Eigenerzeugung und Stromdirektlieferung
Als Alternative zum Strombezug kann Solarstrom aus PV-Anlagen vom eigenen Dach oft deutlich günstiger erzeugt werden. Faktenwissen hat der DIHK in einem Broschüre zusammengestellt. Mit Einführung des EEG 2014 ist die EEG-Umlage grundsätzlich für jeden Stromverbrauch zu zahlen. Verschiedene Sonderregelungen führen dazu, dass einige Eigenversorger keine oder nur eine reduzierte EEG-Umlage zahlen müssen. Die Bundesnetzagentur zeigt in einem Leitfaden auf, wie sie die komplexen Regelungen im Bereich der Eigenversorgung interpretiert.
Faktenwissen Eigenerzeugung von Strom und Stromdirektlieferung
Die Energiewende hat zahlreiche Entwicklungen angestoßen: Sie führt vor allem auch zu Dezentralität der Stromerzeugung. Erneuerbare Energien und v. a. Photovoltaik (PV) sind von ihrer Struktur her dezentraler als der herkömmliche Kraftwerkspark. Eigenerzeugung und Stromdirektlieferung sind somit eine logische Konsequenz des von der Politik mit der Energiewende eingeschlagenen Wegs. Strom wird direkt am oder in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes erzeugt.
Die Photovoltaik hat sich in den vergangenen Jahren mit großen Schritten der Wettbewerbsfähigkeit genähert. Die Netzparität von Solarstrom wurde wesentlich schneller erreicht als erwartet. Solarstrom vom eigenen Dach ist oft deutlich günstiger als der Strombezug vom Energieversorger. Unternehmen in Gewerbe, Handel und Industrie nutzen deshalb Solarstrom im Eigenverbrauch oder im Rahmen neuer Direktvermarktungsformen. Vor allem die Eigenversorgung wird immer stärker zur Grundlage für den wirtschaftlichen Betrieb von PV-Anlagen.
Für Stromlieferung und Eigenerzeugung eignet sich Photovoltaik, da diese direkt im betrieblichen bzw. privaten Umfeld eingesetzt werden kann. In den letzten Jahren haben immer mehr Unternehmen und private Haushalte in Eigenerzeugung investiert: Nach Umfragen des DIHK beschäftigen sich mehr als ein Drittel der Betriebe aus allen Branchen mit diesem Thema. PV ist dabei die eingesetzte Technologie Nummer eins.
Seit dem am 1. August 2014 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) werden neue Eigenerzeugungsanlagen ab einer Größe von 10 kWp mit EEG-Umlage belastet. Zuletzt hat es durch das EEG 2017 weitere, allerdings weniger weitreichende Änderungen bei der Eigenversorgung gegeben. Auch wurden 2014 Vorteile für solare Direktstromlieferungen gestrichen. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag und der Bundesverband Solar-wirtschaft beschreiben in den Kapiteln 2 bis 6, wie die aktuelle Rechtslage nach dem EEG 2014 und dem EEG 2017 ist und welche Möglichkeiten für solare Versorgungsmodelle weiterhin darstellbar sind. Zudem werden Chancen und Risiken dargestellt, die sich aus veränderten politischen Rahmenbedingungen ergeben könnten.
Das Papier bietet potenziellen Investoren in Eigenerzeugung und Stromliefermodelle eine Entscheidungshilfe. Die Aussagen beziehen sich auf den Einsatz von PV, sind aber auch für alle anderen Technologien gültig.
Die DIHK-Broschüre finden Sie unter >Weitere Informationen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 883 KB)<.
Leitfaden zur Eigenversorgung (Bundesnetzagentur)
Die Bundesnetzagentur hat den Leitfaden zur Auslegung der EEG-Umlagepflichten von Eigenversorgern am 20. Juni 2016 in der finalen Version veröffentlicht.
Ziel und Inhalt des Leitfadens zur Eigenversorgung
In diesem Leitfaden legt die Bundesnetzagentur ihre Auffassung zu der EEG-Umlagepflicht für Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher nach § 61 EEG 2014 dar. Sie geht in diesem Zusammenhang auch auf die Mitteilungs- und Darlegungspflichten ein.
Mit Einführung des EEG 2014 ist die EEG-Umlage grundsätzlich für jeden Stromverbrauch zu zahlen. Auch Eigenversorger müssen daher für ihren selbst erzeugten und verbrauchten Strom grundsätzlich die EEG-Umlage zahlen. Verschiedene Sonderregelungen führen allerdings dazu, dass einige Eigenversorger keine oder nur eine reduzierte EEG-Umlage zahlen müssen. Diese Sonderregelungen haben zu einer Vielzahl von Anfragen an die Bundesnetzagentur geführt.
