Elektronisches Abfall-Nachweis-Verfahren
Durch die Novelle der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 wurde die elektronische Abwicklung des Nachweisverfahrens über die Entsorgung gefährlicher Abfälle zum 1. April 2010 zur Pflicht.
Die Unterschiede der Nachweisführung mittels Papierdokumenten und elektronischen Formularen lassen sich am Beispiel des Begleitscheins gut erkennen. Der Begleitschein war in seiner ursprünglichen Form so konzipiert, dass er den Abfall von seinem Erzeuger über den Beförderer bis hin zum Entsorger ständig begleitet. Der elektronische Begleitschein ist dagegen eher als virtueller Begleitschein zu verstehen. Er existiert nicht in physikalischer Form, sondern nur noch elektronisch in den IT-Systemen der Beteiligten.
Von der elektronischen Abwicklung des Nachweisverfahrens generell ausgenommen sind lediglich Übernahmescheine im Rahmen der Sammelentsorgung und der Entsorgung von Kleinmengen.
Darüber hinaus muss sich jeder Abfallerzeuger für das elektronische Nachweisverfahren registrieren. Für die elektronische Unterschrift wird eine Signaturkarte benötigt, welche unter DE-CODA - Elektronische Signatur mit der IHK-Signaturkarte, beantragt werden kann.