EU-Batterieverordnung
Seit 18. Februar 2024 ist die neue EU-Batterieverordnung gültig. Sie war von der EU-Kommission am 17. August 2023 im Amtsblatt veröffentlicht worden und trat in allen Mitgliedsstaaten mit sechsmonatiger Frist in Kraft. Als Baustein des European Green Deals soll sie die Bewertung und Standardisierung und damit den Rechtsrahmen der Batteriearten sowie den damit verbunden Pflichten in den EU-Ländern regeln und vereinfachen.
- Batteriekategorien
- CO2-Fußabdruck
- Mindestanforderungen an Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit
- Mindestrezyklatgehalte
- Sammelrate von Altbatterien
- Austauschbarkeit
- Kennzeichnungspflichten
- CE-Konformitätspflichten
- Sorgfaltspflichten
- Verantwortung der Hersteller
- Berichterstattung
- Der digitale Batteriepass
- Weitere Informationen
Die neue EU-Batterieverordnung ersetzt die EU-Richtlinie 2006/66/EG. Während jedes Mitgliedsland die alte Richtlinie für sich umgesetzt hat, ist die Verordnung verpflichtend und gilt in allen Mitgliedsstaaten. Die direkte Konsequenz aus der Richtlinie 2006/66/EG ist das deutsche Batteriegesetz (BattG). Deutschland wird deshalb sein Batteriegesetz in Teilen anpassen müssen, aber dies wird nicht komplett wegfallen.
Batteriekategorien
Gemäß der neuen Batterieverordnung werden die bestehenden drei Batteriearten um zwei neue Kategorien erweitert: Traktionsbatterien (Elektrofahrzeugbatterien) und Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien). Zusätzlich werden zwei Unterarten eingeführt: Allzweck-Gerätebatterien und Industriebatterien mit externem Speicher.
Gerätebatterien: Dies sind alle Batterien, die versiegelt, maximal 5 kg schwer und nicht speziell für industrielle Zwecke konzipiert sind. Sie schließen weder Traktionsbatterien noch Batterien für leichte Verkehrsmittel noch Starterbatterien ein.
Allzweck-Gerätebatterien: Diese bilden eine Unterart der Gerätebatterien und können wiederaufladbar oder nicht wiederaufladbar sein. Sie werden speziell für die Interoperabilität hergestellt und umfassen verschiedene Bauformen wie 4,5 Volt, Knopfzellen, D, C, AA, AAA, AAAA, A23 und 9 Volt.
Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV): Diese Batterien sind gekapselt, wiegen maximal 25 kg und sind für die Traktion von Radfahrzeugen ausgelegt, die ausschließlich von einem Elektromotor oder einer Kombination aus Motor- und Muskelkraft angetrieben werden können. Sie schließen keine Traktionsbatterien ein.
Autobatterien (SLI): Diese Batterien sind für die Versorgung des Anlassers, der Beleuchtung und der Zündung mit elektrischer Energie ausgelegt. Sie können auch in Fahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln oder Maschinen unterstützend oder als Ersatz eingesetzt werden.
Industriebatterien: Diese sind speziell für industrielle Zwecke konstruiert und werden nach einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Wiederverwertung für industrielle Zwecke verwendet. Sie schließen Batterien mit einem Gewicht von mehr als 5 kg ein, die keine LV-Batterie, Traktionsbatterie oder Starterbatterie sind.
Elektrofahrzeugbatterien: Diese Batterien sind entweder für die Bereitstellung von elektrischer Energie für den Antrieb von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klasse L mit einem Gewicht von mehr als 25 kg oder für den Antrieb von Fahrzeugen der Klasse M, N, O ausgelegt.
Stationäre Batterie-Energiespeichersysteme: Diese gelten als Industriebatterien mit internem Speicher und werden zur Energiespeicherung im privaten oder häuslichen Umfeld verwendet.
CO2-Fußabdruck
Der CO2-Fußabdruck, der die Gesamtemissionen von Treibhausgasen in einem Produktsystem umfasst, ist eine der Hauptneuerungen. Die EU strebt eine Reduzierung dieser Emissionen an und betrachtet die Einführung eines CO2-Fußabdrucks als einen Schritt zur Erreichung ihres Ziels, bis 2050 klimaneutral zu werden.
Um diese Zielsetzung zu erreichen, ist die Entwicklung eines IT-Tools angekündigt. Diese Verordnung sieht drei Stufen der Regelung vor, die schrittweise in Kraft treten und das Ambitionsniveau sukzessive erhöhen sollen. Dafür werden Durchführungsrechtsakte eingeführt, die die Entwicklung standardisierter Berechnungsregeln für die geforderte CO2-Fußabdruck-Erklärung und die Bestimmung der CO2-Emissions-Leistungsklassen regeln.
