Produktsicherheit
Mit dem neuen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wird das bisherige Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ersetzt. Die enthaltenen Neuerungen, wie beispielsweise eine erweiterte Händlerverpflichtung, gehen auf die europäische Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zurück, die bereits seit dem 1. Januar 2010 in Kraft ist.
Am 1. Dezember 2011 ist das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in Kraft getreten, welches das bislang geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) komplett ersetzt. Mit dem ProdSG wird das deutsche Recht an die neue Systematisierung des europäischen Produktsicherheitsrechtes angepasst, wie sie sich insbesondere aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Akkreditierung und Marktüberwachung und dem Beschluss 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten („New Legislative Framework“) ergibt.
Wie schon das GPSG regelt das neue ProdSG die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, wenn keine speziellere Vorschrift Anwendung findet (§ 1 Absatz 4). Viele Regelungen sind ohne Änderung aus dem GPSG übernommen worden. Zudem sind sprachliche Klarstellungen aufgenommen worden. Wesentliche faktische Änderungen sind:
A) Allgemeine Vorschriften (Abschnitt 1)
Wie bisher sind Produkte, für die in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind, vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Der Onlinehandel wird nun mit einbezogen.
Wie bisher sind Produkte, für die in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind, vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Der Onlinehandel wird nun mit einbezogen.
Die Definition des Begriffs „Produkte" (§ 2 Nummer 22) als „Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind" ist weiter gefasst als bisher. Denn unter diese Definition fallen nicht nur verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen und Verbraucherprodukte, sondern auch nicht verwendungsfertige Arbeitsmittel. Das heißt, dass auch das Bereitstellen von Produkten im rein geschäftlichen Verkehr (B-to-B) unter das ProdSG fallen. Damit geht der deutsche Gesetzgeber teilweise über die europäischen Vorgaben hinaus.
Weiterhin wurde eine sprachliche Anpassung des Anwendungsbereiches an den „New Legislative Framework“ und die Verordnung (EG) 765/2008 vorgenommen. So ist unter dem Begriff „Inverkehrbringen“ nur noch die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt, die Bereitstellung eines wesentlich geänderten Produktes sowie die Einfuhr eines neuen oder gebrauchten Produktes in den Europäischen Wirtschaftsraum zu verstehen. Oberbegriff für die Abgabe eines Produktes ist die „Bereitstellung auf dem Markt".
B) Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Abschnitt 2)
Für den Händler ergeben sich neue Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt. Ein Händler darf nur sichere Verbraucherprodukte bereitstellen. Er darf also kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Sicherheitsanforderungen entspricht.
Eine Neuerung ergibt sich für das Bereitstellen gebrauchter Produkte. Für die Beurteilung der Sicherheit eines Produktes ist der Zeitpunkt des Bereitstellens maßgeblich, nicht der des (ersten) Inverkehrbringens. Gebrauchte Produkte, die nicht dem neusten Stand der Sicherheitstechnik entsprechen, dürfen nur bereitgestellt werden, wenn sie als sicher angesehen werden (§ 3 Abs. 2 Satz 3). Hier wird für den Einzelfall eine Risikobeurteilung notwendig sein.
Das bisherige GPSG ließ offen, wo die CE-Kennzeichnung genau anzubringen ist. § 7 Absatz 3 ProdSG stellt klar, dass die CE-Kennzeichnung grundsätzlich auf dem Produkt angebracht werden muss. Nur wenn das nicht möglich oder gerechtfertigt ist, kann die CE-Kennzeichnung auch auf der Verpackung oder auf den begleitenden Unterlagen angebracht werden. Auch hier sind allerdings die Bestimmungen der Einzelverordnungen zum ProdSG ggf. vorrangig.
C) Marktüberwachung (Abschnitt 6)
Das ProdSG sieht u. a. eine Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Marktüberwachung (Zuständigkeit der Länder) und Zoll vor. Es wird ein Richtwert zur Entnahme von 0,5 Stichproben auf 1000 Einwohner definiert.
Das ProdSG sieht u. a. eine Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Marktüberwachung (Zuständigkeit der Länder) und Zoll vor. Es wird ein Richtwert zur Entnahme von 0,5 Stichproben auf 1000 Einwohner definiert.
D) Informations- und Meldepflichten (Abschnitt 7)
Die Behörden unterliegen Informationsverpflichtungen, vorzugsweise über das Internet. Gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist die Öffentlichkeit über Gefahren zu informieren, die von Produkten ausgehen. Unsichere Verbrauchergüter sind durch die BAuA im EU-eigenen RAPEX-System zu veröffentlichen.
Die Behörden unterliegen Informationsverpflichtungen, vorzugsweise über das Internet. Gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist die Öffentlichkeit über Gefahren zu informieren, die von Produkten ausgehen. Unsichere Verbrauchergüter sind durch die BAuA im EU-eigenen RAPEX-System zu veröffentlichen.
Weitere Informationen zum ProdSG können Sie auf der Internetseite der BAuA abrufen. Gleichzeitig mit dem neuen ProdSG sind insgesamt weitere 14 Gesetze und Verordnungen geändert worden, um die notwendigen Anpassungen an das neue Gesetz zu vollziehen. Dazu gehören das Bauproduktegesetz, das Batteriegesetz, die Betriebssicherheitsverordnung und das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Parallel zur Neufassung des Produktsicherheitsgesetzes wurden die Bestimmungen aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 auch bei der Novellierung des „Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes“ (EBPG) übernommen.