Jetzt Impressum aktualisieren

Mitte Mai wurde das Telemediengesetz (TMG) durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst. Damit ergeben sich auch ein paar kleinere Änderung in Hinblick auf das Impressum vieler Webauftritte, die zeitnah umgesetzt werden sollten, um Abmahnungen vorzubeugen.
Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen geschäftsmäßig anbietet, muss grundsätzlich für die Nutzer bestimmte Informationen an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Website bereithalten. Aus diesen Informationen muss eindeutig hervorgehen, wer genau für den Inhalt der Website im Internet verantwortlich ist („Anbieterkennzeichnung“ oder „Impressum“). § 5 DDG findet Anwendung auf digitale Dienste. Zu den digitalen Diensten gehören unter anderem E-Commerce-Angebote, Internetseiten, Suchmaschinen, Navigationshilfen, Onlinebanking oder Internetwerbung. Damit ist auch der Anbieter von Waren oder Dienstleistungen im Internet zur Bereithaltung der Informationen verpflichtet.
Notwendige Änderungen

Verwenden Sie die Begriffe oder Verweise auf eines oder mehrere der folgende Gesetze? ->Telemediengesetz / TMG oder Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz / TTDS

Falls Sie die Frage mit „ja“ beantwortet haben, dann sollten Sie schnellstmöglich Anpassungen vornehmen!

Für das Impressum haben wir folgenden Tipp: Verzichten auf alle Gesetzesbezeichnungen, da diese nicht verpflichtend sind.

Ansonsten sind die Begriffe oder Verweise aufgrund von europarechtlichen Vorgaben anzupassen:
► Telemediengesetz / TMG wird zu Digitale-Dienste-Gesetz / DDG
► Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz / TTDSG wird zu Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz / TDDDG

Auch wenn die Konsequenzen für den Rechtsverstoß aufgrund der falschen Benennung überschaubar sind, geben Sie Abmahnungen keine Chance, selbst wenn das „Gesetz gegen Abmahnmissbrauch“ greifen sollte.
Wichtig: Auch Influencer und geschäftliche Auftritte auf Plattformen wie z.B. eBay, Facebook, Amazon Marketplace, Xing, LinkedIn, Google+ und Google Play Store sind davon erfasst.
Die Anbieterkennzeichnung muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Sie sollte daher eindeutig mit Anbieterkennzeichnung oder Impressum bezeichnet sein und so platziert werden, dass ein Nutzer sie ohne Probleme finden kann (kein seitenlanges Scrollen, nicht zu viele Links). Als Orientierung kann hier die 2-Klicks-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dienen. Dieser hat entschieden, dass die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist („Kontakt“ und „Impressum“), den Voraussetzungen genügt. Vorteilhaft ist auch eine Platzierung im Footer oder Header auf der Startseite.
Informiert werden muss über:
  • den Namen (gegebenenfalls die vollständige Firma) und die postalische Anschrift des Anbieters (Postfach und E-Mail-Adresse genügen nicht!),
  • bei juristischen Personen (wie z. B. der GmbH und der AG) zusätzlich die Rechtsform, den Namen des Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  • die E-Mail-Adresse und bspw. Faxnummer, dabei handelt es sich um Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Der EuGH hat bezüglich der Einordnung von Telefonnummern in diesem Bereich Klarheit geschaffen. Er hat entschieden, dass es andere Kommunikationswege als das Telefon gibt, die den Kriterien einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation genügen, wie zum Beispiel das Telefax. Da das Fax allerdings in der Praxis an Bedeutung verloren hat, wird in den überwiegenden Fällen eine Telefonnummer anzugeben sein.
    Achtung: Für Online-Händler ist die Angabe einer Telefonnummer jedoch aufgrund der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Pflicht. Unternehmer erfüllen diese Pflicht am besten im Impressum, da der Verbraucher dort auch eine solche Nummer erwartet.
  • Das für den Anbieter zuständige Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister, einschließlich seiner Registernummer (sofern er in einem dieser Register eingetragen ist),
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (Name, Postadresse, Telefonnummer), sofern die ausgeübte Tätigkeit einer staatlichen Genehmigung bedarf (zum Beispiel im Makler- und Bauträgergewerbe, Versicherungsvermittlung) und berufsrechtliche Angaben bei reglementierten Berufen,
  • die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt.-I) sofern vorhanden (die normale Steuernummer muss im Internet nicht angegeben werden) oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer,
  • bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
Journalistisch-redaktionelle Angebote, § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag
Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten müssen die dargestellten Angaben machen und zusätzlich nach § 18 Abs. 2 MStV den Namen, Vornamen und die Anschrift des Verantwortlichen für den Inhalt journalistisch-redaktioneller Angebote benennen.
Unzulässig sind daher Angaben wie „inhaltlich Verantwortlicher i. S. d. § 55 Abs. 2 RStV“ sowie alle anderen Bezugnahmen auf den nicht mehr geltenden Rundfunkstaatsvertrag. Daher sollte es im Impressum entweder „inhaltlich verantwortlich“ oder „verantwortlich i. S. d. § 18 Abs. 2 MStV“ lauten. In den sozialen Netzwerken müssen nun automatisierte Beiträge als solche gemäß § 18 Abs. 3 MStV gekennzeichnet werden.
Hinweis auf Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform), Art. 14 Abs. 1 ODR-VO
Onlinehändler, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge anbieten sowie Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen über in der EU niedergelassene Online-Marktplätze anbieten, müssen aufgrund der EU-Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO einen Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission aufnehmen. Dieser sollte aktiv verlinkt, also klickbar und leicht zugänglich sein. Die OS-Plattform ist über folgenden Link abrufbar: https://ec.europa.eu/consumers/odr/