In der ersten Stufe müssen alle wiederaufladbaren Industriebatterien mit internem Speicher und einer Kapazität von über 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien und LV-Batterien, die in der EU in den Verkehr gebracht werden, eine Erklärung ihres CO2-Fußabdrucks vorlegen. Diese Erklärung muss von notifizierten Stellen überprüft werden und verschiedene Informationen wie Herstellerangaben und den Kohlenstoff-Fußabdruck der Batterie enthalten. Zugang zu dieser Erklärung wird über einen QR-Code auf den Batterien ermöglicht.
In der zweiten Stufe müssen die Batterien eine Kennzeichnung tragen, die ihre CO2-Intensität in bestimmten Kategorien oder Leistungsklassen angibt. Die Fristen für die Einführung dieser Kennzeichnung variieren je nach Batterietyp.
In der dritten Stufe müssen die Batterien festgelegte Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck einhalten, um in Verkehr gebracht zu werden. Diese Höchstwerte werden in einem delegierten Rechtsakt festgelegt, und die Batterien müssen nachweisen, dass ihr CO2-Fußabdruck unterhalb des festgelegten Höchstwerts liegt. Auch hier variieren die Fristen für die Einführung der Höchstwerte je nach Batterietyp.
Dabei ist folgender Zeitplan angesetzt:
Dabei ist folgender Zeitplan angesetzt:
Die Erklärung zum CO2-Fußabdruck gilt
- ab dem 18. Februar 2025 für Elektrofahrzeugbatterien
- ab dem 18. Februar 2026 für wiederaufladbare Industriebatterien ohne externe Speicherung
- ab dem 18. August 2028 für LV-Batterien
- ab dem 18. August 2030 für wiederaufladbare Industriebatterien mit externer Speicherung
Die Kennzeichnung in die CO2-Fußabdruck-Leistungsklassen gilt
- ab dem 18. August 2026 für Elektrofahrzeugbatterien
- ab dem 18. August 2027 für wiederaufladbare Industriebatterien ohne externe Speicherung
- ab dem 18. Februar 2030 für LV-Batterien
- ab dem 18. Februar 2032 für wiederaufladbare Industriebatterien mit externer Speicherung
Die Höchstwerte gelten
- ab 18. Februar 2028 für Elektrofahrzeugbatterien
- ab dem 18. Februar 2029 für wiederaufladbare Industriebatterien ohne externe Speicherung
- ab dem 18. August 2031 für LV-Batterien
- ab dem 18. August 2033 für wiederaufladbare Industriebatterien mit externer Speicherung
Mindestanforderungen an Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit
Für große aufladbare Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien mit internem Speicher sowie LV-Batterien gelten ab dem 18. August 2027 Mindestanforderungen an Haltbarkeit und Leistung, gefolgt von Informationspflichten zur Harmonisierung und Normierung der Merkmale. Ebenfalls ab dem 18. August 2027 müssen wiederaufladbare Industriebatterien die Mindestwerte erreichen, gefolgt von LV-Batterien ab dem 18. August 2028. Technische Unterlagen zu Haltbarkeit und Leistung müssen ab dem 18. August 2024 beigefügt werden.
Ab dem 18. August 2028 gelten Mindestanforderungen für die Haltbarkeit und elektrochemische Leistung von nicht wiederaufladbaren Allzweck-Gerätebatterien, die durch delegierte Rechtsakte festgelegt werden.
Mindestrezyklatgehalte
Ab dem 18. August 2028 müssen technische Unterlagen zu Industrie-, Traktions- und Starterbatterien mit mehr als 2 kWh Kapazität den Rezyklatgehalt von Kobalt, Blei, Nickel und Lithium angeben, bevor ab dem 18. August 2033 diese Anforderung auch für LV-Batterien gilt.
Es werden drei Stufen festgelegt:
- Ab dem 18. August 2028 müssen die technischen Unterlagen den Rezyklatgehalt angeben
- Ab dem 18. August 2031 gelten Mindestanteile an rückgewonnenen Stoffen für diese Batterien
- Ab dem 18. August 2036 werden die Mindestanteile erhöht
Sammelrate von Altbatterien
Die neue EU-BattV sieht eine schrittweise Erhöhung der Sammelquoten für Gerätealtbatterien vor:
- Bis zum 31. Dezember 2023: 45%
- Bis zum 31. Dezember 2027: 63%
- Bis zum 31. Dezember 2030: 73%
Die Berechnung der Quoten erfolgt anhand des durchschnittlichen Jahresabsatzes und wird präziser gestaltet.
Für LV-Altbatterien gelten gestaffelte Sammelquoten:
- Bis zum 31. Dezember 2028: 51%
- Bis zum 31. Dezember 2031: 61%
Hersteller müssen Rücknahme- und Sammelsysteme einrichten, unabhängig von Typ, Zustand oder Herkunft der Batterien, und sicherstellen, dass diese Batterien angemessen gesammelt und recycelt werden.
