Markenrecht - Wie sichert man eine Marke?
Was ist eine Marke?
So wie jeder Mensch einen Namen trägt, können auch Waren und Dienstleistungen eine Bezeichnung erhalten, die der Individualisierung dient: die Marke. Sie findet ihre rechtlichen Grundlagen im Markengesetz (MarkenG) und dient der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens.
Marken dienen jedoch nicht nur der reinen Kennzeichnung, sondern beeinflussen durch ihren Bekanntheitsgrad und Widererkennungseffekt täglich die Kaufentscheidungen von Verbrauchern. Denn im Zweifel wird sich ein unschlüssiger Verbraucher, für ein Produkt mit einem gutem, alten Namen entscheiden. Marken können daher je nach Kennzeichnungsstärke einen beträchtlichen Vermögenswert darstellen. Die Eintragung einer Marke trägt dazu bei, diesen Vorteil und Vermögenswert gegen Missbrauch zu schützen.
Die Erscheinungsformen sind Vielfältig. Markenrechtliche geschützt können Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen aber auch Farben und Hörzeichen werden.
- Wörter einschließlich Personennamen
z. B. Twix, Nivea, Persil, Audi
- Bildmarken
z. B. der Apfel von Apple oder die springende Raubkatze von Puma
- Buchstaben
z. B. VW, BMW
- Zahlen
z. B. 600 für Mercedes
- Hörzeichen
z. B. Erkennungsmelodie eines Rundfunksenders
- dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form
einer Ware oder ihrer Verpackung
z. B. Coca-Cola-Flasche
- sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und
Farbzusammenstellungen
z. B. blau-weiß für Aral
Wie man Markenschutz herstellt
Nach § 4 Nr. 1 MarkenG entsteht der Markenschutz grundsätzlich erst durch die gebührenpflichtige Anmeldung und Eintragung des Zeichens in das Markenregister. Das deutsche Markenregister wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführt. Vor der Eintragung muss grundsätzlich die Anmeldung erfolgen. Detaillierte Informationen zur Anmeldung sowie die entsprechenden Anmeldeformulare können Sie dem Merkblatt des DPMA "Wie melde ich eine Marke an?" entnehmen. Mit der Eintragung der Marke erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen.
Nach § 4 Nr. 1 MarkenG entsteht der Markenschutz grundsätzlich erst durch die gebührenpflichtige Anmeldung und Eintragung des Zeichens in das Markenregister. Das deutsche Markenregister wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführt. Vor der Eintragung muss grundsätzlich die Anmeldung erfolgen. Detaillierte Informationen zur Anmeldung sowie die entsprechenden Anmeldeformulare können Sie dem Merkblatt des DPMA "Wie melde ich eine Marke an?" entnehmen. Mit der Eintragung der Marke erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen.
Abgesehen vom Fall der Eintragung kann Markenschutz auch bereits allein durch die „Verkehrsgeltung“ d.h. die markenmäßige Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr erlangt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Wann dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu klären. die Schwelle der Verkehrsgeltung erreicht ist, bleibt immer eine Entscheidung des Einzelfalles.
Ebenso genießt eine im Ausland registrierte Marke Schutz im Inland, wenn sie auch im Inland „notorisch bekannt“ ist.
Anmeldeverfahren
- Antragsformular (Erhältlich beim Deutschen Patent-und Markenamt)
- Identitätsnachweis des Anmelders
- Wiedergabe der anzumeldenden Marke
- Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
In diesem Verzeichnis sind alle Waren und Dienstleistungen aufzuführen, für welche die Marke eingetragen werden soll. Zum Erstellen Ihres Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nutzen Sie bitte die sog. „Nizza-Klassifikations-Liste“, welche insgesamt 45 Produktgattungen aufführt. Die Waren und Dienstleistungen sind genau zu benennen, damit sie eindeutig der richtigen Waren- bzw. Dienstleistungsklasse zugeordnet werden können und in einem späteren Streitfall auch der Schutzumfang der Marke klar abgrenzbar ist.
Anmeldeberechtigung
Inhaber einer Marke und damit anmeldeberechtigt ist jede natürliche und juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft. Soll die Anmeldung für mehrere Personen erfolgen, sind die Namen und Wohnanschriften aller Einzelpersonen anzugeben.
Empfangsbescheinigung
Der Eingang Ihrer Anmeldung wird beim Patent- und Markenamt festgehalten und Ihnen per Empfangsbescheinigung unverzüglich bestätigt.
