Nachhaltigkeitsberichterstattung | CSRD

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive) stellt die betroffenen Unternehmen vor eine große Herausforderung. Allerdings sogt Sie auch für mehr Transparenz, Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit. Sie kann die Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen und durch Sie kann Greenwashing verhindert werden.
Die CSRD sollte daher nicht nur als Herausforderung sondern vielmehr als Chance gesehen werden. Als Chance zur strategischen Neuausrichtung des Unternehmens und als Chance, sich gegenüber Stakeholdern als nachhaltiges Unternehmen auszuweisen.

Die CSRD (Corporate Social Reporting Directive) löst die NFRD (Non-Financial Reporting Directive) ab. Die EU Staaten müssen die Richtlinie nun in nationales Recht umsetzen.
Da sukzessive immer mehr Unternehmen von der CSRD betroffen sein werden, ist es sinnvoll sich schon jetzt damit auseinander zu setzen. Wir stellen Ihnen hier die wichtigsten Informationen zur Verfügung:

Welche Unternehmen sind betroffen?

Große Unternehmen (kapitalmarktorientiert und nicht-kapitalmarktorientiert), die zwei der nachfolgenden drei Kriterien erfüllen:
  • Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro
  • Nettoumsatzerlöse von mindestens 40 Millionen Euro
  • mindestens 250 Beschäftigte
Alle kapitalmarktorientierten KMU mit der Ausnahme von börsennotierte Kleinstunternehmen, die zwei der nachfolgenden drei Kriterien erfüllen:
  • Maximal 10 Mitarbeitende
  • Max. 350.000 Euro Bilanzsumme
  • Max. 700.000 Euro Nettoumsatzerlöse

Welche Unternehmen müssen wann berichten?

Die Richtlinie wird sukzessive umgesetzt:
  • Ab 01.01.2024 müssen Unternehmen im Jahr 2025 über das Geschäftsjahr 2024 berichten, die bereits der CSR-Berichterstattung unterliegen (sofern Geschäftsjahr = Kalenderjahr).
  • Ab 01.01.2025 müssen Unternehmen im Jahr 2026 für das Geschäftsjahr 2025 berichten, die per Definition als groß eingestuft werden und derzeit noch nicht der CSR-Berichterstattung unterliegen und alle Mutterunternehmen einer großen Gruppe.
  • Ab 01.01.2026 müssen Unternehmen im Jahr 2027 über das Geschäftsjahr 2026 berichten, die börsenorientierte KMU sind sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen.
  • Kapitalmarktorientierte KMU können für die Geschäftsjahre die vor dem 01.01.2028 beginnen, auf einen Nachhaltigkeitsbericht verzichten (Opt-Out), müssen dann allerdings in ihrem Lagebericht angeben aus welchen Grund keine Nachhaltigkeitsberichterstattung vorliegt.

Was wird berichtet?

Die Berichtsanforderungen sind EU-weit einheitlich und werden durch die ESRS (European Sustainability Reporting Standards), die von der EFRAG festgelegt werden, entwickelt. Die EU-Kommission hat nun am 31. Juli 2023 den Delegierten Rechtsakt zum Set 1 der ESRS veröffentlicht. Damit werden in der Europäischen Union verbindliche Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verbindlich. Diese sind abrufbar auf der Webseite der Europäischen Kommission. Hierbei greift das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit (oder der doppelten Materialität) in dem alle Auswirkungen des Unternehmens auf die Nachhaltigkeit, sowie die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen, offengelegt werden.

Wie wird geprüft?

Der Nachhaltigkeitsbericht muss in Zukunft dem Abschlussprüfer oder einem unabhängigen Dienstleister zur Erlangung der "limited assurance" (begrenze Sicherheit) vorgelegt werden.
Umsetzung:
Insbesondere für KMU kann der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) eine erste Orientierungshilfe sein.

Das IHK-Unternehmensnetzwerk Klimaschutz stellt einen 10-Schritte Plan auf seiner Webseite zur Verfügung.