An-, Ab- und Ummeldungen von Gewerbebetrieben

Gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) besteht eine Anzeigepflicht für ein Gewerbe oder eine gewerbliche Tätigkeit.

1. Was ist ein Gewerbe oder die gewerbliche Tätigkeit?

Der Begriff des Gewerbes im Sinne der GewO wird durch vier wesentliche Kriterien bestimmt:
  • Selbstständigkeit (persönlich unabhängig),
  • Regelmäßigkeit (fortgesetzte, planmäßige und nachhaltige Ausübung),
  • Entgeltlichkeit (unmittelbarer oder mittelbarer Vorteil, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit) und
  • erlaubte Tätigkeit.
Nicht unter den Gewerbebegriff nach § 14 GewO und somit auch die Anzeigepflicht fallen
  • die Urproduktion,
  • die Verwaltung eigenen Vermögens
  • sowie die sogenannten freien Berufe.
    Unter die freien Berufe fallen sowohl die freien wissenschaftlichen, künstlerischen und schriftstellerischen Tätigkeiten höherer Art als auch die persönlichen Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern. Unter höherer Bildung ist grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium zu verstehen. So zählen zur letzteren Kategorie zum Beispiel Rechtsanwälte oder Architekten, soweit sie berufstypische Aufgaben wahrnehmen.

2. Was ist dem Gewerbeamt anzuzeigen?

  • Die Neuerrichtung eines Gewerbes beziehungsweise die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit.
  • Die Übernahme eines bestehenden Betriebes ohne Rücksicht, ob im Einzelfall eine besondere Erlaubnis erforderlich ist.
  • Die Verlegung eines Gewerbebetriebes.
  • Die Eröffnung einer weiteren Betriebsstätte eines bereits in der Gemeinde bestehenden Gewerbebetriebes.
  • Die Einrichtung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle wie Verkaufsbüro oder Auslieferungslager.
  • Wechsel des Gegenstandes oder Ausdehnung des Gewerbes auf nicht geschäftsübliche Ware oder gewerbliche Leistungen.
  • Die Verlegung eines Gewerbes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Gemeinde oder der Wechsel des Wohnsitzes des Gewerbetreibenden.
  • Die Änderung der Rechtsform eines Betriebes sowie – gegebenenfalls je nach Rechtsform – der Ein- und Austritt eines Gesellschafters.
  • Die vollständige oder teilweise Aufgabe des Gewerbes.
Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten.
Nebenberufliche Tätigkeiten aller Art, die selbstständig in der Absicht der Gewinnerzielung (ohne Rücksicht auf dessen Höhe) sowie regelmäßig ausgeübt werden, sind ebenfalls anzeigepflichtig.
Auch Gewerbetreibende, die im Besitz einer Reisegewerbekarte sind, haben bei Wohnsitzwechsel der gewerblichen Anzeigepflicht (An-, Um- oder Abmeldung) – § 55c GewO – in gleicher Weise nachzukommen. Mit der Erstattung einer Gewerbeanzeige kommen Sie der steuerlichen Mitteilungspflicht, laut den Bestimmungen der Abgabenordnung (AO), an das zuständige Finanzamt nach.

3. Wer hat anzuzeigen?

Der Gewerbetreibende: bei einem Einzelunternehmer der Inhaber, bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die vertretungsberechtigten Geschäftsführer und bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft (KG) jeweils die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter. Eine Anzeige ist dabei nach § 14 GewO bei der Gemeinde am Sitz des Betriebes einzureichen. Formulare sind dort erhältlich, häufig werden sie auch auf den Internetseiten der Gemeinden angeboten.