Satzung der Industrie- und Handelskammer Fulda vom 07.06.2022
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Fulda hat in ihrer Sitzung vom 07.06.2022 gemäß § 4 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, 920), zuletzt geändert durch Artikel 1des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306), folgende Satzung beschlossen:
- § 1 Name und Sitz
- § 2 Aufgaben
- § 3 Organe
- § 4 Vollversammlung
- § 5 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung
- § 5a virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung
- § 5b technische Übertragungen und Aufzeichnungen von Bild und Ton
- § 6 Ausschüsse
- § 7 Präsidium
- § 8 Präsident, Ehrenpräsident
- § 8a Ehrenamtliche Tätigkeit
- § 9 Geschäftsführung
- § 10 Vertretung
- § 11Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan, Rechnungsprüfung
- § 12 Veröffentlichungen
- § 13 Inkrafttreten
§ 1 Name und Sitz
- Die IHK führt den Namen „Industrie- und Handelskammer Fulda“.
- Sie hat ihren Sitz in Fulda und umfasst den Landkreis Fulda (IHK-Bezirk).
- Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit. Sie führt ein öffentliches Siegel.
§ 2 Aufgaben
Die Industrie- und Handelskammer hat die Aufgaben:
- das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
- für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirkes zu wirken,
- für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
- und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Be- triebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben hat die Industrie- und Handelskammer insbesondere
- durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
- das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirkes in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
§ 3 Organe
Organe der IHK unbeschadet der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes sind:
- die Vollversammlung,
- das Präsidium,
- die Präsidentin / der Präsident,
- die Hauptgeschäftsführerin / der Hauptgeschäftsführer,
- der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.
§ 4 Vollversammlung
- Die Vollversammlung besteht aus 33 Mitgliedern. Die Mitglieder der Vollversammlung werden in unmittelbarer Wahl von den IHK-Zugehörigen gewählt. Das Wahl-verfahren sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Wahlordnung geregelt.
- Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit ihres Bezirkes und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Vollversammlung bleibt ferner vorbehalten die Beschlussfassung über:
- die Satzung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 IHKG),
- die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 IHKG),
- die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG),
- die Wahl und die Abwahl der Präsidentin / des Präsidenten und des Präsidiums (§ 6 Abs. 1 IHKG),
- die Bestellung und Abberufung der Hauptgeschäftsführerin / des Hauptgeschäftsführers (§ 7 Abs. 1 IHKG),
- die Erteilung der Entlastung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 IHKG),
- die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Übertragung von Aufgaben auf die Deutsche Industrie- und Handelskammer, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b IHKG (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 IHKG),
- die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 IHKG),
- das Finanzstatut (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 IHKG),
- den Erlass einer Geschäftsordnung,
- die Wahl der Rechnungsprüfer,
- die Errichtung von Zweig- und Außenstellen,
- die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften,
- die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses,
- den Vorschlag der Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungsausschuss,
- den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens,
- die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG,
- Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen für die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie die Präsidentin / den Präsidenten nach § 8a.
- Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplans nicht unwesentlich übersteigen.
- Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der IHK-Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.
- Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Näheres dazu wird in der Geschäftsordnung geregelt. Die Mitglieder der Vollversammlung sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit von der Präsidentin / vom Präsidenten hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
§ 5 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung
- Die Vollversammlung wird von der Präsidentin / vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch drei mal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Vollversammlung ist von der Präsidentin / vom Präsidenten zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Präsidentin / der Präsident leitet die Sitzungen.
- Die Einladung der Vollversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch mindestens eine Woche vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Anträge für die Vollversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung der IHK mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird von der Präsidentin / vom Präsidenten aufgestellt und hat alle rechtzeitig vor-liegenden Anträge zu berücksichtigen.
- Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.
- Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidatinnen und Kandidaten bewerben, ist diejenige Kandidatin / derjenige Kandidat gewählt, die / der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
- Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl der Präsidentin / des Präsidenten und der Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleisten.
- Die Sitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Zugehörige öffentlich. Im Übrigen kann die Präsidentin / der Präsident Gäste zu den Sitzungen einladen. Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet die Präsidentin / der Präsident, ob die Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird. Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden veröffentlicht.
- Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von der Vorsitzenden / vom Vorsitzenden und der Hauptgeschäftsführerin / dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen.
§ 5a virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung
- Ist die physische Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder ausgeschlossen oder erheblich erschwert, kann das Präsidium beschließen, Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Es kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 1 oder 2 kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden.
- Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 muss ergänzend zu § 5 Abs. 2 Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
- In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird über die in § 5 der Wahlordnung der IHK Fulda geregelten Gründe hinaus auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 5 Abs. 4 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.
- In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach § 5 Abs. 6 durchgeführt werden.