Antrag auf beschleunigte Prüfung
Um den Prüfungsvorgang zu beschleunigen und eine schnelle Entscheidung hinsichtlich der Anmeldeerfordernisse und hinsichtlich des Bestehens bzw. Nichtbestehens absoluter Schutzhindernisse herbeizuführen, können Sie einen Antrag auf beschleunigte Prüfung stellen. Dafür ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten.
Anmeldeberechtigung
Inhaber einer Marke und damit anmeldeberechtigt ist jede natürliche und juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft. Soll die Anmeldung für mehrere Personen erfolgen, sind die Namen und Wohnanschriften aller Einzelpersonen anzugeben.
Empfangsbescheinigung
Der Eingang Ihrer Anmeldung wird beim Patent- und Markenamt festgehalten und Ihnen per Empfangsbescheinigung unverzüglich bestätigt.
Antrag auf beschleunigte Prüfung
Um den Prüfungsvorgang zu beschleunigen und eine schnelle Entscheidung hinsichtlich der Anmeldeerfordernisse und hinsichtlich des Bestehens bzw. Nichtbestehens absoluter Schutzhindernisse herbeizuführen, können Sie einen Antrag auf beschleunigte Prüfung stellen. Dafür ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten.
Schutzvoraussetzungen
Alle aufgeführten Zeichen müssen geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von einem anderen Unternehmen unterscheiden zu können. Außerdem müssen sie sich graphisch darstellen lassen. Bei Hörzeichen kann dies in Form einer Notenniederschrift erfolgen.
Darüber hinaus darf kein absolutes Schutzhindernis vorliegen:
- Fehlende Unterscheidungskraft
- Es besteht ein sog. Freihaltebedürfnis
- Gattungsangaben/Übliche Bezeichnung
- Täuschende Zeichen
- Ordnungs- und Sittenwidrigkeit
- Hoheitszeichen
- Amtliche Prüfzeichen
- Kennzeichen internationaler Organisationen
Rechte
Marken können vom Markeninhaber jederzeit verkauft und veräußert werden. Der Inhaber einer Marke kann überdies ein Nutzungsrecht an seiner Marke einräumen (Markenlizenz).
Prioritätsgrundsatz
Es gilt der Prioritätsgrundsatz. Wer sein Recht zeitlich früher erworben hat, kann sich gegenüber diejenigen, die später kommen, im Wege des Widerspruchsverfahrens und Löschungsverfahrens wehren. Maßgeblich dabei ist der Tag der Anmeldung.
Recherchen und Suchmaschinen
Es ist wichtig zu wissen, dass das DPMA nicht überprüft, ob „Ihre“ Marke bereits in dieser oder ähnlicher Form von jemand anders angemeldet wurde. Sie sollten sich deshalb bereits im Vorfeld einer Markenanmeldung durch eine umfassende Markenrecherche vergewissern, ob die gewünschte Marke keine Rechte Dritter verletzt. Sonst kann es sein, dass gegen Ihre Marke ein Widerspruchs- oder Löschungsverfahren vor dem DPMA geführt wird oder mittels einer Abmahnung oder Klage vor einem Zivilgericht dagegen vorgegangen wird.
Marken können vom Markeninhaber jederzeit verkauft und veräußert werden. Der Inhaber einer Marke kann überdies ein Nutzungsrecht an seiner Marke einräumen (Markenlizenz).
Prioritätsgrundsatz
Es gilt der Prioritätsgrundsatz. Wer sein Recht zeitlich früher erworben hat, kann sich gegenüber diejenigen, die später kommen, im Wege des Widerspruchsverfahrens und Löschungsverfahrens wehren. Maßgeblich dabei ist der Tag der Anmeldung.
Recherchen und Suchmaschinen
Es ist wichtig zu wissen, dass das DPMA nicht überprüft, ob „Ihre“ Marke bereits in dieser oder ähnlicher Form von jemand anders angemeldet wurde. Sie sollten sich deshalb bereits im Vorfeld einer Markenanmeldung durch eine umfassende Markenrecherche vergewissern, ob die gewünschte Marke keine Rechte Dritter verletzt. Sonst kann es sein, dass gegen Ihre Marke ein Widerspruchs- oder Löschungsverfahren vor dem DPMA geführt wird oder mittels einer Abmahnung oder Klage vor einem Zivilgericht dagegen vorgegangen wird.
