozialversicherungsschutz beinhaltet.

Der "neue" Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss kann geleistet werden ("Ermessensleistung" - kein Rechtsanspruch wie bisher), wenn die/der Arbeitnehmer/in bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war (Rechtsgrundlage für Arbeitsbeschaffungsmaßnahme entfällt ab dem 1. April 2012). Bei der Entscheidung hat die Vermittlung Vorrang, soweit sofort oder in absehbarer Zeit Stellenangebote unterbreitet werden können und eine - möglichst nachhaltige - Integration auf dem Arbeitsmarkt innerhalb des Arbeitslosengeld-Bezugszeitraums realistisch ist.
Geprüft wird auch, ob es Hemmnisse gibt, die den Integrationserfolg behindern. Die Prüfung der Chance auf Vermittlung eines Arbeitsplatzes (Vermittlungsvorrang) erfolgt individuell, das heißt bestimmte Branchen oder Fachkräfte sind nicht grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen.
Der Gründungszuschuss soll den Lebensunterhalt in der Zeit nach der Existenzgründung sichern, wenn er erforderlich ist. So wird zum Beispiel bei einer Betriebsübernahme oder der Umwandlung einer nebenberuflichen Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbstständigkeit berücksichtig, welche Eigenleistung der Empfänger leisten kann.
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Ende der letzten Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach SGB III weniger als 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann aber wegen besonderer Gründe abgesehen werden. Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) haben, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.

Wesentliche Rahmenbedingungen

  • Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen Gründer/innen einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. 3 SGB III beruht.
  • Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für ihre selbständige Tätigkeit nachweisen. Bei begründeten Zweifeln an diesen kann die Agentur für Arbeit die Eignungsfeststellung anordnen oder eine Maßnahme zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen oder anbieten.
  • Mit einem Persönlichkeitstest die Eignung zur Selbstständigkeit überprüft. Sie können sich in der IHK-Gründungswerkstatt Hessen mit unserem Persönlichkeitstest fit machen für diesen Test - kostenlos und anonym. Über die Gründungswerkstatt können Sie auch Ihren Businessplan online erstellen mit unseren Vorlagen - ebenso kostenlos. Bei Fragen helfen wir gerne weiter.
  • Eine selbstständige Tätigkeit – dazu gehört auch die freiberufliche Tätigkeit - ist gekennzeichnet durch die frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft.
  • Der Selbstständige arbeitet im eigenen Namen und für eigene Rechnung und trägt das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit (Unternehmerrisiko). Zum Unternehmerrisiko gehört der Einsatz eigenen Kapitals mit der Gefahr dieses zu verlieren.
  • Das Unternehmerrisiko kann aber auch schon im ungewissen Erfolg des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft liegen. In diesem Fall müssen die Risiken mit einem deutlichen Zuwachs an Dispositionsfreiheit und Gewinnchancen verbunden sein.
  • Die selbstständige Tätigkeit gilt dann nicht als hauptberuflich, wenn andere abhängige oder selbstständige Tätigkeiten in zeitlich höherem Umfang ausgeübt werden. Die selbstständige Tätigkeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen.
  • Gefördert wird nur, wer auch tatsächlich arbeitslos ist. Zwischen Arbeitsverhältnis und Selbstständigkeit muss mindestens ein Tag der Arbeitslosigkeit liegen. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbständige Erwerbstätigkeit unter Mitnahme des Zuschusses wird damit vermieden. Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, erhalten für eine Karenzzeit von 12 Wochen keine Förderung (die Förderdauer wird um 12 Wochen gekürzt). Dies gilt auch, wenn eine Entlassungsentschädigung gezahlt wurde.
  • Eine fachkundige Stelle (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute) muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Die Aufzählung der fachkundigen Stellen in § 57 Abs. 2 Satz 2 ist nicht abschließend, nach wie vor gehören dazu auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Höhe, Dauer und Auszahlungsbedingung des Gründungszuschusses

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet.
  1. Für die erste Phase kann der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 Euro zur sozialen Absicherung für sechs Monate gewährt werden.
  2. Für weitere neun Monate können 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden kann. Für die zweite Förderphase müssen Existenzgründer den Arbeitsagenturen ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen nachweisen. Bestehen Zweifel, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Auch können Gründer die IHK um eine Mitgliedsbescheinigung bitten, die nachweist, dass das Gewerbe tatsächlich noch besteht.
Der Zuschuss ist steuerfrei nach § 3 Nr. 2 EStG.

Übergangsfristen

Wird am 28. Dezember 2011 oder zu einem späteren Zeitpunkt die Verlängerung eines Gründungszuschusses beantragt, der erstmalig nach §58 Absatz 1 in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt worden ist, so gilt für die Bewilligung der Verlängerung §58 Absatz 2 in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung.
Dies bedeutet, dass wenn der Gründungszuschuss vor dem 28. Dezember 2011 bewilligt wurde, die Verlängerung nach „alter“ Rechtsgrundlage gewährt wird. Die zweite Phase des Gründungszuschusses wird in diesen Fällen für sechs Monate gewährt (die maximale Gesamtförderdauer der Phasen I und II beläuft sich auf 15 Monate).

Anspruch auf Arbeitslosengeld

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich (in den ersten sechs Monaten der Förderung) um die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss gezahlt wurde. Seit dem 1. Januar 2011 besteht die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Informationen hierzu enthalten die "Hinweise zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung".

Historie zur Reform des Gründungszuschusses

Die Bundesregierung hat am 25. Mai 2011 geänderte Förderauflagen für arbeitslose Gründer beschlossen. Die Reform soll zu einer besseren Lenkung öffentlicher Gelder in tragfähige Vorhaben beitragen. Der Gründungszuschuss wird neu in eine Ermessensleistung umgewandelt. Die Regelungen zum Gründungszuschuss sollten laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Herbst 2011 in Kraft treten. Wegen Ablehnung im Bundesrat ging der Entwurf zuerst in den Vermittlungsausschuss, so dass sich die Realisierung der Gesetzesvorlage bis zum Ende des Jahres 2011 hinzog.
Der vom Kabinett beschlossene "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt" beinhaltet Ausführungen zum Gründungszuschuss vor allem auf folgenden Seiten:
  • S. 3 – Einspareffekte: Das BMAS rechnet mit Einsparungen von jährlich bis zu 1,33 Milliarden Euro bis zum Jahr 2015.
  • S. 7 – Änderungen SGB III
  • S. 59 f. – neuer Wortlaut SGB III zum Gründungszuschuss
  • S. 82 – Übergangsregelung
  • S. 91 – Minderung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld durch den Gründungszuschuss
  • S. 160 f., 167, 173 – Gesetzesbegründung
  • S. 180 f. – Begründung der Übergangsregelung
  • Weitere Stellen: SS. 183, 208 f., 212, 236, 246 ff., 249, 252