Pflicht zur Mehrweg-Alternative für Speisen und Getränke

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Letztvertreiber von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweggetränkebechern mit Getränken ihren Kunden eine Mehrwegalternative anbieten. Es muss künftig eine Wahlmöglichkeit bestehen. Diese Mehrwegalternativen dürfen dabei nicht teurer sein. Zudem müssen Kund:innen über die Wahlmöglichkeit informiert werden.

Rechtlicher Rahmen

Hintergrund der Regelung ist die Einwegkunststoffrichtline ((EU) 2019/904) (EWKRL) über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt. Nach Art. 4 EWKRL soll der Verbrauch bestimmter Einwegkunststoffartikel bis 2026 signifikant verringert werden. Mit den Bestimmungen der §§ 33,34 Verpackungsgesetz wird die entsprechende Anforderung in nationales Recht umgesetzt. Damit sollen weniger Einwegkunststoffbehältnisse für Essen und Getränke zum Mitnehmen verbraucht werden.

Welche Behältnisse sind betroffen?

Unter die Mehrwegpflicht fallen sowohl Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sowie Einweggetränkebecher:
  • Behältnisse aus Kunststoff
  • Einwegbecher aller Materialart
  • Einwegkunststoffverpackungen von Speisen, die in der Regel ohne weitere Zubereitung direkt aus der Verpackung heraus verzehrt werden (Ausnahme: Getränkeverackungen, Teller und Folienverpackungen)
Genauere Definitionen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt der DIHK.

Ausnahmen für kleine Betriebe

Für Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 80 m² und maximal fünf Mitarbeitern gelten gem. § 34 VerpackG Ausnahmen von der Mehrwegpflicht. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Diese Unternehmen haben die Möglichkeit, die Pflicht auch dadurch zu erfüllen, indem sie die Speisen und Getränke in vom Endverbraucher selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse abfüllen. Die Möglichkeit, eigene Behältnisse befüllen zu lassen, muss gut sichtbar in der Verkaufsstelle angebracht werden.

Vollzug

Der Vollzug der Regelung obliegt den jeweiligen Bundesländern. Verstöße gegen §§ 33,34 VerpackG sind nach §§ 36 Abs.1 Nr. 28 - 30, Abs. 2 VerpackG mit bis zu 10.000 Euro bußgeldbewehrt.

Ausgestaltung des Mehrwegangebots

Bei dem Angebot von Mehrwegalternativen sind folgende Vorgaben zu beachten:
  • Preisgestaltung: Mehrwegbehältnisse dürfen nicht teurer sein als Einwegbehältnisse. Maßgeblich ist hier der Verkaufspreis, Pfand ist davon ausgenommen.
  • Angebot: Mehrwegbehältnisse dürfen nicht „zu schlechteren Bedingungen“ angeboten werden. Die Behältnisse müssen also hinsichtlich Größe und Volumen den Einwegverpackungen vergleichbar sein. Weiterhin dürfen für Einwegkunststoffverpackungen auch keine Anreize gegenüber Mehrwegverpackungen geschaffen werden (Treuepunktekarte etc.)
  • Pfandregelung: Eine Bepfandung der Mehrwegbehälter ist möglich. Die Höhe des Pfandes muss dabei angemessen sein. Es darf nicht unverhältnismäßig hoch angesetzt werden.
  • Informationen über Wahlmöglichkeit: Es müssen gut sicht- und lesbare Informationen in der Verkaufsstelle hinsichtlich der Wahlmöglichkeit von Mehrwegbehältnissen vorhanden sein (Bsp. Schilder, Plakate, Internetseite).
  • Rücknahme: Die Letztvertreiber haben gem. § 33 Abs. 3 VerpackG nur die von ihnen ausgegebenen Mehrwegbehältnisse zurückzunehmen. Eine Verpflichtung, Mehrwegbehältnisse von anderen Unternehmen/Systemen zurückzunehmen, besteht damit nicht. Die jeweiligen Annahmeregelungen können die Unternehmen/Systeme festlegen (bspw. Umgang mit verschmutzten/beschädigten Behältnissen).

Anbieter für Mehrwegbehältnisse

Es gibt verschiedene Systeme und Unternehmen, die Mehrwegbehältnisse anbieten. In der folgenden Auflistung finden sich alle Anbieter, die derzeit der IHK bekannt sind. Darüber hinaus können weitere Unternehmen am Markt tätig sein. Die Liste erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt auch keine Empfehlung dar. Weitere Anbieter können jederzeit und kostenfrei hinzugefügt werden, nehmen Sie hierzu gerne Kontakt zu uns auf.