Abfall-Überwachungs­verordnung
Die Verordnung vom 01.08.2017 weist bestimmte POP-Abfälle (Abfälle mit persistenten organischen Schadstoffen) in Zukunft als nicht gefährliche Abfälle aus.
Auch die Entsorgung von Hexabromcyclododecan (HBCD) fällt unter diese Abfallgruppe. Bekanntlich ist HBCD in Stryropor enthalten und wird als Wärmedämmplatten eingesetzt. Nachdem im letzten Jahr die Einstufung von Wärmedämmplatten als gefährlicher Abfall zu Entsorgungsengpässen geführt hat, wurde die entsprechende Regelung durch eine Änderungsverordnung zur Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) Ende Dezember 2016 für ein Jahr ausgesetzt („Moratorium“). Die Bundesregierung hatte seinerzeit zugesichert, während dieses „Moratoriums“ gemeinsam mit den Ländern eine dauerhaft tragfähige Lösung der Überwachung und Entsorgung von allen POP-haltigen Abfällen zu suchen, ohne dass es deren Einstufung als gefährlicher Abfall bedarf. Mit der vorliegen Verordnung wird nun das gestehenden Moratorium gesetzlich fortgeschrieben. Obwohl diese Stoffe als nicht gefährliche Abfälle entsorgt werden können, unterliegen sie einem erweiterten Nachweisverfahren.