Hessisches Ausführungsgesetz zum IHK-Gesetz

Einleitung

juris-Abkürzung: IHKGAG HE
Ausfertigungsdatum: 06.11.1957
Textnachweis ab: 01.01.2004
Gültig bis: 31.12.2022
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:
Fundstelle: GVBl. 1957, 147
Gliederungs-Nr: 50-1

Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Vom 6. November 1957

Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.10.2014 bis 31.12.2022
Stand: zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218)

§ 1 (Errichtung, Auflösung, Bezirksänderung)

Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern errichten oder auflösen oder ihre Bezirke ändern, wenn dies zur besseren Durchführung der in § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), genannten Aufgaben geboten ist. Werden Bezirksgrenzen geändert, so muß eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen; einigen sich die beteiligten Kammern hierüber nicht, so entscheidet die Aufsichtsbehörde.

§ 2 (Aufsicht)

(1) Die Aufsicht des Staates über die Industrie- und Handelskammern (§ 11 Abs. 1 bis 2b des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern) übt die für die Wirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister oder die von ihr oder ihm bestimmte Behörde aus.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammer trotz wiederholter Aufforderung nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Präsidiums weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor; die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider ausübt.

§ 3 (Beitreibung von Beiträgen und Gebühren)

(1) Die Gemeinden und für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte die Landkreise sind auf Ersuchen der Industrie- und Handelskammer verpflichtet,
1. Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren (§ 3 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern) einzuziehen oder beizutreiben und
2. Verwaltungsakte, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, zu vollstrecken.
Für die Einziehung oder Beitreibung nach Satz 1 Nr. 1 ist den Gemeinden oder Landkreisen ein Kostenbeitrag von 10 Prozent der einzuziehenden oder beizutreibenden Beträge, mindestens jedoch 10 Euro, - Seite 2 von 2 - zu zahlen. Ein Kostenbeitrag von mehr als 50 Euro kann nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands erhoben werden. Für die Vollstreckung nach Satz 1 Nr. 2 ist ein Kostenbeitrag von 50 Euro zu zahlen. Der Kostenbeitrag entsteht, wenn mit der sachlichen Bearbeitung der Vollstreckungsangelegenheit begonnen worden ist. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.
(2) Durch Bescheid der Industrie- und Handelskammern festgesetzte Bußgelder sowie erhobene Verwarnungsgelder fließen der jeweiligen Industrie- und Handelskammer zu. Für die Vollstreckung gilt Abs. 1 entsprechend.

§ 4 (Rechnungslegung)

Die Aufsichtsbehörde stellt die Grundsätze für die Prüfung der Jahresrechnung auf; sie bestimmt die Rechnungsprüfungsstelle.

§ 5 (Sachverständigenbestellung)

(1) Die Industrie- und Handelskammern sind unbeschadet der Zuständigkeit anderer Stellen befugt, Personen der in § 36 der Gewerbeordnung und den hierzu ergangenen Vorschriften bezeichneten Art sowie solche freiberuflich tätigen Personen, deren Tätigkeit in das Gebiet der Industrie, des Handels, des Immobilienwesens, des Bank- und Börsenwesens, des Versicherungswesens, der Energiewirtschaft oder des Verkehrswesens fällt, als Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu beeidigen.
(2) Zu den Sachverständigen im Sinne des Abs. 1 zählen auch freiberuflich tätige Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer, deren Tätigkeit eines der angeführten Sachgebiete betrifft.
(3) Im Bestellungsverfahren nach Abs. 1 finden die §§ 6b und 13b der Gewerbeordnung 1) Anwendung.
Fußnoten
1) Diese Vorschriften treten erst am 28. Dezember 2009 in Kraft (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und anderen Rechtsvorschriften vom 17. Juli 2009 [BGBl. I S. 2091]).

§ 6 (Dienstherrnfähigkeit)

Die Industrie- und Handelskammern besitzen das Recht, Beamte zu haben.

§ 7 (Ermächtigung)

Die für die Wirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren und die Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung von Beiträgen, Sonderbeiträgen, Gebühren und Auslagen nach § 3 Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern abweichend zu regeln.

§ 8 (Inkrafttreten)

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
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