GEMA
Wer in Deutschland in der Öffentlichkeit Musik abspielen oder aufführen möchte, muss vorab eine Lizenz bei der GEMA einholen.
Was in dem Zusammenhang als „öffentlich“ gilt, klärt das Urheberrechtsgesetz (UrhG Paragraf 15, Abschnitt 3). Zusammengefasst heißt es hier, dass jede Situation öffentlich ist, in der zwei oder mehr Personen gemeinsam Musik hören, es sei denn, die Personen sind alle miteinander befreundet oder verwandt. Eine Party mit Freunden und Familie ist demnach privat. Ein Betriebsfest oder eine Vereinsfeier sind es nicht.
Mit dem Gema-Tarifrechner können Sie sich die gebräuchlichsten Tarife für Ihre Musiknutzung unverbindlich berechnen lassen.