Das DPMAregister ist eine kostenlose Datenbank des DPMA und enthält angemeldete, eingetragene und zurückgewiesene nationale deutsche Marken. (Achtung: Keine Ähnlichkeitsrecherche möglich). Recherchen nach identischen Marken sowie komplexe Ähnlichkeitsrecherchen werden auch von Patentinformationszentren, gewerblichen Informationsvermittlern und Patentberichterstattern angeboten.
Da gegen eine deutsche Marke jedoch auch aus älteren Gemeinschaftsmarken oder International registrierte Marken vorgegangen werden kann, sollten Sie bei Ihren Recherchen auch die Datenbanken des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt CTM-Online und der Weltorganisation für geistiges Eigentum ROMARIN nutzen.
Schutzdauer
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre ab dem Eingangstag der Anmeldung. Mit der Eintragung beginnt die 5 Jahresfrist für die Aufnahme der Benutzung. Der Schutz kann unbegrenzt um jeweils zehn Jahre verlängert werden und damit theoretisch ewig leben, sofern spätestens am letzten Tag der Schutzdauer eine Verlängerungsgebühr gezahlt wird. Wird die Verlängerungsgebühr nicht mehr gezahlt, wird die Marke gelöscht.
Schutzdauer
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre ab dem Eingangstag der Anmeldung. Mit der Eintragung beginnt die 5 Jahresfrist für die Aufnahme der Benutzung. Der Schutz kann unbegrenzt um jeweils zehn Jahre verlängert werden und damit theoretisch ewig leben, sofern spätestens am letzten Tag der Schutzdauer eine Verlängerungsgebühr gezahlt wird. Wird die Verlängerungsgebühr nicht mehr gezahlt, wird die Marke gelöscht.
Kosten
Die Gebühren setzen sich aus der Anmeldegebühr und gegebenenfalls den Klassengebühren für die benannten Waren- oder Dienstleistungsklassen zusammen. Die Anmeldegebühr beinhaltet die Gebühr für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen. Sie beträgt mindestens 290,00 EUR. Weitere Details können Sie der Gebührenaufstellung Gebührenaufstellung des DPMA entnehmen.
Verfahrensdauer
Das Eintragungsverfahren ist – wenn keine Rückfragen erforderliche sind und keine Einwände erhoben werden- in der Regel nach circa 7 bis 8 Monaten abgeschlossen. Eine beschleunigte Prüfung ist auf Antrag und gegen eine gesonderte Gebühr möglich.
Verfahrensdauer
Das Eintragungsverfahren ist – wenn keine Rückfragen erforderliche sind und keine Einwände erhoben werden- in der Regel nach circa 7 bis 8 Monaten abgeschlossen. Eine beschleunigte Prüfung ist auf Antrag und gegen eine gesonderte Gebühr möglich.
Produkt- und Markenpiraterie
Nach der Eintragung Ihrer Marke, sollten Sie diese durch regelmäßige Markenrecherchen überwachen und bei einer Verletzung Ihrer Rechte durch das rechtzeitige Einlegen von Widerspruchs- oder Löschungsverfahren auch verteidigen.
Der "Aktionskreis Deutsche Wirtschaft gegen Produkt- und Markenpiraterie e.V." (APM) gibt praktische Hilfestellung, wie Unternehmen bereits im Vorfeld gegen Marken- und Ideenklau vorgehen können.
EU – Gemeinschaftsmarke
Im Falle, dass sich der Markenschutz auf gesamte Europäischen Union ausweiten soll, können Sie beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante, Spanien eine Gemeinschaftsmarken anmelden.
Exkurs FIRMA
(siehe auch Dokument 1190)
EU – Gemeinschaftsmarke
Im Falle, dass sich der Markenschutz auf gesamte Europäischen Union ausweiten soll, können Sie beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante, Spanien eine Gemeinschaftsmarken anmelden.
Exkurs FIRMA
(siehe auch Dokument 1190)
Die Firma ist der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt. Sie ist für das Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, denn mit ihr wahrt der Namensträger in der Geschäftswelt, seine Individualität und die Unterscheidung zu anderen. Schon durch tatsächliche Verwendung erlangt die Firma einen gesetzlichen Schutz nach dem Bürgerlichen Recht und mit der Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister auch nach dem Handelsrecht.
