Mini-FAQ zum Gaststättengewerbe

Wann wird ein Gaststättengewerbe ausgeübt?

Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. (§1 HGastG - Anwendungsbereich)

Ist das Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig?

Das Betreiben eines Gaststättengewerbes ist in Hessen seit dem 1. Mai 2012 generell nicht mehr erlaubnispflichtig. Für den Ausschank alkoholischer Getränke besteht eine Anzeigepflicht. Gemäß § 14 der Gewerbeordnung müssen Gewerbetreibende außerdem bei Beginn des Gewerbebetriebes eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Daneben kann - abhängig von der Rechtsform des Unternehmens - auch die Pflicht bestehen, das Unternehmen in das Handelsregister eintragen zu lassen.

Anmeldung zum vorübergehenden Verkauf von Getränken und Speisen

Aufgrund einer Gesetzesänderung im Hessischen Gaststättengesetz vom 1. Januar 2018 haben neben Privatpersonen, Vereinen und kirchlichen Institutionen nun auch Gewerbetreibende die Pflicht, den vorübergehenden Verkauf von Getränken und Speisen zum Verzehr vor Ort aus besonderem Anlass (Veranstaltungen im öffentlichen Raum, Vereins- oder Straßenfeste usw.) beim Ordnungsamt anzuzeigen.

Was sind die Voraussetzungen zum Ausschank von Alkohol?

Für den Ausschank alkoholischer Getränke besteht eine Anzeigepflicht. Gastwirte müssen spätestens sechs Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes bestimmte Unterlagen, die nicht mehr als drei Monate alt sein dürfen, vorlegen. Anhand der Unterlagen prüft die Behörde die Zuverlässigkeit des Gastwirts.
In der Regel gibt es spezielle Anforderungen an die Unterlagen, die Sie vorlegen müssen. So sind z.B. bestimmte Fachabteilungen als Empfänger anzugeben und bestimmte Stichworte wie „Gaststättengewerbe“ als Verwendungszweck anzuführen. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Behörde.

Was ist beim Ausschank alkoholischer Getränke zu beachten?

Bei Ausschank alkoholischer Getränke sind gem. § 11 (4) Hessisches Gaststättengesetz auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die zuständige Behörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.

Welche baulichen Anforderungen müssen Gaststättenbetriebe erfüllen?

Hinsichtlich der baulichen Anforderungen an Gaststättenbetriebe gibt es neben den allgemeinen Vorschriften eine Vielzahl spezieller Bestimmungen, hinsichtlich der Toiletten, Betriebsräume, Belüftung und Lagerung. Es empfiehlt sich, möglichst frühzeitig mit den Bau- und Erlaubnisbehörden in Kontakt zu treten.

Was muss aufgrund des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes beachtet werden?

Seit dem 1. Oktober 2012 gilt in Hessen das "Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens" (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz). Mit der gesetzlichen Änderung kann sich nun jede Gastwirtin bzw. jeder Gastwirt mit einer Einraumkneipe entscheiden, ob sie eine Nichtrauchergaststätte oder Rauchergaststätte führen möchte. Die Bedingungen dafür sind, dass die Gastfläche der Einraumgaststätte nicht größer als 75 qm sein darf, lediglich kalte und einfache warme Speisen ausgegeben werden dürfen und der Zutritt für unter 18-Jährige verboten sein muss.