Betriebs­beauftragter für Abfall
Die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) bringt konkrete Vorgaben zur Bestellungspflicht, aber auch zu Voraussetzungen, Ausbildung, Schulung und Bestellung Abfallbeauftragter.
Am 01. Juni 2017 ist eine Abfallbeauftragtenverordnung mit langen Übergangvorschriften in Kraft getreten. An die Fachkunde des Beauftragten werden konkrete Anforderungen gestellt. Neben einem Studium oder einer kaufmännischen bzw. technischen Ausbildung wird eine einjährige praktische Tätigkeit verlangt. Darüber hinaus muss der Beauftragte alle zwei Jahre einen anerkannten Lehrgang besuchen, um seine Fachkunde aufzufrischen. Hat die Aufsichtsbehörde Zweifel an der Fachkunde des Beauftragten kann sie sich die Unterlagen von dem Unternehmen vorlegen lassen und korrigierend eingreifen.
Welche Unternehmen einen Beauftragten haben müssen, wird in § 2 der Abfallbeauftragtenverordnung näher definiert. Von einer Bestellung sind hauptsächlich die Unternehmen betroffen, die im Anhang 1 der 4. BImSchV. unter den Nummern 1 bis 8 einzuordnen sind. Auch Krankenhäuser und Kliniken, bei denen mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfall im Jahr anfällt, müssen einen Beauftragten bestellen. Und schließlich nimmt der Gesetzgeber die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen, Elektrogeräten und Batterien ins Visier, es sei denn, sie arbeiten bei der Rücknahme mit Unternehmen wie zum Beispiel den Dualen Systemen zusammen, die für sie die Rücknahme organisieren und gleichzeitig die Pflichten des Abfallbeauftragten übernehmen.