Austauschbarkeit
Ab dem 18. Februar 2027 müssen Hersteller sicherstellen, dass Gerätebatterien leicht entfernt und ausgetauscht werden können, ohne das Gerät zu beeinträchtigen. Dies gilt für die gesamte Batterie, jedoch nicht für einzelne Zellen oder Teile. Anleitungen und Sicherheitsinformationen für den Austausch müssen dem Produkt beigefügt sein und online verfügbar sein.
Für Geräte, die besonderen Umweltbedingungen ausgesetzt sind, sowie für medizinische Geräte gelten Ausnahmen von diesen Anforderungen. Für LV-Batterien muss gewährleistet werden, dass sie leicht von einem Fachmann entfernt und ausgetauscht werden können. Ersatzbatterien müssen mindestens fünf Jahre lang nach dem Verkauf des letzten Modells verfügbar sein.
Für Geräte, die besonderen Umweltbedingungen ausgesetzt sind, sowie für medizinische Geräte gelten Ausnahmen von diesen Anforderungen. Für LV-Batterien muss gewährleistet werden, dass sie leicht von einem Fachmann entfernt und ausgetauscht werden können. Ersatzbatterien müssen mindestens fünf Jahre lang nach dem Verkauf des letzten Modells verfügbar sein.
Kennzeichnungspflichten
- Ab dem 18. August 2026 müssen allgemeine Angaben auf Batterieetiketten stehen.
- Ab dem 18. August 2026 müssen Kapazitätsangaben und Mindestbetriebsdauer angegeben werden.
- Ab Inkrafttreten müssen Zeichen für enthaltene Schwermetalle angebracht werden.
- Ab dem 18. August 2025 müssen Batterien das Symbol für getrennte Sammlung tragen.
- Ab dem 18. August 2026 müssen Batterien das Symbol für "nicht wiederaufladbar" tragen.
- Ab dem 18. Februar 2027 müssen Batterien einen QR-Code mit Link auf weiterführende Informationen enthalten.
CE-Konformitätspflichten
Hersteller
- Eignungsprüfung der Batterie zwecks der Beschränkung gefährlicher Stoffe, Parameter für Leistung und Haltbarkeit sowie Gesundheit und Lebensdauer, Sicherheit stationärer Batterie-Energiespeichersysteme, Batteriemanagementsysteme
- Beifügen einer Anleitung und Sicherheitsinformationen für Endnutzer.
- Kennzeichnung der Batterien mit Modellbezeichnung sowie Chargen-, Serien- oder Produktnummer zur Herstelleridentifizierung.
Importeure
EU-Konformitätserklärung und die Prüfung der technischen Unterlagen
- ob der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat, ob die Batterie die CE-Kennzeichnung trägt und mit allen erforderlichen Angaben und Symbolen gekennzeichnet wurde
- ob der Batterie die erforderlichen Unterlagen, Anleitungen und Sicherheitsinformationen beigefügt wurden
- ob der Hersteller die erforderlichen Anforderungen für die Herstelleridentizfizierung erfüllt
Händler
EU-Konformitätserklärung und die Prüfung der technischen Unterlagen
- ob der Hersteller im Herstellerregister eingetragen ist
- ob die Batterie die CE-Kennzeichnung sowie alle weiteren erforderlichen Kennzeichnungen trägt
- ob die erforderlichen Unterlagen, Anleitungen und Sicherheitsinformationen beigefügt wurden
- ob Hersteller und Importeure alle Anforderungen für die Herstelleridentizfizierung erfüllen
Sorgfaltspflichten
Ab dem 18. August 2025 sind Erstinverkehrbringer von Batterien mit einem Jahresumsatz von mindestens 40 Mio. EUR dazu verpflichtet, die Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferkette zu erfüllen. Hierzu gehört die Einrichtung einer Sorgfaltspflichtregelung, die drei Hauptaufgaben umfasst: die Erstellung eines Managementsystems, eines Risikomanagementplans und die Offenlegung von Informationen. Diese Sorgfaltspflichten müssen von einer benannten Stelle überprüft und durch regelmäßige Audits sichergestellt werden, wobei ein Prüfbericht erstellt wird. Die entsprechenden Unterlagen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten müssen für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahrt werden. Zudem können diese Anforderungen in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren umgesetzt werden.