- Für Sitzungen der Vollversammlung nach Absatz 1 Satz 2 entscheidet das Präsidium darüber, wie die Öffentlichkeit der Sitzung gem. § 5 Abs. 7 herzustellen ist, so weit nicht bereits nach § 5b Abs. 1 die Öffentlichkeit hergestellt ist.
§ 5b technische Übertragungen und Aufzeichnungen von Bild und Ton
- Sitzungen der Vollversammlung dürfen unbeschadet von § 5a Abs. 1 im Mitgliederbereich der IHK nur zugänglich gemacht werden, wenn dies in einer Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss der Vollversammlung für die Dauer der Wahlperiode grundsätzlich zugelassen wird. Die Entscheidung für die einzelne Sitzung trifft die Präsidentin / der Präsident vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses der Vollversammlung. Für die Behandlung von Tagesordnungspunkten in nichtöffentlicher Sitzung ist die Übertragung nach Satz 1 zu unterbrechen. Die Präsidentin / der Präsident hat jeweils Beginn und Ende bzw. Unterbrechung der Übertragung anzukündigen. Das Nähere kann die Vollversammlung in einer Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss regeln.
- Sitzungen der Vollversammlung dürfen durch die IHK nur dann aufgezeichnet und gespeichert werden, wenn dies in der Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss zum Zweck der Protokollierung grundsätzlich zugelassen wird. Die Präsidentin / der Präsident hat Beginn, Unterbrechung und Beendigung der Aufzeichnung anzukündigen. Soweit ein Mitglied der Vollversammlung beantragt, den eigenen Redebeitrag nicht aufzuzeichnen, ist insoweit die Aufzeichnung zu unterbrechen. Die Aufnahme darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden und ist nach Genehmigung des Sitzungsprotokolls zu löschen.
- Sitzungen der Vollversammlung und deren Übertragung dürfen durch Vollversammlungsmitglieder oder Dritte weder aufgezeichnet noch gespeichert werden.
§ 6 Ausschüsse
- Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderen Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Sie beruft für die Dauer ihrer Amtszeit die Mitglieder und kann dabei Personen berufen, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind; sie kann auch Stellvertreterinnen / Stellvertreter für die Ausschussmitglieder berufen.
- Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der IHK. Sie sind berechtigt, sich in Abstimmung mit der Hauptgeschäftsführerin / dem Hauptgeschäftsführer im Namen der IHK oder als Ausschuss der IHK gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positionen der IHK halten.
- Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
- Die Ausschussvorsitzende / der Ausschussvorsitzende kann Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Sie / Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 1 oder 2 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- Die Mitglieder des Präsidiums, die Hauptgeschäftsführerin / der Hauptgeschäftsführer und seine Stellvertreterin / sein Stellvertreter sind berechtigt, an Ausschusssitzungen teilzunehmen.
- Die IHK errichtet gem. § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
§ 7 Präsidium
- Das Präsidium besteht aus der Präsidentin / dem Präsidenten und mindestens zwei Vizepräsidentinnen / Vizepräsidenten, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl erfolgt für die Amtsperiode der Vollversammlung. Die Mitglieder nehmen ihr Amt jedoch bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin / eines Nachfolgers wahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit. Eine Wiederwahl der Präsidentin / des Präsidenten ist einmalig zulässig, sofern die vorangegangene Wahlperiode vollständig war. Bei einem Amtsantritt innerhalb einer Wahlperiode für die restliche Amtszeit ist eine doppelte Wiederwahl zulässig. Eine Wiederwahl der Vizepräsidentinnen / Vizepräsidenten ist mehrfach möglich.
- Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und sorgt für ihre Durchführung. Das Präsidium kann über die Angelegenheiten der IHK beschließen, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Abs. 2 Satz 2 IHK-Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.
- Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Präsidentin / der Präsident kann Mitgliedern des Präsidiums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Sie / er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 3 oder 4 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht, der Beschluss kann auch in Textform gefasst werden. Satz 6 gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 3.
- Über die Beratungen und Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu erstellen, das von der Präsidentin / vom Präsidenten zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen.
§ 8 Präsident, Ehrenpräsident
- Die Präsidentin / der Präsident ist Vorsitzende / Vorsitzender von Vollversammlung und Präsidium und Sprecherin / Sprecher der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk.
- Die Präsidentin / der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie; die Hauptgeschäftsführerin / der Hauptgeschäftsführer und seine Stellvertreterin / sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Präsidiums teil.
- Die Präsidentin / der Präsident wird bei Verhinderung durch den von ihr / ihm damit beauftragte/n Vizepräsidentin / Vizepräsidenten, sonst durch die / den amtsälteste/n Vizepräsidentin / Vizepräsidenten vertreten.
