Gebrauchsmuster | Geschmacksmuster | Designschutz
Was ist ein Gebrauchsmuster?
Das Gebrauchsmuster ist ein technisch-gewerbliches Schutzrecht. Es setzt eine Erfindung, die neu und gewerblich anwendbar ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht, voraus. Da viele Gemeinsamkeiten zum Patent bestehen, werden hier nur einige Besonderheiten dargestellt und im Übrigen auf das Merkblatt Patentrecht verwiesen.
Wie unterscheiden sich Gebrauchsmuster und Patent?
Patent und Gebrauchsmuster unterscheiden sich in einigen Punkten:
- Das Gebrauchsmuster kann für technische Gegenstände, im Gegensatz zum Patent aber nicht für Verfahren (z.B. Produktionsverfahren, Messprozeduren etc.) angemeldet werden.
- An die Neuheit der Erfindung werden beim Gebrauchsmuster schwächere Anforderungen gestellt. Wurde die Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung vorveröffentlicht, so gilt dieser Stand der Technik als nicht neuheitsschädlich (Neuheitsschonfrist).
- An den notwendigen erfinderischen Schritt wurden früher geringere Anforderungen gestellt. Reichte dieser Schritt nicht für eine Patentanmeldung aus, konnte für diese „kleine Erfindung“ zumindest ein Gebrauchsmuster erteilt werden. In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahr 2006 wurde dieser Unterscheidung eine Absage erteilt. Deshalb gilt nunmehr bzgl. des Merkmals der Erfindungshöhe, dass zwischen Patent und Gebrauchsmuster kein Unterschied mehr besteht.
- Das Gebrauchsmuster muss wie das Patent in einem Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet werden. Die Erteilung ist aber kostengünstiger, schneller und weniger kompliziert. Im Durchschnitt vergehen etwa drei Monate bis zur Eintragung in das Register (Rolle für Gebrauchsmuster), während beim Patent zwei bis zweieinhalb Jahre üblich sind.
Die Schnelligkeit der Eintragung hat aber auch einen Nachteil: Beim Gebrauchsmuster erfolgt nur eine beschränkte Prüfung, die sich auf das Vorliegen der formellen Voraussetzungen bezieht. Die entscheidenden Merkmale "Neuheit", "erfinderischer Schritt" und "gewerbliche Anwendbarkeit" bleiben einem möglichen Verletzungsprozess oder dem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vorbehalten. - Schließlich kann der Gebrauchsmusterschutz auf maximal zehn Jahre (Patent: 20 Jahre) verlängert werden.
Wieso kann eine Doppelanmeldung sinnvoll sein?
Da das Gebrauchsmuster schneller eingetragen wird als das Patent, letzteres aber im Verletzungsprozess stärkere Wirkungen zeigt, kann man sich in der Praxis der Vorteile beider bedienen, in dem man für Erfindungen Doppelschutz durch Doppelanmeldung begehrt, also parallel zur Patentanmeldung eine Gebrauchsmusteranmeldung einreicht. Ist ein Gebrauchsmuster eingetragen, ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Inhabers ein Erzeugnis, das Gegenstand eines Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Hinsichtlich der Abwehrrechte gilt dasselbe wie bei Patenten.
Was ist ein Geschmacksmuster?
Das Geschmacksmuster schützt die äußeren Erscheinungsformen von Produkten, d. h. die Farb- und Formgestaltung sämtlicher Gebrauchsgegenstände, soweit sie eine konkrete äußerliche Gestaltung aufweisen, die eine Wiederholbarkeit ermöglicht.
Zunächst muss dabei ein industriell oder handwerklich herstellbares Erzeugnis vorliegen, das neu ist und eine gewisse Eigenart hat. Diese Eigenart ist gegeben, wenn sich der Gesamteindruck der Gestaltung vom bekannten Formenschatz abhebt. Dafür reicht eine Kombination bereits bekannter Gestaltungselemente aus.
Zunächst muss dabei ein industriell oder handwerklich herstellbares Erzeugnis vorliegen, das neu ist und eine gewisse Eigenart hat. Diese Eigenart ist gegeben, wenn sich der Gesamteindruck der Gestaltung vom bekannten Formenschatz abhebt. Dafür reicht eine Kombination bereits bekannter Gestaltungselemente aus.
Ein Geschmacksmuster ist neu, wenn die Gestaltungselemente, die seine Eigenart begründen, den Fachkreisen der Gemeinschaft bisher nicht bekannt sind. Auch hier existiert eine Neuheitsschonfrist, sie ist doppelt so lang wie beim Gebrauchsmuster, also zwölf Monate.
Der Geschmacksmusterschutz ist für Erzeugnisse, deren Gestaltung ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt ist, bei Ersatz- und Zubehörteilen, die nur als Verbindungsstücke dienen sollen (sog. "must-fit-Teile"), bei schweren Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie dort, wo eine missbräuchliche Verwendung von Zeichen im öffentlichen Interesse vorliegt, ausgeschlossen.
Der Geschmacksmusterschutz ist für Erzeugnisse, deren Gestaltung ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt ist, bei Ersatz- und Zubehörteilen, die nur als Verbindungsstücke dienen sollen (sog. "must-fit-Teile"), bei schweren Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie dort, wo eine missbräuchliche Verwendung von Zeichen im öffentlichen Interesse vorliegt, ausgeschlossen.
Die Anmeldung des Geschmacksmusters erfolgt ebenfalls beim DPMA, auch hier erfolgt nur eine eingeschränkte Sachprüfung. Das Anmelde- und Nutzungsrecht steht zunächst ausschließlich dem Designer oder dessen Rechtsnachfolger zu. Die Anmeldung muss neben einem schriftlichen Eintragungsantrag (mit genauer Bezeichnung des Anmelders) eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters enthalten. Zulässig sind fotografische und sonstige grafische Darstellungen des Musters. Eine Hinterlegung im Original ist heute nicht mehr möglich. Wird die Bekanntmachung des Musters aufgeschoben, kann ein flächenmäßiger Musterabschnitt (z. B. Tapeten, Tischdecken etc.) hinterlegt werden. Aus Kostengründen können außerdem bis zu 100 Muster in einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden.
Der Schutz des Geschmacksmusters beginnt mit Eintragung in das Register. Für den Schutzumfang gilt das beim Gebrauchsmuster Gesagte entsprechend. Ausländische Anmeldungen sind bei Beanspruchung einer Priorität zu beachten. Der Geschmacksmusterschutz beträgt fünf Jahre ab Zeitpunkt der Anmeldung. Eine Verlängerung für jeweils fünf weitere Jahre ist bis zu einer Höchstlaufzeit von 25 Jahren möglich. Danach kann das Geschmacksmuster von jedermann nachgebildet werden.
Wo gibt es weitergehende Informationen zum Gebrauchs- und Geschmacksmuster?
Ausführliche Merkblätter, Recherchemöglichkeiten zur Klärung der Neuheit, die notwendigen Anmeldeunterlagen für eine Gebrauchs- oder Geschmacksmuster-anmeldung sowie ein Überblick über die Kosten sind hier abrufbar.
Die nötigen Formulare finden Sie hier.
Hinweis: Das Merkblatt ist eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen, enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl das Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Autorin: Jutta Nitschke