Pflichten nach dem Kreislauf­wirtschafts­gesetz (KrWG)
Für alle abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten gilt seit 01. Juni 2012 das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Unmittelbar betroffen sind in erster Linie Unternehmen, die Abfälle einsammeln und transportieren sowie Händler und Makler von Abfällen. Für die Betroffenen sind insbesondere Anzeige- bzw. Erlaubnispflichten gemäß §§ 53, 54 KrWG zu beachten.
Gewerbsmäßige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ungefährlichen Abfällen, müssen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen (§ 53 KrWG). Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Unternehmen bereits eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG hat. Die zuständige Behörde ist in Mittelhessen das Regierungspräsidium Gießen. Für Unternehmen, die Abfälle im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit transportieren, gilt die Anzeigepflicht erst ab dem 1. Juni 2014. Anzeigepflichtig nach § 18 KrWG sind auch gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen von nicht gefährlichen Abfällen aus privaten Haushalten.
Für den Transport von gefährlichen Abfällen wird eine Beförderungserlaubnis benötigt (§ 54 KrWG). Bestehende Transportgenehmigungen gelten weiter als Beförderungserlaubnis bis zum Ablauf ihrer Befristung. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind z.B. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind.
An den Anzeige- bzw. Erlaubnispflichtigen sowie das sonstige Personal werden Anforderungen an die Fach- und Sachkunde gestellt, die durch die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen“ (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV ) konkretisiert werden.
Ferner müssen Fahrzeuge, mit denen - gefährliche oder ungefährliche - Abfälle auf öffentlichen Straßen transportiert werden, vorne und hinten mit einem reflektierenden "A"-Schild gekennzeichnet werden (§ 55 KrWG). Das gilt für alle Unternehmen, deren Tätigkeit auf den gewerbsmäßigen Abfalltransport ausgerichtet ist, auch für Entsorgungsfachbetriebe. Nur wer im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit eigene Abfälle oder Abfälle von Kunden transportiert, z. B. Dienstleister oder Handwerker, braucht kein A-Schild am Fahrzeug anbringen.
Für den Transport von gefährlichen Abfällen wird eine Beförderungserlaubnis benötigt (§ 54 KrWG). Bestehende Transportgenehmigungen gelten weiter als Beförderungserlaubnis bis zum Ablauf ihrer Befristung. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind z.B. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind.
An den Anzeige- bzw. Erlaubnispflichtigen sowie das sonstige Personal werden Anforderungen an die Fach- und Sachkunde gestellt, die durch die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen“ (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV ) konkretisiert werden.
Ferner müssen Fahrzeuge, mit denen - gefährliche oder ungefährliche - Abfälle auf öffentlichen Straßen transportiert werden, vorne und hinten mit einem reflektierenden "A"-Schild gekennzeichnet werden (§ 55 KrWG). Das gilt für alle Unternehmen, deren Tätigkeit auf den gewerbsmäßigen Abfalltransport ausgerichtet ist, auch für Entsorgungsfachbetriebe. Nur wer im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit eigene Abfälle oder Abfälle von Kunden transportiert, z. B. Dienstleister oder Handwerker, braucht kein A-Schild am Fahrzeug anbringen.