Die Bundesnetzagentur zeigt in dem Leitfaden auf, wie sie die komplexen Regelungen im Bereich der Eigenversorgung und des sonstigen Letztverbrauchs nach § 61 EEG interpretiert. Es werden sowohl grundlegende gesetzliche Weichenstellungen dargestellt, als auch viele praxisrelevante Einzelfragen erörtert, um die Rechtssicherheit für die Betroffenen zu erhöhen.
In diesem Leitfaden legt die Bundesnetzagentur ihre Auffassung zu der EEG-Umlagepflicht für Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher nach § 61 EEG 2014 dar. Sie geht in diesem Zusammenhang auch auf die Mitteilungs- und Darlegungspflichten ein.
Mit Einführung des EEG 2014 ist die EEG-Umlage grundsätzlich für jeden Stromverbrauch zu zahlen. Auch Eigenversorger müssen daher für ihren selbst erzeugten und verbrauchten Strom grundsätzlich die EEG-Umlage zahlen. Verschiedene Sonderregelungen führen allerdings dazu, dass einige Eigenversorger keine oder nur eine reduzierte EEG-Umlage zahlen müssen. Diese Sonderregelungen haben zu einer Vielzahl von Anfragen an die Bundesnetzagentur geführt.
Die Bundesnetzagentur zeigt in dem Leitfaden auf, wie sie die komplexen Regelungen im Bereich der Eigenversorgung und des sonstigen Letztverbrauchs nach § 61 EEG interpretiert. Es werden sowohl grundlegende gesetzliche Weichenstellungen dargestellt, als auch viele praxisrelevante Einzelfragen erörtert, um die Rechtssicherheit für die Betroffenen zu erhöhen.
Rechtsnatur des Leitfadens
Der vorliegende Leitfaden gibt das Grundverständnis der Bundesnetzagentur zur Anwendung der Regelungen der Eigenversorgung nach dem EEG 2014 wieder und stellt die Einschätzungen der Bundesnetzagentur zu wesentlichen Praxisfragen dar.
Er stellt keine Festlegung dar und hat auch nicht den Charakter einer Verwaltungsvorschrift. Es soll keine normenkonkretisierende Wirkung entfalten oder das Ermessen der Bundesnetzagentur binden. Der Leitfaden dient den betroffenen Unternehmen und Bürgern als Orientierungshilfe, um eine einheitliche Anwendungs-praxis zu fördern und Rechtsunsicherheiten zu vermindern.
Die Bundesnetzagentur wird sich im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse nach § 85 EEG an diesem Leitfaden orientieren, wenn und soweit es im jeweiligen Verfahren auf die jeweilige Frage ankommt und sich im Ver-fahrensverlauf – insbesondere durch die Anhörung der Betroffenen – keine abweichende Erkenntnis ergibt.
Den Leitfaden finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur – sowie weitere aktuelle Hinweise zu den Themen:
Der vorliegende Leitfaden gibt das Grundverständnis der Bundesnetzagentur zur Anwendung der Regelungen der Eigenversorgung nach dem EEG 2014 wieder und stellt die Einschätzungen der Bundesnetzagentur zu wesentlichen Praxisfragen dar.
Er stellt keine Festlegung dar und hat auch nicht den Charakter einer Verwaltungsvorschrift. Es soll keine normenkonkretisierende Wirkung entfalten oder das Ermessen der Bundesnetzagentur binden. Der Leitfaden dient den betroffenen Unternehmen und Bürgern als Orientierungshilfe, um eine einheitliche Anwendungs-praxis zu fördern und Rechtsunsicherheiten zu vermindern.
Die Bundesnetzagentur wird sich im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse nach § 85 EEG an diesem Leitfaden orientieren, wenn und soweit es im jeweiligen Verfahren auf die jeweilige Frage ankommt und sich im Ver-fahrensverlauf – insbesondere durch die Anhörung der Betroffenen – keine abweichende Erkenntnis ergibt.
Den Leitfaden finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur – sowie weitere aktuelle Hinweise zu den Themen:
- EE-Stromspeicher
- Registrierungspflicht / Sanktionen
- Mieterstromzuschlag
- Bestandsschutzwahrung Eigenversorgungsanlagen
- Scheibenpacht