Gewerbeanmeldung: So geht das!

Den Beginn Ihres Gewerbes (Neuerrichtung, Übernahme eines bestehenden Betriebes, Eintritt als geschäftsführungsbefugter Gesellschafter in eine Personengesellschaft) müssen Sie nach § 14 Gewerbeordnung anmelden. Bei einer GmbH ist die Gesellschaft, handelnd durch den Geschäftsführer, anzeigepflichtig. Darüber hinaus müssen Sie künftig Veränderungen anzeigen.

Wo melden Sie Ihr Gewerbe an?

Ihre Gewerbeanmeldung müssen Sie bei der für den Betriebssitz zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt) vornehmen. Mitzubringen ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung) und, sofern vorhanden, ein Handelsregisterauszug und ein Geldbetrag von aktuell € 32,50 inklusive Gewerbeanmeldebescheinigung (€ 7,50).

Kurzinformation

Ihr Gewerbe können Sie persönlich oder schriftlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung anmelden. Ausländer müssen bei der Anmeldung ihres Gewerbes besondere Vorschriften beachten. Jeder Gewerbetreibende ist Kaufmann und kann sich in das Handelsregister eintragen lassen. Wenn Ihr Unternehmen ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist, müssen Sie sich sogar im Handelsregister eintragen lassen.
Das Handelsregister ist ein öffentliches Rechtssicherheit schaffendes Verzeichnis. Für die Eintragung in das Handelsregister müssen Sie die Anmeldung von einem Notar unterschreiben lassen. Die Höhe der Eintragungskosten eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft betragen zur Zeit mindestens 250,00 Euro. Bei der GmbH bemessen sich die Kosten nach dem Geschäftswert. Ein Kaufmann hat im Gegensatz zum so genannten Kleingewerbetreibenden Rechte und Pflichten (Folge der Kaufmannseigenschaft). Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der in Deutschland tätig ist.

Wie melden Sie Ihr Gewerbe an?
Fotografie des Antragformulars zur Gewerbeanmeldung

Wenn Sie eine selbständige gewerbliche Tätigkeit aufnehmen wollen, müssen Sie dies zuvor der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt) am künftigen Betriebssitz anzeigen. Das gleiche gilt, wenn Sie Ihre Geschäftstätigkeit ändern oder Ihren Betrieb aufgeben wollen.

Ihr Gewerbe können Sie persönlich anmelden oder die Gewerbeausübung schriftlich anzeigen. Sie können aber auch eine andere Person mit der Anmeldung beauftragen.
  • Im Falle der Anmeldung eines nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens wird die Gewerbeanmeldebescheinigung auf den Namen des Inhabers ausgestellt.
  • Ist das Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen, wird die im Handelsregister registrierte Firmierung in der Gewerbeanmeldebescheinigung vermerkt.
  • Bei einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird die Firma, mit der die Gesellschaft im Handelsregister geführt wird, auch in die Gewerbeanmeldebescheinigung eingetragen. Anzeigepflichtig ist im Falle einer OHG oder KG jeder geschäftsführende Gesellschafter, während bei der GmbH die Gesellschaft, handelnd durch den oder die Geschäftsführer, anzeigepflichtig ist.
  • Sollten Sie die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beabsichtigen, müssen Sie beachten, dass in der Regel jeder Gesellschafter eine auf seinen Namen ausgestellte Gewerbeanmeldebescheinigung benötigt.
Achtung! Die Gewerbeanmeldung berechtigt nicht zur Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, wenn noch eine besondere Erlaubnis (z. B. Gaststättenkonzession) oder die Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.
Tipp: Klären Sie mögliche Erlaubnispflichten vorher mit Ihrer Industrie- und Handelskammer ab oder lesen Sie direkt unter der Rubrik Genehmigungspflichtige Gewerbe von A-Z nach!

Wenn Sie Ihr Gewerbe angemeldet haben, teilt die Stadt- oder Gemeindeverwaltung dies dem zuständigen Finanzamt, der Berufsgenossenschaft und der Handelskammer/Handwerkskammer mit. Sie werden automatisch Mitglied der zuständigen Kammer.

Was müssen Ausländer bei der Gewerbeanmeldung beachten?

  • Für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist die Gewerbeanmeldung, sofern es sich nicht um einen Handwerksbetrieb handelt, unproblematisch. Sie müssen lediglich die Aufenthaltserlaubnis EU, auf die ein Rechtsanspruch besteht, vorweisen. Diese Aufenthaltserlaubnis EU wird nach Vorlage verschiedener Nachweise im Regelfall durch die zuständige Ausländerabteilung des Bezirksamtes ausgestellt. Zunächst wird die Erlaubnis befristet erteilt und verlängert, bis die Voraussetzungen für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis erreicht sind. Die Geltungsdauer liegt im Ermessen der Behörde. Üblicherweise wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt und für je zwei Jahre verlängert. Anschließend kann sie unbefristet verlängert werden.
  • Für Angehörige von Staaten, die mit der Bundesrepublik Deutschland besondere Vereinbarungen getroffen haben (z. B. USA, Kanada, Schweiz), gelten Sonderregelungen.
  • Alle übrigen Ausländer müssen, sofern sie sich noch in ihrem Heimatland aufhalten, einen Antrag auf Erteilung einer unbeschränkten, d.h. Ausübung eines Gewerbes berechtigenden Aufenthaltserlaubnis bei der jeweiligen deutschen Botschaft stellen. Schon in Deutschland ansässige Ausländer müssen bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Änderung der Auflage im Visum stellen, also den in ihrer Aufenthaltserlaubnis enthaltenen Sperrvermerk streichen lassen.
Tipp: Sie sollten ausländerrechtliche Fragen vor der Anmeldung Ihres Gewerbes mit der Ausländerbehörde von Stadt und Landkreis Fulda, Wörthstr. 15, 36037 Fulda, Tel. 0661 6006-257, besprechen.