- Das Managementsystem der EU-BattV erfordert, dass der Inverkehrbringer in seine Unternehmensstrategie Rohstoffe und soziale sowie ökologische Risikokategorien einbezieht und entsprechende Standards festlegt. Darüber hinaus muss ein System zur Kontrolle und Transparenz der Wertschöpfungskette etabliert werden
- Der Risikomanagementplan verlangt, dass die Risiken entlang der Lieferkette identifiziert und bewertet werden. Eine Strategie zur Risikobewältigung muss entwickelt und umgesetzt werden, unter Einbeziehung international anerkannter Sorgfaltspflichtregelungen
- Die Offenlegung von Informationen erfordert von den Inverkehrbringern die Erstellung eines Berichts über ihre Sorgfaltspflichtregelung, der Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten umfasst
Die Überprüfung der Erfüllung der Sorgfaltspflichten wird durch unabhängige Dritte durchgeführt, wobei ein Prüfbericht erstellt wird, der alle durchgeführten Tätigkeiten und Ergebnisse dokumentiert.
Verantwortung der Hersteller
Ab dem 18. Mai 2025 können Hersteller ihre primären Pflichten wie die Registrierung im Herstellerregister durch einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfüllen. Batterien dürfen nicht auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn der Hersteller oder der Bevollmächtigte nicht ordnungsgemäß registriert sind. Der Registrierungsantrag muss Angaben zur Batteriekategorie und -typ sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen enthalten.
Für Batterien, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, -umsetzung, -verwertung oder -aufarbeitung stammen, gilt ein Wirtschaftsakteur als Hersteller und trägt eine erweiterte Herstellerverantwortung. Ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung muss in jedem Mitgliedstaat benannt werden, in dem Batterien vertrieben werden. Die Kosten können auf verschiedene Hersteller aufgeteilt werden, und eine Organisation für Herstellerverantwortung kann beauftragt werden, die erweiterten Pflichten auszuführen.
Die Zulassung zur Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung muss beantragt werden und wird nur erteilt, wenn die Anforderungen erfüllt sind. Die Selbstkontrolle muss alle drei Jahre durchgeführt werden, und Hersteller müssen eine Garantie für die Deckung der Kosten für Abfallbewirtschaftung bereitstellen.
Berichterstattung
Ab dem 18. August 2025 müssen Hersteller, Betreiber und Abfallbewirtschafter erweiterte Angaben bei der Berichterstattung machen. Die spezifischen Anforderungen variieren je nach Art der Batterien und der Rolle des Wirtschaftsakteurs:
- Hersteller von Geräte- und LV-Batterien müssen Angaben zur Menge der bereitgestellten Batterien, der gesammelten Batterien, der Sammelquote, der gelieferten Altbatterien an zugelassene Anlagen und Exporte von gesammelten Batterien machen
- Hersteller von Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien müssen Angaben zur Menge der gesammelten und gelieferten Altbatterien für Behandlung, Wiederverwendung, Umnutzung oder Recycling machen sowie zur Menge der Abfallbatterien
- Abfallbewirtschafter, die Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugbatterien einsammeln, müssen Angaben zur Menge der gesammelten Batterien, der gelieferten Altbatterien an zugelassene Anlagen und Exporte von gesammelten Batterien machen
- Betreiber von Abfallbewirtschaftungsanlagen müssen Angaben zur Menge der angenommenen Altbatterien, zur Recyclingeffizienz und den zurückgewonnenen Materialien sowie zum Ergebnis der Endproduktfraktionen machen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten
Der digitale Batteriepass
Ab dem 18. Februar 2027 müssen alle in Verkehr gebrachten LV-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien einen digitalen Batteriepass besitzen. Dieser Pass dient der Verfolgung und Rückverfolgung von Batterien sowie der Bereitstellung von Informationen über ihre Herkunft, Zusammensetzung, Reparatur- und Recyclingprozesse. Der Batteriepass enthält Informationen über das Batteriemodell und die einzelne Batterie, die über einen QR-Code online zugänglich gemacht werden.
Der Pass enthält eine eindeutige Kennung, grundlegende Merkmale der Batterietypen und -modelle sowie Informationen zur Zerlegung der Batterie und ihrer Zusammensetzung. Er ermöglicht auch den Zugang zu Leistungs- und Haltbarkeitsparametern. Die Informationen im Batteriepass sind in öffentliche, für zugelassene Wirtschaftsakteure und die Kommission zugängliche sowie für notifizierte Stellen, Marktaufsichtsbehörden und die Kommission vorbehaltene Kategorien unterteilt.
Weitere Informationen
Gerade im Bereich der Berichts- und Sorgfaltspflicht sind viele Bestandteile der neuen Verordnung in Deutschland durch das nationale Batteriegesetz schon lange Pflicht. Dementsprechend ändert sich in diesem Bereich für betroffene Firmen erstmal nicht viel. Geringe Abweichungen kann es aber auch in diesen Bereichen geben. Ausführliche Informationen und die komplette Verordnung in Text lässt sich bei Access to European Union law einsehen.