Toilettenpflicht in der Gastronomie

Im Dezember 2016 wurde in das Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG) und die Hessischen Bauordnung (HBO) die Verpflichtung zur Bereitstellung von Toilettenanlagen für neue oder baulich wesentlich veränderte Gaststätten mit Alkoholausschank aufgenommen. Was bedeutet das nun konkret für den einzelnen Gastronom?

Ab wann gilt die Verpflichtung, Gästetoilettenanlagen herzustellen?

Die Anforderung gilt unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes, das heißt ab dem 24. Dezember 2016.

Gibt es eine Übergangsregel?

Um zu verhindern, dass Missstände durch neu errichtete Gaststätten fortgeschrieben werden, ist eine Übergangsregelung nicht vorgesehen. Bauherren und Planer werden so frühzeitig auf die bevorstehende Änderung der Rechtslage hingewiesen.

Für welche Betriebe gilt die neue Toilettenpflicht?

Die Toilettenpflicht gilt für neu errichtete oder baulich wesentlich veränderte Gaststätten mit Alkoholausschank. Bestehende Gaststätten haben bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz, solange zum Beispiel keine wesentlichen baulichen Änderungen erfolgen. Bei größeren Renovierungs-, Erweiterungs- oder Umbaumaßnahmen sollte mit Hilfe von Fachleuten abgeklärt werden, inwieweit die Maßnahmen den Bestandsschutz berühren. Erst wenn der Bestandsschutz entfällt, ist die neue Anforderung einzuhalten.
Der Bestandsschutz gilt nach den Äußerungen des zuständigen Staatsministers auch bei einem Betreiberwechsel, obwohl dies nicht ausdrücklich im Gesetzestext und in der Begründung erwähnt wird. Wir empfehlen vor einem Betreiberwechsel bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Bestätigung einzuholen, aus der hervorgeht, dass die Toilettenpflicht gemäß Paragraf 39 Absatz 2 Satz 1 HBO im konkreten Fall nicht gilt. Nicht eindeutig könnte der Fall sein, wenn die Gaststätte vor der Übernahme eine Zeit lang geschlossen war. Hier empfiehlt sich zusätzlich eine juristische Absicherung.

Was heißt das konkret in der Umsetzung?

Je nach Größe des Gastraumes werden „Toilettenanlagen in ausreichender Zahl“ gefordert. Durch den Begriff der „ausreichenden Toilettenanlagen“ soll deutlich gemacht werden, dass auch weitere, zu einer Toilettenanlage gehörende Gegenstände wie ein Waschbecken, Seifenspender und eine Vorrichtung zum Abtrocknen der Hände bereit gestellt werden müssen.
Bei kleinen Betrieben, in denen der Einbau von geschlechtergetrennten Toiletten räumlich unverhältnismäßig wäre, wird mindestens eine Toilettenanlage gefordert, die von beiden Geschlechtern benutzt werden darf (sogenannte Unisex-Toiletten, keine Urinale).
Ob die eingebauten Toilettenanlagen den gesetzlichen Anforderungen genügen, sollte vor dem Abschluss des Miet- oder Pachtvertrages verbindlich durch Fachleute (Architekt, Bauplaner, Behördenvertreter) geklärt werden. Adressaten der Toilettenpflicht sind neben den Eigentümern in erster Linie deren Betreiber.

Ausnahmen

Auf Toilettenanlagen kann verzichtet werden, wenn zentrale Toilettenanlagen in unmittelbarer Nähe auch für Besucher der Gaststätte zur Verfügung stehen. Die Toilettenanlagen und die Gaststätte müssen sich allerdings im gleichen Gebäude befinden. Dies betrifft vor allem Gaststätten in Einkaufszentren mit zentralen Kundentoiletten.

Wer überprüft die Einhaltung der Anforderung?

Da es sich um eine baurechtliche Anforderung handelt, sind die Bauaufsichtsbehörden für den Vollzug zuständig. Bei größeren Gaststätten, die nach Paragraf 2 Absatz 8 Nummer 9 a HBO Sonderbauten sind, wird die Einhaltung der Anforderung im Baugenehmigungsverfahren geprüft. Bei kleineren Gaststätten, die keine Sonderbauten sind, obliegt die Einhaltung dem Bauherrn. Die Bauaufsichtsbehörde kann bei einem Verstoß jedoch den Einbau anordnen und der Anordnung, wenn nötig, mit einem Zwangsgeld Nachdruck verleihen.
Hinweis: Die Informationen wurden mit großer Sorgfalt erarbeitet. Eine Haftung für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. (Stand Juli 2019)