- Die Vollversammlung kann eine/n frühere/n verdiente/n Präsidentin / Präsidenten zur Ehrenpräsidentin / zum Ehrenpräsidenten ernennen. Die Ehrenpräsidentin / der Ehrenpräsident hat das Recht, an den Sitzungen des Präsidiums und der Vollversammlung der IHK beratend teilzunehmen.
§ 8a Ehrenamtliche Tätigkeit
- Für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt die IHK keine Vergütung. Die Entscheidung über Regelungen zur Aufwandsentschädigung kann die Vollversammlung treffen oder auf ein anderes Organ delegieren.
- Die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie die Präsidentin / der Präsident nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr. Soweit hierfür eine Erstattung von Aufwendungen gewährt werden soll, ist diese von der Vollversammlung zu regeln.
§ 9 Geschäftsführung
- Die Hauptgeschäftsführerin / der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der IHK und bestimmt den Geschäftsverteilungsplan, sie / er ist der Vollversammlung und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der IHK verantwortlich. Sie / er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und der Arbeitskreise teilzunehmen.
- Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk durch die Hauptgeschäftsführerin / den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Sie / er kann damit auch die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter der IHK beauftragen, insbesondere durch eine Dienstanweisung.
- Die Hauptgeschäftsführerin / der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung bestellt und abberufen, die stellvertretende Hauptgeschäftsführerin / der stellvertretende Hauptgeschäftsführer wird auf Vorschlag der Hauptgeschäftsführerin / des Hauptgeschäftsführers vom Präsidium bestellt, weitere Geschäftsführerinnen / Geschäftsführer werden von der Präsidentin / vom Präsidenten und Hauptgeschäftsführerin / Hauptgeschäftsführer berufen. Die Anstellung weiterer Mitarbeiter obliegt der Hauptgeschäftsführerin / dem Hauptgeschäftsführer.
- Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Den Anstellungsvertrag der Hauptgeschäftsführerin / des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen die Präsidentin / der Präsident und eine Vizepräsidentin / ein Vizepräsident, die Anstellungsverträge der stellvertretenden Hauptgeschäftsführerin / des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführerinnen / Geschäftsführer unterzeichnen die Präsidentin / der Präsident und die Hauptgeschäftsführerin / der Hauptgeschäftsführer. Alle weiteren Anstellungsverträge der Mitarbeiter unterzeichnet die Hauptgeschäftsführerin / der Hauptgeschäftsführer.
- Die Hauptgeschäftsführerin / der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzte / Dienstvorgesetzter der Mitarbeitenden; bei seiner Verhinderung übt seine Stellvertreterin / sein Stellvertreter ihre / seine Befugnisse aus.
§ 10 Vertretung
- Die Präsidentin / der Präsident und die Hauptgeschäftsführerin / der Hauptgeschäftsführer vertreten die IHK rechtgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden.
- Die Präsidentin / der Präsident kann von einer Vizepräsidentin / einem Vizepräsidenten vertreten werden, die Hauptgeschäftsführerin / der Hauptgeschäftsführer durch seine Stellvertreterin / seinen Stellvertreter.
- Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist die Hauptgeschäftsführerin / der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt; sie / er kann durch seinen Stellvertreter vertreten werden.
- Gegenüber der Hauptgeschäftsführerin / dem Hauptgeschäftsführer wird die IHK von der Präsidentin / dem Präsidenten und einer Vizepräsidentin / einem Vizepräsidenten, gegenüber allen Mitarbeitenden von der Hauptgeschäftsführerin / vom Hauptgeschäftsführer vertreten.
- In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsidentin / Präsident oder Hauptgeschäftsführerin / Hauptgeschäftsführer vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt die Präsidentin / der Präsident die Stimme; ist die Präsidentin / der Präsident nicht anwesend, führt die Hauptgeschäftsführerin / der Hauptgeschäftsführer die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 4 Abs. 2 S. 1 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf § 7 Abs. 2 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präsidentin / Präsident und Hauptgeschäftsführerin / Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.
§ 11Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan, Rechnungsprüfung
- Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
- Die Hauptgeschäftsführerin / der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Die Präsidentin / der Präsident und die Hauptgeschäftsführerin / der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes.
- Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte jeweils zwei Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses.
- Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung der Hauptgeschäftsführerin / des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Die Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
§ 12 Veröffentlichungen
Die Rechtsvorschriften der IHK werden in ihrem Mitteilungsblatt veröffentlicht. Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Mitteilungsblatt herausgegeben worden ist. Zusätzlich kann die IHK die Rechtsvorschriften auch im Internet veröffentlichen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21.03.2012 außer Kraft.
Ort Fulda
Datum 13. Juli 2022
Datum 13. Juli 2022
Präsident Hauptgeschäftsführer
Genehmigt durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung mit Schreiben vom 26. Juli 2022
Az. III-2-B-041-d-08-03#004
Ort Wiesbaden
Datum 26.07.2022
Datum 26.07.2022
i. A. Larissa Halle