Die Schutzvorschriften im Einzelnen
§ 12 BGB: Diese Vorschrift gewährt Namensschutz für Unternehmenskennzeichen. Danach kann derjenige, dessen Recht zum Gebrauch eines Namens von anderen bestritten oder dadurch verletzt wird, dass andere unbefugt den gleichen Namen gebrauchen, die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
§ 30 HGB: Jede neue Firma (auch die einer Zweigniederlassung) von allen am selben Ort muß sich von bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Die deutliche Unterscheidbarkeit prüft das Handelsregistergericht von Amts wegen, da die unzureichende Unterscheidbarkeit ein Eintragungshindernis ist. Allerdings werden von dieser Regelung keine Geschäftsbezeichnungen erfasst, da diese nicht im Handelsregister (und auch in sonst keinem Verzeichnis!) registriert sind. Außerdem bewirkt die Beschränkung auf den jeweiligen Ort, dass gleichnamige Bezeichnungen in Nachbargemeinden ohne gerichtliche Beanstandung eingetragen werden können.
§ 37 Abs. 2 HGB: Diese Regelung schützt die Firma zusätzlich vor unbefugtem Firmengebrauch durch einen anderen. Tritt eine Rechtsverletzung durch unbefugten Firmengebrauch ein, entstehen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche.
§ 30 HGB: Jede neue Firma (auch die einer Zweigniederlassung) von allen am selben Ort muß sich von bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Die deutliche Unterscheidbarkeit prüft das Handelsregistergericht von Amts wegen, da die unzureichende Unterscheidbarkeit ein Eintragungshindernis ist. Allerdings werden von dieser Regelung keine Geschäftsbezeichnungen erfasst, da diese nicht im Handelsregister (und auch in sonst keinem Verzeichnis!) registriert sind. Außerdem bewirkt die Beschränkung auf den jeweiligen Ort, dass gleichnamige Bezeichnungen in Nachbargemeinden ohne gerichtliche Beanstandung eingetragen werden können.
§ 37 Abs. 2 HGB: Diese Regelung schützt die Firma zusätzlich vor unbefugtem Firmengebrauch durch einen anderen. Tritt eine Rechtsverletzung durch unbefugten Firmengebrauch ein, entstehen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche.
Die Zielrichtungen von Firma und Marke sind grundsätzlich unterschiedlich. Während die Firma vor allen Dingen der Individualisierung des Kaufmanns dient, ist wesentliches Merkmal der Marke die Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion der Produkte oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen. Die Grenzen sind allerdings fließend, so dass Marke und Firmenname immer häufiger zusammenfallen.
Die Vorschriften des HGB bieten allerdings keinen umfassenden Namensschutz, da einerseits nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen gar nicht erst erfasst werden, andererseits durch Begrenzung des Schutzes auf einen Ort schon in Nachbargemeinden gleichlautende Unternehmensbezeichnungen geführt werden können.
Kollision zwischen Firma und Marke
Kollidieren eine gleichlautende oder ähnliche Marke und eine Firma, gilt auch hier der Grundsatz der Priorität, das heißt, entscheidend ist, wer das ältere Recht hat. Zu diesem Aspekt kommt aber noch hinzu, dass durch den Gebrauch der Marke ein anerkanntes und schutzwürdiges Interesse des Betroffenen verletzt wird. Es wird also eine Interessenabwägung vorgenommen. Hierbei ist auch der territoriale Wirkungsbereich eines Unternehmens von Bedeutung.
Exkurs: Domain im Internet
Der Kernpunkt eines jeden Internetauftrittes ist die Domain – d.h. der „Name“ unter dem der Internetauftritt im World Wide Web zu finden ist. Jede Domain ist nur einmal verfügbar, so dass das Prinzip des „wer zuerst kommt mahlt zuerst“ neben den allgemeinen Marketingüberlegungen bei der Suche nach der „richtigen“ Internetadresse von wesentlicher Bedeutung ist.
Exkurs: Domain im Internet
Der Kernpunkt eines jeden Internetauftrittes ist die Domain – d.h. der „Name“ unter dem der Internetauftritt im World Wide Web zu finden ist. Jede Domain ist nur einmal verfügbar, so dass das Prinzip des „wer zuerst kommt mahlt zuerst“ neben den allgemeinen Marketingüberlegungen bei der Suche nach der „richtigen“ Internetadresse von wesentlicher Bedeutung ist.
Die Entscheidung für eine bestimmte Domain kann, zu erheblichen rechtlichen Problemen führen wenn die Wunschadresse bestehende Marken- oder Namensrechte Dritter verletzt.